
Was erledige ich wo?
Alten- / Pflegeheim: Betrieb - Anzeige
[Nr.99106002007000 ]
Leistungsbeschreibung
Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) entsprechend dem Sozialgesetzbuch sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:
- unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden,
- ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.
Wenn Sie ein Altenheim / Pflegeheim betreiben wollen, müssen Sie dies bei der Heimaufsichtsbehörde anzeigen.
Voraussetzungen
- Sie müssen dauerhaft in der Lage sein, eine ausreichende und gleichmäßige pflegerische Versorgung der Pflegebedürftigen zu gewährleisten,
- Ihre Pflege und Versorgung müssen der nach dem Pflegeversicherungsgesetz und den rahmenvertraglichen Vereinbarungen gebotenen Qualität entsprechen,
- Ihre Pflegeeinrichtung muss
- wirtschaftlich arbeiten,
- unter der fachlichen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen,
- geeignete Pflegekräfte beschäftigen und
- in geeigneten Räumlichkeiten untergebracht sein.
An wen muss ich mich wenden?
- An die Kreise oder kreisfreien Städte, wenn die Heimaufsicht betroffen ist,
- an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (MSJFSIG), wenn es um die Bedarfsplanung für Pflegeeinrichtungen, die einen überregionalen Bedarf abdecken oder die unmittelbar unter Aufsicht des Landes Schleswig-Holstein stehen geht.
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine
Die Behörde, bei der der Antrag gestellt wird, muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages feststellen, ob sie für den Antrag zuständig ist. Wenn die Behörde nicht zuständig ist, leitet sie den Antrag unverzüglich weiter.
Rechtsgrundlage
- Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung,
- Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG),
- Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz - LPflegeG),
- § 13 Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz - SbStG) Pflegegesetzbuch Schleswig-Holstein - Zweites Buch,
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 11.14.4 - VwGebV.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es genügt ein formloser Antrag bei der zuständigen Behörde. Diese wird Sie auffordern, ein Formular zu verwenden und weitere Unterlagen einzureichen.

Zuständige Behörde
Hamburger Straße 17-18
24306 Plön
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Telefon: +49 4522 743 531
Fax: +49 4522 743 467
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Kontakt
Amt für Gesundheit
Telefon: +49 4522 743 272
Fax: +49 4522 743 95 272
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