Landrätin Stephanie Ladwig weist Vorwürfe gegen die Plöner Ausländerbehörde zurück

Die Kieler Nachrichten berichteten am 23.11.2017 in ihrem Ostholsteiner Teil über die Abschiebung des syrischen Asylbewerbers Khaled Mahmoud nach Bulgarien. Die Kreisverwaltung Plön bezieht hierzu Stellung und stellt einige Aussagen richtig.

Horst Jungmann und Peter Möhring vom Förderkreis Integration in Plön werfen in dem Artikel einigen Mitarbeitern der Kreisverwaltung Plön Unmenschlichkeit und fehlendes Fingerspitzengefühl vor.

Diese Vorwürfe weist die Landrätin Stephanie Ladwig deutlich zurück. „Die Mitarbeiter der Kreisverwaltung haben lediglich pflichtgemäß und untadelig ihre ohnehin schon schweren Aufgaben erfüllt. Meine Mitarbeiter so unsachgemäß anzugreifen, ist unredlich. Das ordnungsgemäße Vorgehen der Mitarbeiter war in diesem Fall stets mit mir abgestimmt. Die Kritik trifft mit der ausführenden Behörde, die ihrer gesetzlichen Pflicht nachkommt, den falschen Adressaten“, so Landrätin Ladwig. Die Kreisverwaltung Plön ist in dem Verfahren die Behörde, die die aktuell geltenden Bundesgesetze des Asyl- und Aufenthaltsrechtes vollziehen muss. Sie muss sich an die gesetzlichen Vorgaben halten und behandelt deshalb alle Menschen in gleicher Art und Weise vor dem Gesetz. Die Forderung, geltende Rechtsvorschriften mittels kreativer Wege zu umgehen, würde Willkür Tür und Tor öffnen und wird deshalb von der Landrätin Stephanie Ladwig ebenfalls klar zurückgewiesen.
Die Kritik müsste dort ansetzen, wo die Regeln für das Asyl- und Aufenthaltsrecht gemacht werden. Um der Integrationsleistung von Geflüchteten besser gerecht werden zu können, wünscht sich Landrätin Ladwig schon lange ein Gesetz, das ernsthafte Bemühungen von integrationswilligen und integrierten Zugewanderten sowie die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes besser berücksichtigt.

Behauptet wird in den Kieler Nachrichten zudem, dass die Abschiebung in einer Nacht- und Nebelaktion, beginnend um 05:00 Uhr morgens, durchgeführt worden sei.

Richtig ist, dass die Abschiebung mit Beginn der Tagzeit um 06:30 Uhr gestartet worden ist. Die Abschiebung folgt den vorgeschriebenen, regulären Abläufen einer Abschiebung. Eine Beteiligung der Schutzpolizei hat es nicht gegeben. Neben den zwei Mitarbeitern der Plöner Ausländerbehörden waren lediglich vier zivil gekleidete Mitarbeiter des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten vor Ort.

Behauptet wird ferner, ein ärztliches Attest von Herrn Mahmoud nicht ausreichend berücksichtig zu haben.

Richtig ist, dass das Attest von Herrn Mahmoud durchaus berücksichtigt worden ist. Ein amtlich beauftragter Arzt hat am 17.11.2017 jedoch festgestellt, dass kein inlandsbezogenes Ausreisehindernis in Form einer Reiseunfähigkeit vorliegt. Nur die Reisefähigkeit und eine ausreichende medizinische Versorgung im Zielland sind im Rahmen einer Abschiebung maßgeblich. Bei EU-Staaten, in die ordnungsgemäß zurückgeführt werden kann, ist von einer medizinischen Grundversorgung auszugehen.

Die Abschiebung von Herrn Mahmoud wurde im Artikel der Kieler Nachrichten des Weiteren in einen Zusammenhang mit der Abschiebung in Kirchbarkau und in Blekendorf im August gestellt.

Ein Zusammenhang zu der Abschiebung Kirchbarkau, bei der der Kreisverwaltung bekanntermaßen ein Fehler unterlaufen war, die aber dennoch rechtmäßig durchgeführt worden ist, besteht nicht. Bei der Abschiebung von Herrn Mahmoud handelt es sich um ein fehlerfrei verlaufenes Rückführungsverfahren in das EU-Land Bulgarien, in welchem Herr Mahmoud bereits einen Schutzstatus hatte.
Auch zum Fall Blekendorf, bei dem der Kreisverwaltung keinerlei Fehler unterlaufen sind, besteht kein Zusammenhang. Im Übrigen ist die betroffene Familie sogar freiwillig ausgereist und keineswegs abgeschoben worden.

Grundsätzliches zum Verfahren:

Wenn ein Asylverfahren endgültig negativ beschieden wurde, wie im Falle von Herrn Mahmoud, der Betroffene also vollziehbar ausreisepflichtig ist und alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, ist die Ausländerbehörde des Kreises Plön gesetzlich dazu verpflichtet, abschiebende Maßnahmen einzuleiten. Nachdem abschiebende Maßnahmen eingeleitet worden sind, ist es nicht mehr möglich, eine Ausbildungsduldung zu erteilen, weshalb auch der Antrag auf Ausbildungsduldung von Herrn Mahmoud abgelehnt werden musste. Ein Ermessensspielraum ist hier gesetzlich nicht mehr vorhanden. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und wurde auch im Fall von Herrn Mahmoud nochmals bestätigt.

Bezüglich der Möglichkeiten einer erneuten Einreise von Herrn Mahmoud weist die Kreisverwaltung darauf hin, dass seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in diesem Fall eine Wiedereinreisesperre von zwölf Monaten festgelegt worden ist. Die Möglichkeit einer Wiedereinreise über einen Visa-Antrag besteht selbstverständlich auch für Herrn Mahmoud. Sollte er einen solchen zum Zwecke einer Ausbildungsaufnahme stellen, ist zu beachten, dass für ein solches Einreiseverfahren Verpflichtungserklärungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes notwendig sein dürften. Die Kreisverwaltung würde die sie betreffenden Fragen im weiteren Verfahren im Rahmen des Rechts prüfen.