Hilfsnavigation
Volltextsuche
Pressedienst
© Marco2811/fotolia.com 
Seiteninhalt
19.04.2020

Allgemeinverfügungen des Kreises Plön ab dem 20.04.2020

Das Land Schleswig-Holstein hat am gestrigen Tage eine neue Landesverordnung sowie einen weiteren Erlass bekannt gemacht. Die Landesregierung setzt damit die Beschlüsse von Bund und Ländern zur weiteren Bekämpfung der Corona-Pandemie um. Der Kreis Plön hat daher seine bis zum 19.04.2020 gültigen Allgemeinverfügungen überarbeitet und bis zum 03.05.2020 wie folgt verlängert:

1. Die Allgemeinverfügung des Kreises Plön Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Plön war erneut anzupassen, da nunmehr Neuregelungen und Erweiterungen hinzugekommen sind.

Folgende Regelungen sind in der vorerst bis 03.05.2020 geltenden Allgemeinverfügung unter anderem enthalten bzw. wurden geändert:

• Da es mittlerweile eine grundsätzliche Selbstisolationspflicht für alle Reiserückkehrer*innen aus dem Ausland gibt, entfallen die ursprünglich geregelten Betretungsverbote für Personen in bestimmte Einrichtungen, die aus vom Robert-Koch-Institut definierten Risikogebieten nach Schleswig-Holstein eingereist sind.

• Ausnahmen vom Betretungsverbot der Schulen bei Abschlussprüfungen für Personen, die an den Abschlussprüfungen beteiligt sind. Neben Schüler*innen und Kindern, die die Notbetreuung in Anspruch nehmen, gilt dies jetzt auch jeweils ein Elternteil oder ein Erziehungsberechtigter beim Bringen und Holen.

• Verlängerung der Notbetreuungsregelungen in Kindertagesstätten und an Schulen bis einschließlich der 6. Jahrgangsstufe. Die Notbetreuung wird insofern neu gefasst, dass die Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden oder Kinder, bei denen mindestens ein Elternteil in einem Bereich arbeitet, der für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen notwendig ist, diese in Anspruch nehmen können. Dies gilt jedoch nur, wenn keine Alternativbetreuung möglich ist.

• Planbare und aufschiebbare Behandlungen in Krankenhäusern dürfen wieder stattfinden. Vorausset-zungen dafür sind, dass der Verlauf eines solchen Eingriffs voraussichtlich keine Intensivkapazitäten binden und die Trennung von Patientenströmen und Personal im Hinblick auf die Behandlung von COVID-19-Patienten und Nicht-COVID-19-Patienten sichergestellt wird sowie ausreichend persönliche Schutzausrüs-tung vorhanden ist.

• Neufassung der Quarantäneregelung bei Aufnahme neuer Bewohner*innen oder die erneute Aufnahme eigener Bewohner*innen in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe sowie in Wohngruppen und sonstigen gemeinschaftliche Wohnformen nach Rückkehr von einem zwischenzeitlichen auswärtigen Aufenthalt in einem Krankenhaus. Demnach bedarf es keiner expliziten Quarantäneregelung für diejenigen Patienten, die aus einer für Nicht-Covid-19-Patienten vorgesehenen Station zurückverlegt werden;

• Angepasste Regelung bei den weiterhin bestehenden Quarantänevorgaben zwischen stationären Pflegeeinrichtungen und denen von Eingliederungs- und Gefährdetenhilfe bei kurzzeitigem auswärtigen Aufenthalt: Bei kurzzeitigem auswärtigen Aufenthalt: Eine Quarantäne ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtung vorübergehend zur Inanspruchnahme ambulant erbrachter medizinischer Leistungen verlassen wurde. Die damit verbundenen Fahrten, beispielsweise zur Dialysebehandlung, bedürfen daher keiner vorherigen Genehmigung durch das Gesundheitsamt des Kreises Plön.
• Ausgenommen von den Quarantäneauflagen sind auch Bewohner*innen stationärer Pflegeeinrichtungen, die in Begleitung von Einrichtungspersonal die Einrichtungen verlassen und nur mit diesem Einrichtungspersonal zielgerichtet oder intensiv Kontakt haben.
• Einzelne Einrichtungen der Eingliederungs- oder Gefährdetenhilfe können mit Genehmigung des Infektionsschutzes ausgenommen werden, wenn in ihnen keine vulnerablen Gruppen wohnen.

2. Des Weiteren hat der Kreis Plön seine Allgemeinverfügung über das Verbot der Nutzung von Zweitwohnungen bis einschließlich 03.05.2020 verlängert. Die weiteren Kreise, die eine entsprechende Regelung getroffen hatten, haben ihre Allgemeinverfügungen ebenfalls verlängert.

Die gültigen Allgemeinverfügungen und die Landesverordnung finden Sie im Internet auf der Homepage des Kreises Plön. Auch finden Sie dort einen Link zu der umfangreichen FAQ-Liste des Landes.

Kontakt

Nicole Heyck »
Hamburger Str. 17-18
24306 Plön
Karte anzeigen
Telefon: +49 4522 743 475
Fax: +49 4522 743 95 475
E-Mail schreiben oder Formular
Jutta Klingler »
Hamburger Str. 17-18
24306 Plön
Karte anzeigen
Telefon: +49 4522 743 376
Fax: +49 4522 743 95 376
E-Mail schreiben oder Formular
Seitenanfang