Stadt, Polizei und Kreisverwaltung kontrollierten Norddeutschlands größte Diskothek in der Stadt Schwentinental

Aufklärung und Sensibilisierung zum sogenannten „Muttizettel“ stand im Vordergrund

Auch Minderjährige gehen gerne feiern. Eltern fragen sich dabei oft, bis wann sie ihre Kinder unterwegs sein lassen sollten. Grundsätzlich ist es Sache der Eltern, dies zu entscheiden. Die Behörden hingegen tragen Sorge für die Einhaltung rechtlicher Vorschriften beispielsweise in Diskotheken und leisten hierfür Aufklärung im Rahmen des Kinder- und Jugendschutzes. Die Stadt Schwentinental, die Polizeistation Schwentinental und der Kreis Plön arbeiten insbesondere mit Blick auf Norddeutschlands größte Diskothek in Schwentinental eng und vertrauensvoll zusammen. Im Februar und November dieses Jahres führten die Behörden gemeinsame Kontrollen durch. „Jede Behörde hat dabei verschiedene Aufgaben. Als Kreis interessierte uns vor allem der Jugendschutz, während die Stadt Schwentinental ordnungsrechtlich nach dem Rechten schaute. Dank der vertrauensvollen und guten Zusammenarbeit mit der Stadt und der Polizei über die eigenen Zuständigkeiten hinweg war eine angemessene, besonnene Kontrolle möglich“, erklärt Landrätin Stephanie Ladwig.

Bei der letzten Jugendschutzkontrolle in einer Samstagnacht im November wurden von 1.300 Gästen der Diskothek Atrium in Schwentinental 150 Gäste kontrolliert. Insgesamt hielten sich 350 minderjährige Gäste in der Nacht in der Diskothek auf. Die häufigsten festgestellten Verstöße waren, dass sich Minderjährige ohne Aufsicht in der Diskothek aufgehalten haben und diese ohne Aufsicht verlassen haben. Die Polizei hat diese Verstöße sowie ein paar wenige Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgenommen und bearbeitet diese derzeit. Die Bußgeldstelle des Kreises Plön erwartet durchaus einige Verfahren, die auch zur Sensibilisierung der übernommenen Verantwortung beitragen können. Bei der Februar-Kontrolle wurden von 1.500 Gästen, von denen 650 Minderjährige waren, 193 Gäste kontrolliert. Insgesamt wurden 46 Verstöße festgestellt, wovon die Mehrzahl aufgrund nicht anwesender Aufsichtspersonen zustande gekommen ist.

Die Polizeistation Schwentinental ist mit dem Ergebnis der letzten Jugendschutzkontrollen sehr zufrieden. Grundsätzlich ist festzustellen, dass sich der Großteil der Jugendlichen an die gesetzlichen Vorgaben hält. In vielen Gesprächen wurden die Besucher über den Jugendschutz aufgeklärt. „Wir haben hier in Schwentinental eine der größten Diskotheken in Norddeutschland, die durch Jugendliche hoch frequentiert wird. Gerade deshalb werden wir auch künftig in enger Zusammenarbeit mit der Stadt Schwentinental und dem Kreis Plön den Jugendschutz hoch anbinden“, sagt die Atrium-Sachbearbeiterin der Polizeistation Schwentinental, Polizeioberkommissarin Danica Brügge.

„Die Akzeptanz des Betreibers für unsere Kontrollen ist vorhanden. Das Gerücht, in Schwentinental würden weniger strenge Regeln als in Kiel gelten, ist falsch“, resümiert David Erdogan von der Stadt Schwentinental. Für die Kinder- und Jugendschutzbeauftragte des Kreises Plön, Sonja Sill, war der sogenannte „Muttizettel“ besonders wichtig, die Erziehungsbeauftragung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Jugendschutzgesetzes: „Jede oder jeder sollte sich gut überlegen, ob er oder sie ohne großes Überlegen derartige Formulare unterzeichnet. Es handelt sich hier keinesfalls nur um eine Formalie. Mit dem Formular geht der Beaufsichtigende erhebliche rechtliche Pflichten ein, die mancher als junger Volljähriger noch gar nicht überschauen kann.“

Hintergrund:
Jugendliche ab 16 Jahren dürfen sich in Gaststätten, Diskotheken oder bei Konzerten ab 24:00 Uhr nur dann aufhalten, wenn eine erziehungsbeauftragte Person den Jugendlichen oder die Jugendliche begleitet. Das ermöglicht, dass Eltern ihre Tochter oder ihren Sohn, wenn diese oder dieser das 16. Lebensjahr vollendet hat, in die Obhut einer Person ihres Vertrauens geben können. So wird der Besuch möglich, ohne dass Eltern selbst ihre Kinder begleiten. Für eine begrenzte Zeit übertragen die Eltern die Erziehungsaufgabe an einen Dritten, eine Vertrauensperson. Als Nachweis vor Ort ist der Erziehungsauftrag vorzulegen. Er wird schriftlich und für eine bestimmte Veranstaltung erteilt. Unterschreiben müssen den Erziehungsauftrag ein Elternteil, die oder der Jugendliche und die Vertrauensperson. Der Erziehungsauftrag muss während der Veranstaltung mitgeführt werden. Ebenso mitgenommen werden müssen unter Umständen eine Ausweiskopie eines Elternteiles sowie die Ausweise der oder des Jugendlichen und natürlich der Vertrauensperson. Mit Unterzeichnung eines Formulars geht der oder die Unterzeichnende gegenüber den Sorgeberechtigten des Betroffenen vertragliche Pflichten ein, die zu erheblichen Schadensersatzansprüchen führen können. So muss die erziehungsbeauftragte Personen mit dem Jugendlichen zu der Veranstaltung gehen und sie auch wieder zusammen mit dieser verlassen. Während der Veranstaltung ist er oder sie zur Aufsicht des Minderjährigen verpflichtet. Er trägt insbesondere für die Einhaltung des Jugendschutzes Sorge. Das bedeutet, dass Jugendliche unter 18 Jahren weder rauchen noch branntweinhaltige Getränke (zum Beispiel Rum oder Wodka, branntweinhaltigen Mixgetränke) konsumieren dürfen.

Sonja Sill, die Kinder- und Jugendschutzbeauftragte des Kreises Plön, steht für weitere Informationen bereit. Sie ist beim Amt für Familie und Jugend im Kreis Plön (Telefon 04522/743509 oder per Mail über sonja.sill@kreis-ploen.de) erreichbar.

Die Kinder- und Jugendschutzbeauftragte des Kreises Plön, Sonja Sill, bereitet sich in ihrem Büro mit Jugendschutz-Dienstjacke und einigen sogenannten Muttizetteln vor, um über den Jugendschutz aufzuklären.