Ökokonto

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Als Ökokonto wird die gezielte Bevorratung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bezeichnet, die bei späteren Eingriffen in Natur und Landschaft als Kompensationsmaßnahmen angerechnet werden können.
Mit Hilfe des Ökokontos werden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgezogen, dokumentiert und verwaltet, bis sie einem Eingriff zugeordnet werden können.
Man kann vor der Durchführung von Maßnahmen von der zuständigen Behörde eine Anrechnung als Ersatzmaßnahme bei zukünftigen Eingriffen verlangen, wenn man diese ohne öffentlich-rechtliche Verpflichtung oder Förderung durchführt und wenn von ihnen dauerhaft günstige Wirkungen auf den Naturhaushalt ausgehen.
 
Die frühzeitige und aktive Bevorratung von Kompensationsflächen trägt dazu bei, die Kosten für den Ausgleich zu senken. Sie erleichtert auch die Anwendung der Eingriffsregelung.
Besonders empfehlenswert ist ein Ökokonto in Gebieten mit einer dynamischen baulichen Entwicklung, in Gebieten mit hohen Bodenpreisen oder Knappheit an geeigneten Ausgleichsflächen. Die entstehenden Kosten zum Beispiel für Planung, Grunderwerb und Herstellung der Maßnahme bis zum Erreichen der angestrebten ökologischen Funktion können refinanziert werden.
Die Natur hat durch die Einrichtung eines Ökokontos eine Chance auf vorzeitiges Erreichen von Entwicklungszielen, im Gegensatz zur Erbringung der Kompensation während bzw. nach dem Eingriffsvorhaben.

So können Flächeneigentümer (Landwirte, Waldbesitzer, Gemeinden etc.) auf ihren Grundstücken Maßnahmen durchführen, die dauerhaft günstige Auswirkungen auf den Naturhaushalt haben und die diese Flächen ökologisch aufwerten. Diese Flächen können als "Guthaben" in ein "Ökokonto" zur Kompensation für spätere Eingriffe in Natur und Landschaft (z. B. für ein Bauvorhaben) eingebucht werden. Konkret geht es um aufwertungsfähige Flächen ab einer Mindestgröße von 5.000 m².

Handelbarkeit

Der Maßnahmeträger kann die Rechte und Pflichten aus dem Ökokonto ganz oder teilweise auf andere juristische oder natürliche Personen übertragen (=Handelbarkeit). So kann z. B. Ökokontoguthaben an Dritte zur Inanspruchnahme durch diese übertragen bzw. veräußert werden. Die Übertragung ist der Naturschutzbehörde anzuzeigen.
Dafür kann die hier abrufbare vorbereitete
Einverständniserklärung des Maßnahmenträgers
verwendet werden.

An wen muss ich mich wenden?

 an die untere Naturschutzbehörde des Kreises Plön

Karte mit Übersicht nach Gemeinden

Welche Unterlagen werden benötigt?

Liste der erforderlichen Antragsunterlagen und Angaben
Vordruck Einwilligung Antragsteller / -in (Datenschutz)

Falls der/die AntragstellerIn nicht FlächeneigentümerIn ist, bedarf es zusätzlich einer Einwilligung des/der Eigentümers/In
Vordruck Einwilligung Eigentümer / -in (Datenschutz)

Welche Gebühren fallen an?

Gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren fallen Gebühren in Höhe von 30,00 Euro bis 500,00 Euro an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag ist vor Durchführung der Maßnahmen zu stellen.

Rechtsgrundlage

  •  § 16 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
  • § 10 Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
  • Landesverordnung über das Ökokonto, die Einrichtung des Ausgleichsflächenkatasters und über Standards für Ersatzmaßnahmen (Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung - ÖkokontoVO)
  • BNatSchG
  • LNatSchG
  • ÖkokontoVO

Was sollte ich noch wissen?

Die Einzelheiten zum Verfahren können Sie der ÖkokontoVO entnehmen. Dort ist in der Anlage 1 auch das Bewertungsverfahren zur Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto erklärt.

Zu den Einzelheiten zum Ökokonto-Verfahren können Sie auch hier eine Zusammenfassung lesen.