Beabsichtigte Beschränkte Ausschreibungen nach VOB

Nach § 19 Nr. 5 VOB/A besteht bei der Vergabe von Bauleistungen für Auftraggeber die Pflicht, fortlaufend Unternehmen auf Internetplattformen oder in ihren Beschafferprofilen über b e a b s i c h t i g t e Beschränkte Ausschreibungen nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 VOB/A (Regelungen für Beschränkte Ausschreibungen) ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 25.000,00 EUR ohne Umsatzsteuer zu informieren.

Sanierung von Radwegen entlang der K 21 und K 43