Untere Abfallentsorgungsbehörde
Amt für Umwelt
Hamburger Straße 17 – 18
Besucheradresse: Krögen 6, 24306 Plön
24306 Plön
- Telefon: 04522 743-736
- Telefon: 04522 743-410
- Fax: 04522 743-464
- E-Mail: umweltamt@kreis-ploen.de
Vorstellung der unteren Abfallentsorgungsbehörde
Die untere Abfallentsorgungsbehörde ist zuständig für die Überwachung der ordnungsgemäßen Entsorgung und Verwertung von Abfällen. Sie wacht über die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, soweit ihr eine Zuständigkeit zugewiesen ist. Hierzu gehört u. a. die Überwachung der Abfallentsorgung und -verwertung der Betriebe, soweit diese nicht auf der Grundlage des Anschluss- und Benutzungszwanges der Abfallsatzung des Kreises Plön durch das Amt für Abfallwirtschaft mit seinen beauftragten Dritten durchgeführt wird.Aufgaben der unteren Abfallentsorgungsbehörde
Hier finden Sie eine Auswahl aus dem Aufgabenfeld der unteren Abfallentsorgungsbehörde.
Was sind Abfälle und wie werden sie unterschieden ?
Abfälle sind alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Dabei wird unterschieden zwischen
- Abfällen zur Verwertung, d.h. Abfälle, die verwertet werden und
- Abfällen zur Beseitigung, d.h. Abfälle, die nicht verwertet werden.
Was versteht man unter Abfallentsorgung ?
Die Abfallentsorgung umfasst die Verwertung und Beseitigung von Abfällen, nicht aber deren Vermeidung.
Grundsätze der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung
- Vermeidung,
- Vorbereitung zur Wiederverwertung,
- Recycling,
- sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
- Beseitigung.
Bei welchen Vorhaben ist die untere Abfallentsorgungsbehörde zu beteiligen ?
Die untere Abfallentsorgungsbehörde ist u.a. bei nachfolgend genannten Vorhaben zu beteiligen:
- Abbrucharbeiten
- Altfahrzeugentsorgung
- Abfallverbrennung
- Entsorgung pflanzlicher Abfälle
- Entsorgung behandelter Hölzer
Merkblatt zum Verbrennen von Pflanzenabfällen nach der Pflanzenabfallverordnung
Anzeige zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen nach § 2 Pflanzenabfallverordnung