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Ordnungswidrigkeiten: Verwarnungs- und Bußgelder

Leistungsbeschreibung

Es gibt eine Vielzahl von Gesetzen, die das Zusammenleben in Deutschland regeln und Ge- und Verbote enthalten.  Verstößen gegen diese Ge- und Verbote können  Ordnungswidrigkeiten darstellen, die mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet werden können. Jedem bekannt sind Bußgelder aufgrund von Parkverstößen oder zu schnellem Fahren (siehe hierzu: Kfz-Bußgelder), aber es gibt auch noch andere Ordnungswidrigkeiten. Aufgrund der Vielzahl der Gesetze können hier nur Beispiele aufgeführt  werden, die eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einem Bußgeld geahndet werden können:    
- Verstöße gegen Lebensmittelgesetze  (u.a.LFGB)
  z.B. Lebensmittel werden nicht entsprechend den Vorschriften gelagert oder verarbeitet),
- Verstöße gegen Baugesetze (BauGB)
  (z.B. eine bauliche Anlage wird ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet),
- Verstöße gegen das Schulgesetz (SchulG)
   (z.B.  Schulpflichtige fehlen unentschuldigt im Unterricht),
- Verstöße gegen abfallrechtliche Vorschriften (u.a. KrAbfWG)
   z.B.  Abfall wird nicht ordnungsgemäß entsorgt),
- Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften (u.a.TierSchG)
   z.B. Tiere werden nicht artgerecht gehalten,
- Verstöße gegen das Waffenrecht (WaffG)
   z.B. Waffen werden unerlaubt mitgeführt oder nicht ordnungsgemäß aufbewahrt
- Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz (JuSchG)
  z.B. Abgabe von Alkohol an Kinder und Jugendliche

Welche Höhe haben diese Geldbußen?

Anders als bei den Verkehrsordnungswidrigkeiten gibt es für diese Ordnungswidrigkeiten keinen Bußgeldkatalog. Es gibt in jedem Gesetz einen Rahmen des möglichen Bußgeldes, der Unter-und Obergrenzen festsetzt. Innerhalb dieses Rahmens ist dann individuell ein Bußgeld festzusetzen, das unter anderem die Schwere der Tat, den wirtschaftlichen Vorteil, die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und fahrlässige oder  vorsätzliche Begehung berücksichtigt.

Wieso kommt es vor, dass ich Post von veschiedenen Abteilungen in derselben Sache bekomme?

Beispiel:
Abfälle werden unerlaubt abgelagert.
Das Amt für Umwelt fordert den Betroffenen auf, die Abfälle abzuholen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Die Bußgeldstelle des Ordnungsamtes ahndet die unerlaubte Abfallablagerung und verhängt ein Verwarnungs- oder Bußgeld.
 
Die jeweilige Fachabteilung sorgt dafür, dass der Gesetzesverstoß beseitigt wird.
Die Bußgeldstelle ahndet einen Gesetzesverstoß, welcher in der Vergangenheit begangen wurde, auch wenn dieser zum Zeitpunkt der Ahndung bereits beseitigt worden ist.

Tipps

Nehmen Sie Ihr Recht auf Anhörung wahr. Rufen Sie bei Unklarheiten an. Im persönlichen Gespräch lassen sich Missverständnisse leichter ausräumen.
 
Halten Sie zum Telefonat Ihre Unterlagen sowie Papier und Stift bereit. Suchen Sie vorher das Aktenzeichen heraus. Hiernach werden Sie zuerst gefragt werden. Das erspart Telefonkosten.
 
Verlassen Sie sich nicht aufs „Hörensagen“.  Es muss nicht immer stimmen, was Nachbarn, Freunde und Bekannte erzählen. Gerade im Bereich der Bußgelder kursieren oft die wildesten Gerüchte.
 
Lesen Sie sich auch das Kleingedruckte in den Schreiben in Ruhe durch. Nehmen Sie Rechtsmittelfristen unbedingt ernst. Nach Fristablauf ist Rechtskraft eingetreten, d.h. der Bescheid wirkt und ist zu befolgen.  Der Bescheid kann nicht mehr korrigiert oder aufgehoben werden.
 
Wenn Sie mit einem Bußgeldbescheid rechnen und abwesend sind, rufen Sie uns an. Wir können dann Regelungen treffen, dass die Post Sie auch erreicht. Sie vermeiden damit das Risiko, dass Sie während Ihrer Abwesenheit Fristen versäumen.

Zuständige Behörde

Abteilung Bußgeldstelle »
Amt für Sicherheit, Ordnung und Veterinärwesen
Hamburger Straße 17-18
24306 Plön
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Telefon: +49 4522 743 452
E-Mail schreiben oder Formular
https://www.kreis-ploen.de/
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