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09.02.2015

Mindestlohnauswirkungen im Taxigewerbe - Befreiungen von der Betriebspflicht sind möglich

In Deutschland gibt es seit Jahresbeginn einen allgemeinen Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde. Auch wenn Wirtschaftsexperten aufgrund der guten Konjunktur unmittelbare Effekte für den Arbeitsmarkt noch nicht erwarten, ist dennoch bereits von ersten lokalen Auswirkungen zu lesen.

So meldete ein Taxiunternehmer aus Laboe, dass sein Betrieb die Zahlung eines Mindestlohnes mit der für Taxiunternehmen bestehenden 24-Stunden Betriebspflicht nicht wirtschaftlich in Einklang bringen könne.

In diesem Zusammenhang informiert Landrätin Stephanie Ladwig über die Möglichkeit, dass Taxiunternehmen bei der Kreisverwaltung eine Befreiung von der Betriebspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz beantragen können: „Wenn es dem Taxiunternehmen nicht mehr möglich ist, einen
24 Stunden Betrieb aufrecht zu erhalten, oder dies nicht mehr wirtschaftlich sein sollte, kann bei der Verkehrsbehörde des Kreises eine Befreiung in Teilen oder im Ganzen beantragt werden. Ein Antrag ist entsprechend zu begründen und auch nachzuweisen, dass der Betrieb nicht mehr wirtschaftlich zu führen ist."

„Zu dem konkreten Fall in Laboe möchte ich an dieser Stelle richtig stellen, dass der Taxiunternehmer entgegen der Darstellung in der Presse weder mündlich noch schriftlich einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Ihm wurden in einem Telefonat lediglich Informationen über die Betriebspflicht erteilt. Es gibt also gar keinen Antrag, über den wir entscheiden konnten."

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