Hilfsnavigation
Volltextsuche
Pressedienst
© Marco2811/fotolia.com 
Seiteninhalt
03.05.2020

Allgemeinverfügung des Kreises Plön ab 04.05.2020

Das Land Schleswig-Holstein hat am Freitag eine neue Landesverordnung sowie einen weiteren Erlass bekannt gemacht. Die Landesregierung setzt damit die erweiterten Beschlüsse von Bund und Ländern zur weiteren Bekämpfung der Corona-Pandemie um. Der Kreis Plön hat daher seine bis zum 03.05.2020 gültigen Allgemeinverfügungen entsprechend angepasst:

1. Die Allgemeinverfügung des Kreises Plön Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Plön war erneut anzupassen, da nunmehr Neuregelungen und Erweiterungen hinzugekommen sind.

Folgende Regelungen sind in der vorerst bis 17.05.2020 geltenden Allgemeinverfügung unter anderem enthalten bzw. wurden geändert:

• Die Schulen werden nach dem Konzept des Bildungsministeriums teilweise wieder geöffnet.
Ab 6. Mai 2020 dürfen zusätzlich in die Schule:
a) Schüler*innen der vierten Jahrgangsstufe der Grundschulen,
b) Schüler*innen der Jahrgangsstufen sechs, neun (G8) und zehn (G9) der Gymnasien,
c) Schüler*innen der Eingangs- und Qualifikationsphase der Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe und der Gymnasien, der berufsbildenden Schulen einschließlich der Regionalen Berufsbildungszentren,
d) Schüler*innen, die am Unterricht „Deutsch als Zweitsprache“ teilnehmen, sowie
e) Schüler*innen an Förderzentren, soweit dies zwischen dem Förderzentrum und den Eltern vereinbart wird.
Ab 11. Mai 2020 dürfen dann weiter zusätzlich Schüler*innen der Jahrgangsstufen neun und zehn der Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe den Schulbesuch wieder aufnehmen.

• Im Rahmen der Kooperation von mehreren Tagespflegepersonen in einem Gebäude können die Betreuungsangebote nunmehr zur gleichen Zeit erbracht werden, sofern eine vollständige räumliche und personelle Trennung der Betreuungsangebote gewährleistet werden kann. Das bedeutet, dass zwei Ta-gespflegepersonen jeweils 5 Kinder betreuen dürfen und dies nicht auf insgesamt 5 Kinder beschränkt bleibt.

Zwingend notwendige Eingriffe in den Krankenhäusern werden grundsätzlich wieder zugelassen. Allerdings werden auch weiterhin 25 Prozent der intensivmedizinischen Betten mit invasiver Beatmungsmög-lichkeit grundsätzlich für Covid-19 Patienten vorgehalten.

Schaffung einer Besuchsregelung als Ausnahme vom Betretungsverbot für Alten- und Pflegeheime: Die Einrichtungen haben im Rahmen eines Besuchskonzeptes die Möglichkeit, eine begrenzte Anzahl an Besuchern für zwei Stunden einen Besuch in der Einrichtung zu ermöglichen. Dazu sind entsprechende Handlungsempfehlungen herausgegeben worden. Wichtig dabei ist, dass die Einrichtungen selbst entscheiden, was sie wann ermöglichen. Der Infektionsschutz der Bewohner*innen steht dabei an erster Stelle. Auch für Besuchskontakte in Einrichtungen der Eingliederungs- und Gefährdetenhilfe gibt es Hand-lungsempfehlungen, die auch in diesen Einrichtungen Besuchskontakte erleichtern sollen.


2. Die Allgemeinverfügung über das Verbot der Nutzung von Zweitwohnungen ist bis einschließlich 03.05.2020 befristet. Eine Verlängerung der Allgemeinverfügung erfolgt nicht.
Die Zweitwohnungen im Kreis Plön dürfen damit ab Montag, dem 4. Mai, wieder genutzt werden. Es gibt nur noch wenige Einschränkungen, die das Land nunmehr in der Landesverordnung geregelt hat: Aufgrund des nach wie vor geltenden Beherbergungsverbotes dürfen die Besitzer der Wohnungen sie zwar selbst nutzen und die Personen mitbringen, mit denen sie auch am Erstwohnsitz zusammenwohnen - sie dürfen die Wohnungen aber nicht an Dritte vermieten.


Weitere Regelungen, die in der Landesverordnung nun umgesetzt wurden:
● Die Einreise aus anderen Bundesländern für Zweitwohnungsbesitzer und zum Dauercamping wird lan-desweit wieder gestattet. Auch das Aufsuchen bestimmter wieder geöffneter Freizeiteinrichtungen, wie Sportboothäfen oder Museen, aus anderen Bundesländern ist wieder erlaubt.
● Spielplätze können nach Vorlage eines Hygienekonzeptes wieder öffnen
● Friseure, Nagelstudios und Fußpflege können wieder öffnen, sofern ein entsprechendes Hygienekonzept vorliegt. Tattoostudios und Kosmetikstudios bleiben weiterhin geschlossen.
● Gottesdienste und andere religiöse Versammlungen sind unter Auflagen gestattet


Die gültige Allgemeinverfügung, die genannten Handlungsempfehlungen und die Landesverordnung finden Sie im Internet auf der Homepage des Kreises Plön. Auch finden Sie dort einen Link zu der umfangreichen FAQ-Liste des Landes.

Kontakt

Nicole Heyck »
Hamburger Str. 17-18
24306 Plön
Karte anzeigen
Telefon: +49 4522 743 475
Fax: +49 4522 743 95 475
E-Mail schreiben oder Formular
Jutta Klingler »
Hamburger Str. 17-18
24306 Plön
Karte anzeigen
Telefon: +49 4522 743 376
Fax: +49 4522 743 95 376
E-Mail schreiben oder Formular
Seitenanfang