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04.08.2017

Kreisverwaltung hält sich an Recht und Gesetz

Richtigstellung des Artikels „Syrer kämpft gegen deutsche Bürokratie“ in der Ostholsteiner Zeitung vom 31.07.2017

Die Kieler Nachrichten berichtete in ihrem Ostholsteiner Regionalteil am 31.07.2017 über einen Flüchtling und die Ausländerbehörde des Kreises Plön. Berichtet wurde, dass der Betroffene übergangsweise Papiere bekommen habe, die drei Monate gültig waren, und dass er seit dem Verstreichen der drei Monate keine neuen Dokumente ausgestellt bekommen habe.

Die Kreisverwaltung stellt hierzu klar:
Die Aussage, er verfüge derzeit über keine gültigen Papiere der Ausländerbehörde, ist falsch. Richtig ist, dass dem Betroffenen bereits am 04.07.2017 eine weitere Fiktionsbescheinigung mit einer Gültigkeit bis zum 03.10.2017 per Post zugesandt wurde.

Hintergrund:
Der Betroffene genießt derzeit subsidiären Schutz. Sein Asylantrag wurde abgelehnt, wogegen er Klage beim schleswig-holsteinischen Verwaltungsgericht eingereicht hat. Ein elektronischer Aufenthaltstitel wird ihm erst nach Abschluss des Klageverfahrens ausgestellt. Das Verfahren ist aber noch nicht abgeschlossen und dauert aufgrund einer Vielzahl an Fällen länger als von der Kreisverwaltung erwartet. Deshalb wurden dem Betroffenen bisher Übergangsdokumente ausgestellt, sogenannte Fiktionsbescheinigungen, mit jeweils einer Gültigkeit von 3 Monaten. Nach Rechtskraft des Urteils seines Klageverfahrens erhält der Betroffene einen elektronischen Aufenthaltstitel.

Die Kieler Nachrichten behaupten zudem, die Kreisverwaltung sei in Bezug auf die Fahrerlaubnis des Betroffenen eher Hemmnis als Hilfe, weil sie die Dokumente zur Fahrerlaubnis des Betroffenen nicht anerkennen würde.

Die Kreisverwaltung stellt hierzu klar:
Die Fahrerlaubnisbehörde hält sich an Recht und Gesetz. Eine Übersetzung eines syrischen Führerscheins, die weder eine Unterschrift beinhaltet noch eine beglaubigte Übersetzung darstellt, kann nicht anerkannt werden.

Hintergrund:
Von der Fahrschule wurde bei der Fahrerlaubnisbehörde lediglich die Übersetzung des syrischen Führerscheins als Kopie eingereicht. Auf dieser Kopie fehlt jedoch die Angabe, wer die Übersetzung vorgenommen hat. Es ist zwar richtig, dass derBetroffene genau dieses Schreiben von der Ausländerbehörde erhalten hat, weil diese es in ihren Akten vom Bundesamt für Migration hatte. Das Schreiben ist jedoch weder unterschrieben noch stellt es eine beglaubigte Übersetzung dar. Darüber hinaus wurde durch die Fahrschule auch nicht der syrische Führerschein vorgelegt, so dass nicht einmal ein Abgleich der Daten mit der Übersetzung möglich gewesen wäre.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat bereits Kontakt mit der Fahrschule aufgenommen und dieser mitgeteilt, dass zumindest der syrische Führerschein in Kopie sowie die Übersetzung im Original, mit Beglaubigung bzw. von einem amtlich anerkannten Übersetzer vorgelegt werden muss.

Kontakt

Nicole Heyck »
Hamburger Str. 17-18
24306 Plön
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Telefon: +49 4522 743 475
Fax: +49 4522 743 95 475
E-Mail schreiben oder Formular
Jutta Klingler »
Hamburger Str. 17-18
24306 Plön
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