Kreis Plön kontrolliert Waffenbesitzer

Fahrlässige Waffenlagerungen unter anderem hinter der Schlafzimmertür

Der Kreis Plön nutzt regelmäßig sein Kontrollrecht bei der Überprüfung der ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Schusswaffen und ihrer Munition. „Waffenbesitzer im Kreis Plön können jederzeit unangekündigt kontrolliert werden“, betont Landrätin Stephanie Ladwig. So erging es acht Waffenbesitzern aus Dobersdorf, Probsteierhagen und Schlesen bei einer kürzlich durchgeführten Waffenkontrolle der Kreisverwaltung Plön. In drei Fällen wurden die Waffen unverschlossen im Keller oder hinter der Schlafzimmertür gelagert. Alle drei Waffenbesitzer haben ihre Waffen inzwischen freiwillig zur Vernichtung abgegeben. Es handelte sich um Altbesitzer oder Erben, die sich der notwendigen, sicheren Aufbewahrung nicht ausreichend bewusst waren. „Waffenbesitzer sind allerdings verpflichtet, dem Kreis die ordnungsgemäße Aufbewahrung ihrer Waffen und Munition nachzuweisen. Verstöße gegen das Waffengesetz führen zur Einleitung von Ordnungswidrigkeiten und auch Strafverfahren“, erläutert Landrätin Ladwig. In drei weiteren Fällen wurden die Waffen korrekt gelagert. Einem weiteren Bürger wurde die Waffe bereits vor 31 Jahren gestohlen, was er allerdings hätte anzeigen müssen. Die letzte Person hat seine Waffe in einem Tresor verstaut. Dieser hatte allerdings nicht die erforderliche Sicherheitsstufe.

Seit einiger Zeit erreichen den Kreis vermehrt Anträge auf einen kleinen Waffenschein. Die meisten Waffenbesitzer im Kreis Plön sind Jäger und Sportschützen. Die Landrätin weist darauf hin, dass die Missachtung von Aufbewahrungsvorschriften für Waffen zum Widerruf von waffen- wie auch jagdrechtlichen Erlaubnissen führen kann. Erlaubnispflichtige Schusswaffen sind nach § 36 Waffengesetz in geeigneten Behältnissen verschiedener Sicherheitsstufen aufzubewahren, die sich nach Art und der Anzahl der vorhandenen Waffen richten. Über ein Merkblatt, das auf den Internetseiten des Kreises heruntergeladen werden kann (www.kreis-ploen.de; Stichwort: "Waffenaufbewahrung"), kann jeder Waffenbesitzer nachlesen, welches Behältnis er für seine Schusswaffen benötigt. Inhaber von Waffenbesitzkarten (Jäger, Sportschützen, Altbesitzer, Erben, Segler und sonstige Besitzer) müssen der Waffenbehörde bereits seit Juli 2009 von sich aus nachweisen, in welchen Sicherungsbehältnissen die Schusswaffen aufbewahrt werden. Diesen Nachweis zu führen, ist waffenrechtlich elementare Pflicht des Waffenbesitzers. Verstöße oder fehlende Mitwirkungen bei der Nachweisführung können durchaus einen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis begründen.