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Landesblindengeld
[Nr.99107030080000 ]

Leistungsbeschreibung

Das Landesblindengeld ist eine Leistung des Landes Schleswig-Holstein, die einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird.

Es wird unter bestimmten Voraussetzungen an Zivilblinde Menschen, blinden Menschen gleichgestellte und hochgradig in der Sehfähigkeit behinderte Menschen erbracht. Es dient zum Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen und wird auf Antrag gewährt.

An wen muss ich mich wenden?

An die Kreise oder kreisfreien Städte.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Zahlung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Ersten des Antragsmonats.

Was sollte ich noch wissen?

Neben dem Landesblindengeld können Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII beantragt werden. Beide Leistungen dienen demselben Zweck, wobei das Landesblindengeld niedriger als die Blindenhilfe ist. Im Gegensatz zum Landesblindengeld setzt die Zahlung der Blindenhilfe aber voraus, dass bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden. Landesblindengeld wird vorrangig geleistet und auf einen bestehenden Anspruch auf Blindenhilfe in voller Höhe angerechnet.

Für Kriegsblinde (Kriegsopfer) gelten die Regelungen nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Feststellungsbescheid des Landesamtes für soziale Dienste über die Blindheit als Schwerbehinderung gemäß § 152 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX).

Welche Gebühren fallen an?

Keine

Verfügbare Dokumente

Icon Formular Antrag für Landesblindengeld  | PDF-Dokument, 223 kB

Zuständige Behörde

Abteilung Allgemeine soziale Angelegenheiten und Hilfe zur Pflege »
Amt für Soziales
Hamburger Straße 17-18
24306 Plön
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Telefon: +49 4522 743 82
Fax: +49 4522 74395 364
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Kontakt

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