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25.08.2021

Gartenabfälle dürfen im eigenen Garten nicht mehr verbrannt werden

Verwertung statt Vernichtung

Das Verbrennen von Gartenabfällen wie z. B. geschnittenen Ästen, Reisig oder anderen Pflanzenabfällen ist für so manchen Gartenbesitzer gängige Praxis. Dieser wurde nun durch eine neue Landesverordnung ein Riegel vorgeschoben.

Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Seit dem 11. Juni 2021 ist laut der neuen Pflanzenabfallverordnung das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen innerhalb zusammenhängender bebauter Ortsteile nicht mehr zulässig. Damit trägt die Verordnung der gesetzlichen Abfallhierarchie Rechnung, wonach Pflanzenabfälle vor einer Beseitigung durch Verbrennen nachhaltig und ressourcenschonend zu verwerten sind.

Hierfür bietet sich im eigenen Garten z.B. eine Kompostierung oder auch das Schreddern zu Mulchmaterial an. Die Entsorgung mithilfe der Biotonne, über einen Wertstoffhof oder die kommunalen Kompostplätze in Plön, Wankendorf, Helmstorf und Schönberg ist weiterhin möglich.

Im Einzelfall ist das Verbrennen von Pflanzenabfällen, die im Rahmen der Unterhaltung oder Bewirtschaftung bewachsener Flächen im Außenbereich – also außerhalb von Dörfern – entstehen, zulässig, wenn eine Verwertung wirtschaftlich nicht zumutbar oder technisch nicht möglich ist. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn die Pflanzenreste mit Schädlingen befallen sind. Auch bei der Knickpflege oder für Betriebe des Erwerbsgartenbaus gibt es Ausnahmen vom Verbrennungsverbot.

Das Vorhaben ist mit einem Vorlauf von mindestens fünf Werktagen der unteren Abfallüberwachungsbehörde des Kreises Plön schriftlich anzuzeigen, damit das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft werden kann. Ein entsprechendes Anzeigeformular ist bei der unteren Abfallüberwachungsbehörde erhältlich bzw. wird kurzfristig auch auf der Internetseite des Kreises Plön abrufbar sein.

Diese Regelungen gelten nicht für Brauchtumsfeuer wie das Biikebrennen, Osterfeuer oder das private Lagerfeuer.

Ein Verstoß gegen das Verbrennungsverbot als auch ein Verbrennen ohne (rechtzeitige) Anzeige stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden.

Gründe für diese Regelung gibt es mehrere: Vor dem Hintergrund der Klimaveränderung ist ein Verbrennen von pflanzlichen Abfällen tunlichst zu vermeiden, da hierdurch klimaschädliches Kohlenstoffdioxid freigesetzt wird. Zudem stellen pflanzliche Abfälle wertvolle Rohstoffe dar, die durch die Verbrennung ungenutzt bleiben. Weiterhin entstehen beim Verbrennen der Pflanzenreste gesundheitsgefährdender Feinstaub sowie Rauch und Gerüche, die Belästigungen nach sich ziehen können.

Kontakt

Nicole Heyck »
Hamburger Str. 17-18
24306 Plön
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Telefon: +49 4522 743 475
Fax: +49 4522 743 95 475
E-Mail schreiben oder Formular
Jutta Klingler »
Hamburger Str. 17-18
24306 Plön
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Telefon: +49 4522 743 376
Fax: +49 4522 743 95 376
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