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Fliegende Bauten
[Nr.99012016006000 ]

Leistungsbeschreibung

Fliegende Bauten sind nicht ortsfeste bauliche Anlagen, die an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt werden können.

Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmalig aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Ausgenommen sind die in § 76 Abs. 2 Satz 2 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) genannten Fälle. Ausführungsgenehmigungen anderer Bundesländer gelten auch im Land Schleswig-Holstein.

Die Ausführungsgenehmigung wird gemäß § 76 Abs. 5 LBO in ein Prüfbuch eingetragen.

An wen muss ich mich wenden?

Landeshauptstadt Kiel, Bauaufsichtsbehörde, für Genehmigungen in ganz Schleswig-Holstein.

Die zuständige Mitarbeiterin entnehmen Sie bitte den oben rechts dargestellten Kontaktdaten.

Anmerkung:

Es ist die Behörde zuständig, in deren Bereich die antragstellende Person ihre Hauptwohnung oder die gewerbliche Niederlassung hat. Liegt diese außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist die Behörde zuständig, in deren Bereich der Fliegende Bau erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Ausführungsgenehmigung wird befristet erteilt.

Rechtsgrundlage

  • § 76 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO),
  • § 1 Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO), Tarifstelle 3.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Zuständige Stelle

„Durch die Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Ausführungsgenehmigungen von Fliegenden Bauten vom 15. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 4) wurde die Befugnis zur Erteilung, Verlängerung, Änderung und Übertragung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten nach § 76 Absatz 3 bis 5 der Landesbauordnung auf die Bauaufsichtsbehörde bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel übertragen. Die Bauaufsichtsbehörde bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel wird bei der Erteilung, Verlängerung, Änderung und Übertragung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten vertreten durch das Prüfamt für Standsicherheit bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel.

Die Kontaktadresse lautet:

Landeshauptstadt Kiel

Amt für Bauordnung, Vermessung und Geoinformation

Prüfamt für Standsicherheit

Fliegende Bauten Schleswig-Holstein

Fleethörn 9

24103 Kiel

Tel. 0431/901-2656

Fax 0431/901-742656

E-Mail: Fliegende-Bauten-SH@kiel.de

Für die Gebrauchsabnahmen von Fliegenden Bauten nach § 76 Absatz 7 Landesbauordnung sind weiterhin die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig.“

Zuständige Behörde

Abteilung Bauaufsicht »
Bauamt
Hamburger Straße 17-18
24306 Plön
Karte anzeigen
Telefon: +49 4522 743 324
Telefon: +49 4522 743 159
Fax: +49 4522 74395 555
E-Mail schreiben oder Formular
https://www.kreis-ploen.de/

Kontakt

Birgit Hoyer »
Telefon: +49 4522 743 474
Fax: +49 4522 743 95 474
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