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Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen

Leistungsbeschreibung

Gelangen wassergefährdende Stoffe aus Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe („VAwS-Anlagen“) oder aus Schiffen in ein Gewässer, in eine Abwasseranlage oder in den Untergrund, so haben diejenigen, die die Anlage betreiben, unterhalten, überwachen oder das Schiff führen, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen, die ein weiteres Austreten der wassergefährdenden Stoffe verhindern. Ausgetretene wassergefährdende Stoffe sind so zu beseitigen, dass eine schädliche Verunreinigung des Gewässers nicht mehr zu befürchten ist.

Das Austreten einer nicht nur unbedeutenden Menge von wassergefährdenden Stoffen ist unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde, der örtl. Ordnungsbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen.

Meldepflicht

Meldepflichtig sind diejenigen, die

  • eine Anlage betreiben, unterhalten oder überwachen,
  • das Schiff führen,
  • eine Anlage befüllen oder entleeren, instand setzen, reinigen oder prüfen oder
  • das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht haben.

Wassergefährdende Stoffe

Typische wassergefährdende Stoffe im Sinne des Landeswassergesetzes sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe,  die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers zu verändern, insbesondere

  • Säuren,
  • Alkalimetalle, metallorganische Verbindungen, Halogene, Beisalze,
  • alle Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte wie z.B. Vergaser- und Dieselkraftstoffe, Heizöl,
  • flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen und
  • Gifte.

Jauche, Gülle, Silagesickersäfte sowie ungeklärtes Abwasser sind nur dann als Gefährdungspotential für Gewässer einzustufen, wenn sie direkt in ein Gewässer eingeleitet werden bzw. der Zulauf zu einem Gewässer zu befürchten ist.

Auch der Ölaustritt in die Auffangwanne einer Lagerbehälteranlage fällt unter den Begriff eines Unfalls mit wassergefährdenden Stoffen.

An wen muss ich mich wenden?

  • An die Kreise oder kreisfreien Städte (Untere Wasserbehörden) oder
  • an die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt) oder
  • an die nächste Polizeidienststelle (Notruf 110).

Die Mitarbeiter der unteren Wasserbehörde des Kreises Plön sind wochentags zu den regulären Dienstzeiten in der Kreisverwaltung erreichbar, Schadensfälle und Unfälle sind unter Tel.: 04522/743-303 zu melden.
Zusätzlich ist die Erreichbarkeit außerhalb der Dienstzeiten

  • freitags von 12:30 Uhr bis 22.00 Uhr
  • samstags und sonntags jeweils von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr
  • an Feiertagen, die an ein Wochenende grenzen, jeweils von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr

über die Integrierte Regionalleitstelle Mitte, Tel.: 0431 / 5905-0, (IRLS-Mitte) gegeben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Benachrichtigung der zuständigen Stelle sollte so schnell wie möglich erfolgen.

Rechtsgrundlage

§ 5 Abs. 2, 3 Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)

Zuständige Behörde

Untere Wasserbehörde »
Amt für Umwelt
Hamburger Straße 17 - 18
Besucheradresse: Krögen 6
24306 Plön
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Telefon: +49 4522 743 303
Fax: +49 4522 74395 303
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