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Was versteht man unter behandelten Hölzern ?

Verbaute Hölzer, wie

  • Möbel,
  • Dachkonstruktionen,
  • Holz aus Abbruchhäusern,
  • Zaunlatten,
  • Dielen,
  • Parkett,
  • Spanplatten etc.

zählen nicht zu pflanzlichen Abfällen.

Durch die Verarbeitung des Holzes wurde es mit

  • Holzschutzmitteln,
  • Farben,
  • Leimen etc.

behandelt und gilt daher als schadstoffbelastet.

Sie sind daher je nach Herkunft, Verunreinigung und Belastung den jeweiligen Altholzklassen A I bis A IV der Altholzverordnung zugeordnet und müssen entsprechend entsorgt werden.

Warum darf behandeltes Holz nicht verbrannt werden ?

Die Freisetzung der chemischen Wirkstoffe durch die Verbrennung in einer haushaltsüblichen Feuerungsanlage oder gar eine offene Verbrennung von behandeltem Holz stellt für den Menschen und die Umwelt eine potentielle Gefahr dar.

Holzschutzmittel enthalten Biozide (chemische Wirkstoffe, wie z.B. DDT, Lindan, Pentachlorphenol, Chromate, Schwermetallsalze etc.), die sich wegen der gewünschten Haltbarkeit auch langfristig nicht abbauen.

Die Weitergabe von schadstoffbelastetem Bau- und Abbruchholz an private Endverbraucher ist nicht zulässig.

Wie entsorgt man teerölimprägnierte Hölzer richtig ?

Die Weitergabe von teerölimprägnierten

  • Eisenbahnschwellen,
  • Leitungsmasten und
  • Pfählen

ist bereits seit Anfang der neunziger Jahre streng reglementiert und verboten. Seit 2002 ist auch die Weitergabe im gewerblichen Bereich bis auf wenige Ausnahmen praktisch untersagt.

Bei diesen Holzerzeugnissen handelt es sich um gefährliche Abfälle, die nur in hierfür zugelassenen Abfallentsorgungs-/ Verwertungsanlagen entsorgt werden dürfen.

Die Beratung zur Entsorgung/Verwertung erfolgt durch die GOES, Neumünster, Tel. 04321/99940.

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