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29.01.2015

Nerzfarm Schlesen: Kreis legt beim OVG Schleswig Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision ein

In der Frage, ob der Widerruf einer Erlaubnis zum Halten und Züchten von Nerzen und eine darauf beruhende Untersagungsverfügung des Kreises Plön rechtmäßig waren, folgt nun ein nächster Schritt zur Klärung. Der Kreis Plön hat beim OVG Schleswig Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.

Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 04.12.14 bestätigt, dass die Rechtsanwendung des Kreises Plön auf Basis der gegebenen Rechtslage in jeder Hinsicht korrekt war. Insoweit wurde auch das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichtes bestätigt.
Allerdings handelt es sich nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts bei der Rechtsgrundlage in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung nicht um eine Berufsausübungsregelung, sondern um eine Regelung der Berufswahl. Die Bestimmungen in der Verordnung kommen also faktisch einem Berufsverbot gleich, so das Gericht, weil die Haltung von Nerzen unter den aktuellen Haltungsbedingungen nicht mehr wirtschaftlich ist. Wegen der Bedeutung des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG kann dies aber nicht über eine Verordnung erfolgen. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ist dies nur durch den Bundesgesetzgeber über ein Bundesgesetz zu regeln. Zusammenfassend ist die Verordnung aus Sicht des OVG damit unwirksam und dem ordnungsrechtlichen Einschreiten des Kreises die Rechtsgrundlage entzogen.

Der Kreis Plön hält nach wie vor, insbesondere aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falles und der erstinstanzlichen Bestätigung an seiner ursprünglichen Absicht fest, das Verfahren zur Untersagung der Nerzzucht weiterzuführen. Nach Beratung mit der vom Kreis beauftragten Anwaltskanzlei hat sich der Kreis Plön daher zum Einlegen der Nichtzulassungsbeschwerde entschieden und am 27.01.2015 eine entsprechende Beschwerdeschrift beim OVG eingereicht. Innerhalb eines weiteren Monats wird der Kreis nun mit der beauftragten Anwaltskanzlei eine Begründung für die Beschwerde erarbeiten und dem OVG vorlegen.

Zum Hintergrund:

Der Kreis Plön hatte einer im Kreis ansässigen Nerzzüchterin mit Bescheid vom 12.12.2011 die Zuchterlaubnis für Nerze widerrufen und die Haltung und den Betrieb untersagt.
Gegen diesen Bescheid hat die Züchterin Widerspruch eingelegt, nach erfolglosem Widerspruchsverfahren schließlich Klage eingelegt. In der 1. Instanz hat das Verwaltungsgericht Schleswig die Klage abgewiesen, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache aber die Berufung zugelassen. Das OVG hat in 2. Instanz das Urteil des VG vom 29. August 2012 geändert und den Bescheid des Kreises vom 12.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2012 aufgehoben und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Eine Revision hat das OVG nicht zugelassen. Dem Kreis Plön liegt das schriftliche Urteil seit dem 29.12.2014 vor, so dass innerhalb eines Monats zu entscheiden war, ob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt wird. Dies ist nun erfolgt.

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