Schulentwicklungsplan Kreis Plön

Die Kreise sind nach § 51 SchulG verpflichtet, zur Sicherung eines gleichmäßigen wohnortnahen und alle Schularten umfassenden Angebots  eine Schulentwicklungsplanung für ihren Zuständigkeitsbereich aufzustellen und fortzuschreiben. Die Schulentwicklungsplanung ist mit den Schulträgern im Kreis und kreisübergreifend abzustimmen. 
 
Die Schulentwicklungsplanung ist von Bedeutung für die Entscheidungen, die auf der Ebene der Schulträger und der Ebene der Schulaufsicht zu treffen sind. Bei der Schulentwicklungsplanung des Schulträgers stehen die Beschulung der jungen Menschen in seinem Zuständigkeitsbereich und die Entwicklung seiner eigenen Schulen im Vordergrund.
Er hat aber bei jeder Maßnahme seiner Schulentwicklungsplanung die Wechselwirkungen auf die Schulen im weiteren Umfeld zu beachten und damit auch die Planungen benachbarter Schulträger zu berücksichtigen.
Um Fehlentwicklungen zu vermeiden, muss insbesondere die Schulentwicklungsplanung des Kreises einen Blick auf das Ganze haben. Der Kreis hat dafür Sorge zu tragen, dass innerhalb des Kreisgebiets möglichst alle Schularten in zumutbarer Entfernung zur Wohnung der Schülerinnen und Schüler angeboten werden.