Naturschutz: Eingriffe in Natur/Umwelt - Genehmigung
Volltext
Eingriffe in Natur und Landschaft bedürfen der Genehmigung. Solche genehmigungsbedürftigen Eingriffe sind
- Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder
- Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels,
die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
Nicht als Eingriff gilt die
- land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden,
- die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, soweit die Wiederaufnahme der Nutzung innerhalb innerhalb von 10 Jahren nach Auslaufen der vertraglichen Vereinbarung oder des Programms zur Bewirtschaftungsbeschränkung erfolgt.
Ebenfalls keine Eingriffe sind Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern nach § 38 Landeswassergesetz (WasG SH) sowie von den Naturschutzbehörden angeordnete oder geförderte Naturschutzmaßnahmen zur Herstellung, Pflege und Entwicklung von Flächen und Landschaftselementen.
Ansprechpunkt
An die Kreise oder kreisfreien Städte (Untere Naturschutzbehörden).
Karte Kreis Plön mit Städten, Ämtern und Gemeinden
Karte mit Zuständigkeitsübersicht der UNB nach Gemeinden
Die zuständigen Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Plön erreichen Sie unter folgenden Telefonnummern:
Zuständigkeitsbereich | Telefonische Erreichbarkeit |
Stadt Schwentinental | 04522 743-418 vormittags |
Amt Schrevenborn, Stadt Plön, Gemeinde Ascheberg |
04522 743-491 |
Amt Großer Plöner See ohne Gemeinde Ascheberg Amt Selent-Schlesen |
04522 743-499 vormittags |
Amt Lütjenburg |
04522 743-431 |
Stadt Preetz Amt Preetz-Land Amt Bokhorst-Wankendorf |
04522 743-445 vormittags |
Kiesabbau, Abgrabungen, Auffüllungen, Naturschutzgebiete | 04522 743-478 |
Knicks, Baumfällungen, Leitungsverlegungen, Naturdenkmale | 04522 743-472 |
Ökokonten |
04522 743-491 |
Artenschutz, Erstaufforstungen, Weihnachtsbaumkulturen, Kompensation bei Eingriffen durch Straßen- und Radwegebau, Natura 2000, Windenergieplanung, Stromnetzausbau, Feuerwerke | 04522 743-418 vormittags |
Frist
Die Genehmigung muss vor Umsetzung der Maßnahme beantragt werden.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 17 ff. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG)
- Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz - WasG SH)
- Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 14.1.5 - VwGebV
Hinweise (Besonderheiten)
In besonderen Fällen ist eine artenschutzrechtliche Prüfung gemäß §§ 44, 45 BNatSchG vorzunehmen, die ebenfalls gebührenpflichtig ist.
Eingriff - Was sollte ich noch wissen
Weitere Informationen und Hinweise finden Sie im Landesportal Schleswig-Holstein zu den Themen
Eingriffsregelung und
naturschutzrechtliche Eingriffsregelung.
Erforderliche Unterlagen
- Plan,
- Beschreibung des Eingriffs,
- sämtliche Angaben, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.
Insbesondere bei großen Infrastrukturvorhaben ist ein so genannter "Fachbeitrag Naturschutz" notwendig. Dieser soll enthalten:
- die Vorhabensbeschreibung,
- die Ermittlung der voraussichtlichen Auswirkungen auf Natur und Landschaft sowie
- die Darstellung der Möglichkeiten zur Vermeidung oder Minimierung des Eingriffs sowie von Ausgleichs- und/ oder Ersatzmaßnahmen.
Es wird empfohlen, sich diesbezüglich frühzeitig an die zuständige Stelle zu wenden.
Kosten
Gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren fallen
- für einfache Verfahren: Gebühren in Höhe von 10,00 Euro bis 1.020,00 Euro und
- bei besonders aufwändigen Verfahren: Gebühren in Höhe von 1.020,00 Euro bis 10.230,00 Euro an.
Bei Vorhaben, die zusätzlich der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Verträglichkeitsprüfung unterliegen, können zusätzliche Gebühren in Höhe von bis zu 60 % des oben angegebenen Gebührensatzes anfallen.
Formulare
Formloser Antrag.