Stellungnahme des Kreises zum Thema Drehleiter Schwentinental

Die Kieler Nachrichten hatten am 24.02.2023 in einem Artikel über die Beschaffung einer zweiten Drehleiter für die Feuerwehren in Schwentinental berichtet.
Landrätin Stephanie Ladwig möchte –nachdem nun auch eine Bewertung des Landes als oberste Brandschutzbehörde vorliegt- zum Thema folgende Erläuterungen abgeben:
„In der Tat ist die zuständige Abteilung im Bereich Feuerwehrwesen des Kreises um Stellungnahme zur Erforderlichkeit einer zweiten Drehleiter gebeten worden. Dabei ist diese nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass eine zweite Drehleiter für die Ortswehr Klausdorf als nicht erforderlich angesehen wird. Die bereits vorhandene Drehleiter, welche durch die Ortswehr Raisdorf bedient wird, erfüllt die notwendigen Voraussetzungen, um mögliche Gefahrenlagen von potenziellen hubrettungsfahrzeugpflichtigen Gebäuden in der gesamten Stadt abwehren zu können.

Im Rahmen der Prüfung hat vor Ort eine Begutachtung der möglicherweise betroffenen Gebäude durch die Brandschutzdienststelle des Kreisbauamtes stattgefunden. Im Anschluss an diese Begutachtung wurde die Situation durch die untere Brandschutzbehörde, die Kreiswehrführung sowie Brandschutzdienststelle gemeinsam bewertet und noch einmal gesondert die Gebäude betrachtet, bei welchen ein zweiter Rettungsweg herzustellen ist. Im Ergebnis können fast alle derartigen Gebäude durch die vorhandene Drehleiter der Ortswehr Raisdorf – auch wenn dies fachlich gar nicht gefordert ist - sogar innerhalb der sogenannten Hilfsfrist erreicht werden. Bei den restlichen, im nördlichen Bereich liegenden, Gebäuden kann der zweite Rettungsweg durch den Einsatz von tragbaren Leitern sichergestellt werden. Hierbei ist von grundlegender Bedeutung, dass die allgemeine Hilfsfrist nicht für eine Drehleiter gilt.  Die Sicherheit wird anhand der gesetzlichen Hilfsfrist gemessen und diese ist grundsätzlich eingehalten. Wenn das verzögerte Eintreffen der Drehleiter sicherheitsrelevant wäre, würde auch für diese die Hilfsfrist gelten. Dies ist gerade nicht der Fall.

Gemäß Punkt 2.2.1 des Organisationserlasses Feuerwehr des Landes Schleswig-Holstein handelt es sich bei der Hilfsfrist von 10 Minuten um die Zeit zwischen dem abgesetzten Notruf und dem Eintreffen/Tätigwerden der Feuerwehr. Die Einhaltung der Hilfsfrist ist nach übereinstimmender Auffassung (oberste Brandschutzbehörde des Landes und untere Brandschutzbehörde beim Kreis Plön) durch das ersteintreffende Löschfahrzeug am Einsatzort gegeben. Die Drehleiter ist gerade kein Löschfahrzeug und somit auch nicht relevant für die Einhaltung der Hilfsfrist. Damit ist die Brandbekämpfung mit den vorhandenen Fahrzeugen der Ortswehren auch ohne die zweite Drehleiter in keiner Weise gefährdet.

Im Übrigen sei anzumerken, dass die Stellungnahme des Kreises Plön an die Stadt Schwentinental vom 26.01.2023 lediglich die Erforderlichkeit einer zweiten Drehleiter zum Inhalt hat. Die Stadt Schwentinental kann als Trägerin des kommunalen Brandschutzes in eigener Zuständigkeit entscheiden, gleichwohl eine zweite Drehleiter zu beschaffen, auch wenn diese vom Kreis und Land nicht als erforderlich angesehen wird.“