Landrätin Stephanie Ladwig prüft Rechtsmittel gegen überraschendes Urteil zur alten Jagdsteuersatzung des Kreises Plön
Verwaltungsgericht Schleswig gab Klage eines Jägers statt
Das Verwaltungsgericht Schleswig hat ein Urteil zur jüngst abgeschafften Jagdsteuer des Kreises Plön gesprochen. Geklagt hatte ein Jäger gegen die Gültigkeit seines Steuerbescheids. Das Gericht gab ihm allein auf Grundlage zweier Formalien Recht, die in der Satzung als Grundlage des Steuerbescheides nicht korrekt geregelt seien und erklärt damit die gesamte Jagdsteuersatzung des Kreises Plön für unwirksam. Von dem Urteil betroffen, sofern es rechtskräftig werden würde, wären aktuell 45 offene Widerspruchsverfahren gegen Steuerbescheide auf Grundlage der alten Jagdsteuersatzung des Kreises Plön. Der Kreis Plön prüft nun, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen, auch wegen der landesweiten Bedeutung. Denn weitere Kreise nutzen ähnliche Satzungstexte und wären potentiell von den Auswirkungen des Urteils betroffen.
Für Landrätin Stephanie Ladwig handelt es sich bei dem jüngsten Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig um eine juristische Auseinandersetzung zu formalen Gesichtspunkten, die nichts mit der inhaltlichen Frage der Rechtmäßigkeit einer Jagdsteuererhebung zu tun hat. Konkret bezieht sich die Argumentation des Gerichts auf folgende zwei Punkte: Zum einen sei in der Jagdsteuersatzung des Kreises Plön nicht detailliert genug durch Benennung des Absatzes und Satzes auf die rechtliche Grundlage zur Erhebung der Steuer verwiesen worden. Zum anderen wird bezüglich der Fälligkeit kritisiert, dass diese auf den Beginn des Jagdjahres am 1. April festgesetzt worden sei. Schließlich sei es ja möglich, dass zum Tag der Fälligkeit noch nicht gejagt worden sei.
Landrätin Ladwig: „Dieses Ergebnis überrascht, weil strittig und zu klären eigentlich nur die Verfassungsmäßigkeit der Jagdsteuer zu sein schien. Erstaunlich ist, dass nun aufgrund solcher formaler Aspekte die mittlerweile abgeschaffte Jagdsteuersatzung des Kreises Plön in Frage gestellt wird. Unsere alte Jagdsteuersatzung beruhte ursprünglich auf einer Mustersatzung des Innenministeriums. Die Formulierungen finden nach wie vor Verwendung, auch in anderen Kreisen und Bundesländern.“ In bisherigen Entscheidungen zur Jagdsteuer, beispielsweise 2015 vor der gleichen Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig, waren keine derartigen Bedenken zur Wirksamkeit der Jagdsteuersatzung des Kreises Plön geäußert worden. Dieser Auffassung hatte sich auch das Oberverwaltungsgericht im damaligen Berufungszulassungsverfahren gleichlautend angeschlossen.
Hintergrund:
Das Verwaltungsgericht Schleswig hat die Jagdsteuersatzung des Kreises Plön für unwirksam erklärt, weil sie zum einen gegen das Zitiergebot gemäß § 66 Absatz 1 Nummer 2 des Landesverwaltungsgesetzes sowie gegen § 2 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalen Abgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) verstoße. Damit ist gemeint, dass Rechtsvorschriften, die zum Erlass einer Satzung berechtigen, nicht nur den Paragraphen, sondern auch Absatz und Satz benennen müssen. Dem kam die Jagdsteuersatzung des Kreises Plön nicht nach, da lediglich die Paragraphen 1 und 3 des KAG als Rechtsgrundlage benannt wurden. Bemängelt wird nun im Urteil des Verwaltungsgerichts, dass neben dem jeweiligen Paragraphen nicht auch dessen genauer Absatz und Satz benannt werden.
Das Verwaltungsgericht Schleswig kritisiert zum anderen, dass der Jagdsteuersatzung des Kreises Plön eine wirksame Regelung zur Fälligkeit der Jagdsteuer fehle. Kritisiert wird die Festsetzung in der Satzung des Kreises Plön, nach der die Steuerschuld mit Beginn des Steuerjahres entsteht. Zu diesem Zeitpunkt sei aber der Tatbestand, an den die Jagdsteuersatzung die Steuerpflicht anknüpfe, jedenfalls noch nicht vollständig verwirklicht. Dies war aber gemäß der zugrunde liegenden Mustersatzung des Innenministeriums so vorgesehen und ist landesweit üblich.
Das Urteil könnte, wenn es rechtskräftig werden sollte und das Einlegen von Rechtsmitteln durch den Kreis Plön nicht zum Erfolg führen würde, 45 zurzeit ausgesetzte Widerspruchsverfahren im Kreis Plön betreffen. Eine Entscheidung darüber war vom Kreis aufgrund einer noch anhängigen Verfassungsbeschwerde in einem bereits 2016 beendeten verwaltungsgerichtlichen Verfahren bisher zurückgestellt worden. Wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig rechtskräftig werden würde, müsste allen noch anhängigen Widersprüchen stattgegeben werden. Für einen solchen Fall wurden 2018 Rückstellungen in Höhe von 35.000 Euro in den Kreishaushalt eingestellt.