Was erledige ich wo?
Genehmigungsbedürftige Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten
In Landschaftsschutzgebieten sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Das gilt insbesondere, wenn sie den Naturhaushalt schädigen, den Naturgenuss beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten können.
In der jeweiligen Landschaftsschutzgebietsverordnung können Sie nachlesen, welche Handlungen verboten bzw. zulässig sind und welche ausnahmsweise genehmigt werden können.
An wen muss ich mich wenden?
Karte Kreis Plön mit Städten, Ämtern und Gemeinden
Karte mit Zuständigkeitsübersicht der UNB nach Gemeinden
Die zuständigen Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Plön erreichen Sie unter folgenden Telefonnummern:
Zuständigkeitsbereich | Telefonische Erreichbarkeit |
Stadt Schwentinental | 04522 743-418 vormittags |
Amt Schrevenborn, Stadt Plön, Gemeinde Ascheberg |
04522 743-491 |
Amt Großer Plöner See ohne Gemeinde Ascheberg Amt Selent-Schlesen |
04522 743-499 vormittags |
Amt Lütjenburg |
04522 743-431 |
Stadt Preetz Amt Preetz-Land Amt Bokhorst-Wankendorf |
04522 743-445 vormittags |
Welche Unterlagen werden benötigt?
Hier finden Sie eine Übersicht über die Antragsunterlagen.
Welche Gebühren fallen an?
Welch Fristen muss ich beachten?
Rechtsgrundlagen
Landschaftsschutzgebietsverordnungen (LSG-VO)
§ 3 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
§§ 2, 51 Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) - VwGebV
Zuständige Behörde
Amt für Umwelt
Hamburger Straße 17-18
Besucheradresse: Krögen 6, 24306 Plön
24306 Plön
Karte anzeigen
Telefon: +49 4522 743 400
Fax: +49 4522 74395 400
E-Mail schreiben oder Formular
https://www.kreis-ploen.de/