Genehmigungsbedürftige Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten
In Landschaftsschutzgebieten sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Das gilt insbesondere, wenn sie den Naturhaushalt schädigen, den Naturgenuss beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten können.
In der jeweiligen Landschaftsschutzgebietsverordnung können Sie nachlesen, welche Handlungen verboten bzw. zulässig sind und welche ausnahmsweise genehmigt werden können.
An wen muss ich mich wenden?
Karte Kreis Plön mit Städten, Ämtern und Gemeinden
Karte mit Zuständigkeitsübersicht der UNB nach Gemeinden
Die zuständigen Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Plön erreichen Sie unter folgenden Telefonnummern:
Zuständigkeitsbereich | Telefonische Erreichbarkeit |
Stadt Schwentinental | 04522 743-418 vormittags |
Amt Schrevenborn, Stadt Plön, Gemeinde Ascheberg |
04522 743-491 |
Amt Großer Plöner See ohne Gemeinde Ascheberg Amt Selent-Schlesen |
04522 743-499 vormittags |
Amt Lütjenburg |
04522 743-431 |
Stadt Preetz Amt Preetz-Land Amt Bokhorst-Wankendorf |
04522 743-445 vormittags |
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bitte informieren Sie sich vor Antragstellung bei dem zuständigen Mitarbeiter über die Voraussetzungen und die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen.Hier finden Sie eine Übersicht über die Antragsunterlagen.
Welche Gebühren fallen an?
Gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren fallen Gebühren in Höhe von 10,00 Euro bis 1.023,00 Euro an.Welch Fristen muss ich beachten?
Die Genehmigung für die Maßnahme bzw. Veranstaltung muss vor der Durchführung eingeholt werden.Rechtsgrundlagen
Landschaftsschutzgebietsverordnungen (LSG-VO)
§ 3 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
§§ 2, 51 Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) - VwGebV