Öffnung von bestimmten Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen weiterhin möglich

Die Öffnung von bestimmten Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen war durch Erlass des Landes bereits an den vergangenen Wochenenden möglich. Durch einen neuen Erlass der Landesregierung vom 22.04.2020 wurde die Öffnung an Sonn- und Feiertagen noch einmal über die ohnehin bestehende Bäderverordnung hinaus ermöglicht. Der Kreis setzt diese Möglichkeit für bestimmte Verkaufsstellen mit einer neuen Allgemeinverfügung um.

Folgende Verkaufsstellen dürfen an Sonntagen in der Zeit von 11 bis 17 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein: Alle stationären Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern. Unabhängig davon dürfen weiterhin öffnen: der Einzelhandel für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln), der Großhandel, Kraftfahrzeughändler, Fahrradhändler und Buchhandlungen.

An gesetzlichen Feiertagen ist die Öffnung nicht gestattet. Das bedeutet konkret, die oben genannten Verkaufsstellen dürfen – bis auf Apotheken und Tankstellen - am 1. Mai nicht öffnen.
Für die Verkaufsstellen deren Angebot hauptsächlich aus Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, bleibt es bei den bisher zulässigen Öffnungszeiten nach dem Ladenöffnungszeitengesetz (5 Stunden an Sonn- und Feiertagen), die zeitlich weitere Öffnungsmöglichkeit für die anderen oben genannten Verkaufsstellen darf nach Erlass des Landes  nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.

Eine Öffnung der Verkaufsstellen ist natürlich auch an Sonn- und Feiertagen nur unter Einhaltung der Hygieneregeln möglich.

Hintergrund der Möglichkeit der Ausweitung der Öffnungszeiten auch an Sonn- und Feiertagen ist die damit erhoffte Entzerrung der Kundenströme, die zur Kontaktreduzierung beitragen soll.