Stellungnahme des Kreises Plön zu der Berichterstattung anlässlich der geplanten Rückführung einer Familie aus Großbarkau

Landrätin Stephanie Ladwig ist erschüttert über die einseitige und fehlerhafte Berichterstattung zu der geplanten Rückführung einer Familie aus Großbarkau und hält es für erforderlich, dazu korrigierend Stellung zu nehmen. Richtig gestellt werden insbesondere eine Pressemitteilung des Flüchtlingsrates Schleswig-Holstein vom 08.12.2017 sowie die darauf fußenden Berichterstattungen des NDR Schleswig-Holstein Magazins vom 08.12.2017, des Ostholsteiner Anzeigers vom 09.12.2017 sowie der Kieler Nachrichten vom 09.12.2017.

Grundsätzliches:
Die Rückführung (Landüberstellung) der betroffenen Familie in das für das Asylverfahren zuständige Polen stand aufgrund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen an. Wie bereits in der Vergangenheit mehrfach betont, ist der Kreis Plön als zuständige Ausländerbehörde verpflichtet, diese Maßnahme durchzuführen. Dabei hat Landrätin Ladwig auch in diesem Falle umfänglich dafür Sorge getragen, dass die Überstellung insbesondere vor dem Hintergrund der Erkrankung eines Kindes so human wie möglich innerhalb des geltenden Rechtsrahmens durchgeführt wird. „In meinen Augen werden hier künstlich Feindbilder gegen Behörden aufgebaut. Dadurch droht meines Erachtens die Gefahr, die eigentliche Problemlösung für die Menschen in Not aus den Augen zu verlieren. Selbstverständlich sehe auch ich viele schwere menschliche Schicksale der betroffenen Personen und kann nachvollziehen, dass die rechtliche Realität nicht immer mit dem eigenen Menschenbild zusammenpasst und man sich in einigen Fällen andere Ergebnisse wünscht. Trotzdem ist der Kreis Plön verpflichtet, auf Grundlage rechtskräftiger Entscheidungen Rückführungen durchzuführen. Wo kämen wir denn hin, wenn wir als Behörde nach eigenem Empfinden und nicht nach geltender Rechtslage Entscheidungen treffen?“, fragt Landrätin Ladwig. Zu begrüßen ist das Engagement von Flüchtlingshelfern, wenn sie sich innerhalb der rechtlichen Möglichkeiten für die Menschen einsetzen. Fehlgeleitetes Engagement sind dagegen einseitige Stimmungsmache und Lagerdenken, die niemandem helfen und Fronten aufbauen. Dies gilt umso mehr, wenn derartige Behauptungen und Falschmeldungen von Personen gemacht werden, welche die Maßnahme vor Ort nicht miterlebt haben.

So geschehen in einer Pressemitteilung des Flüchtlingsrates Schleswig-Holstein vom 08.12.2017. Die darin enthaltenen falschen Aussagen stellt der Kreis Plön hiermit richtig:

Behauptungen im Einzelnen:
Behauptet wurde vom Flüchtlingsrat, dass die Abschiebepraxis des Kreises Plön Anlass zu fachaufsichtlichen Weisungen geben würde.

Richtig ist, dass der Abschiebungsversuch vom 04.12.2017 fehlerfrei in Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden (Ministerium für Inneres, Ländliche Räume und Integration sowie Landesamt für Ausländerangelegenheiten (LfA)) durchgeführt wurde.

Behauptet wurde vom Flüchtlingsrat sowie einseitig vom NDR Schleswig-Holstein Magazin sowie dem Ostholsteiner Anzeiger berichtet, dass ein Großaufgebot der Polizei vor Ort gewesen sei.
Von einem eingesetzten Großaufgebot der Polizei zu sprechen, entbehrt jeder Grundlage.
Richtig ist, dass die geplante und letztlich abgebrochene Maßnahme am 04.12.2017 von zwei Mitarbeitern der Ausländerbehörde, fünf Mitarbeitern des LfA – davon vier Polizeibeamte – sowie einem Dolmetscher durchgeführt wurde. Abgesetzt im Hintergrund in einer Nebenstraße hatten sich für den Notfall zwei Streifenwagen der regulären Schutzpolizei mit jeweils zwei Polizisten bereitgehalten. Diese wurden erst nach der erfolgten Flucht dreier Familienmitglieder tätig. Aufgrund interner Dienstvorschriften des Landes haben die Polizeikräfte des LfA sowie der regulären Schutzpolizei Schutzausrüstung (dazu zählt auch die Schusswaffe) und Uniformen verpflichtend zu tragen, insbesondere zum Eigenschutz. In dem Falle der geplanten Rückführung hat der Vater körperliche Gewalt gegen eine Polizistin ausgeübt, um sich selbst damit die Flucht zu ermöglichen. Dies verdeutlicht, dass eine gewisse Zahl an Polizei- und Vollzugskräften für eine solche Maßnahme grundsätzlich notwendig ist, da immer Widerstand denkbar ist – auch bei einer Familie mit krankem Kind. Die turbulenten Ereignisse während der Maßnahme inklusive der Flucht dreier Familienangehöriger sowie auch die Körperverletzung einer Vollzugskraft durch den Vater verdeutlichen den schmalen Grat zwischen einer besonnenen, ruhigen Durchführung der Maßnahme, wie sie durch den Kreis Plön und das LfA durchgeführt worden ist, und einer im Voraus nicht planbaren Reaktion der Betroffenen.

Behauptet wurde vom Flüchtlingsrat, dass es sich bei der die Maßnahme begleitenden Ärztin nicht um eine Ärztin gehandelt habe. Der Ostholsteiner Anzeiger machte daraus in einem Artikel vom 09.12.2017 eine „sogenannte“ Ärztin.
Richtig ist, dass eine qualifizierte Ärztin die Maßnahme begleitet hat.

Behauptet wurde vom Flüchtlingsrat sowie einseitig wurde vom NDR Schleswig-Holstein Magazin sowie dem Ostholsteiner Anzeiger berichtet, dass die Mutter zu Boden gezwungen worden sei.
Die aus gegebenem Anlass sehr emotional reagierende Mutter wurde von der Ärztin fachgerecht betreut und behandelt. Zu keiner Zeit kam es zu einem willkürlichen Niederringen oder ähnlichen Handlungen. Vielmehr war es situationsbedingt notwendig, sie zeitweise zu ihrem eigenen Schutz festzuhalten und zu stützen, weil sie unkontrolliert taumelte.

Behauptet wurde vom Flüchtlingsrat, der den Fall der Familie C. aus Kirchbarkau mit dem Fall in Großbarkau in einen Zusammenhang stellt, dass die Familie C. aus Kirchbarkau rechtsfehlerhaft abgeschoben worden sei.
Richtig ist, dass der gestellte Härtefallantrag der Familie C. aus Kirchbarkau durch ein Büroversehen des Kreises Plön vor der erfolgten Abschiebung nicht behandelt werden konnte. Dies hat der Kreis Plön mehrmals offen zugegeben und daraus auch für die eigene Verwaltungspraxis und Informationsweitergabe die entsprechenden Lehren gezogen. Die Abschiebung der Familie C. aus Kirchbarkau an sich war dennoch rechtmäßig.

Behauptet wurde vom Flüchtlingsrat, dass der Kreis Plön einmal mehr durch ein im Übermaß restriktives und unverhältnismäßiges Verwaltungshandeln auffalle.
Auch diese Behauptung ist in keiner Weise nachvollziehbar. Wie mehrfach bereits erläutert, ist die Kreisverwaltung Plön an Recht und Gesetz gebunden. Das bedingt auch verhältnismäßiges Verwaltungshandeln. Es kann zudem nicht von einem restriktiven Handeln gesprochen werden, da der Kreis Plön im Vorfeld der geplanten Rückführung der Familie aus Großbarkau umfänglich dafür Sorge getragen hat, dass diese so human wie möglich innerhalb des geltenden Rechtsrahmens abläuft.

Behauptet wird von dem Hausarzt der Familie in den Kieler Nachrichten, dass es nicht ausreiche, auf die in Polen vorhandene allgemeine medizinische Grundversorgung zu verweisen. Zudem wird behauptet, die Ausländerbehörde hätte prüfen müssen, ob im Zielland Polen die spezielle medizinische Versorgung für das erkrankte Kind auch tatsächlich gewährleistet wäre.
Richtig ist, dass das Erfordernis einer speziellen medizinischen Versorgung vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowie dem zuständigen Verwaltungsgericht zu prüfen ist. Beide haben in ihren Entscheidungen zu der Familie festgestellt, dass es keine Mängel in Polen gebe, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden. Das BAMF und das Verwaltungsgericht prüfen die grundsätzliche Rechtslage und nehmen im konkreten Fall eine umfassende Würdigung vor und dabei u. a. auf die Europäische Menschenrechtskonvention, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und die EU-Grundrechtecharta Bezug.

Behauptet wird von dem Hausarzt der Familie in den Kieler Nachrichten, dass dem Kreis Plön eine ärztlich-psychologische Stellungnahme des UKSH zumindest mündlich bekannt gewesen sei.
Richtig ist, dass dem Kreis Plön vor der Maßnahme keine medizinischen Dokumente bekannt waren, die nicht schon Teil des gerichtlichen Verfahrens oder der amtsärztlichen Untersuchung zur Reisefähigkeit gewesen sind. Eine ärztlich-psychologische Stellungnahme wurde von dem Hausarzt der Familie erst am 06.12.2017 in der Ausländerbehörde eingereicht. Im Übrigen datiert diese Stellungnahme auf den 04.12.2017, also auf den Tag, an dem um 06:00 Uhr morgens die Maßnahme durchgeführt worden ist.

Behauptet wird von dem Hausarzt der Familie in den Kieler Nachrichten, dass die Maßnahme nicht unangekündigt im Dunkeln mit Polizeikräften durchgeführt werden dürfe.
Richtig ist, dass § 59 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorschreibt, dass Betroffene nicht über eine bevorstehende Rückführung informiert werden dürfen. Die zeitliche Organisation der Maßnahme erfolgt durch das LfA. Ein rechtzeitiger Beginn war aufgrund des vorgegebenen Überstellungstermins über die Bundespolizei an die polnischen Behörden unvermeidlich. Die Notwendigkeit von Polizeikräften ergibt sich aus der obigen Ausführung zu der Gewaltanwendung des Vaters gegen eine Polizistin.

Kritisiert wird von dem Hausarzt der Familie in den Kieler Nachrichten, dass die Reisefähigkeit der Familie nur nach Aktenlage beurteilt worden sei.
Richtig ist, dass ein unabhängiger, amtlich beauftragter, fachkundiger Arzt im Einzelfall entscheidet, ob die Aktenlage ausreicht oder eine Untersuchung notwendig ist. Der Kreis Plön hat keinen Anlass, an der Feststellung der Reisefähigkeit durch den Arzt vom 14.11.2017 zu zweifeln.

Behauptet wird von einer ehrenamtlichen Betreuerin der Familie in den Kieler Nachrichten, Behördenvertreter hätten sich der unterlassenen Hilfeleistung schuldig gemacht.
Von unterlassener Hilfeleistung kann keine Rede sein. Richtig ist, dass sich sowohl alle beteiligten Behörden als auch die Ärztin vor dem Abrücken davon überzeugt haben, dass sich alle übrigen Familienmitglieder in einem Zustand befanden, in dem sie alleine gelassen werden konnten. Zudem war die ehrenamtliche Betreuerin in den letzten Minuten vor Ort, als die Behördenmitarbeiter abgerückt sind.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen weist Landrätin Ladwig nochmals die ungerechtfertigten Vorhaltungen zurück und ruft alle Beteiligten zu Besonnenheit und Sachlichkeit auf.