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23.03.2020

Änderung der Allgemeinverfügung über das Verbot der Nutzung von Nebenwohnungen

Die Landesregierung hat sich heute mit den Kreisen geeinigt, die Regelung zur Zweitwohnungsnutzung neu zu gestalten. Einig ist man sich weiterhin in der Zielrichtung, dass Anreisen in die Zweitwohnung ohne triftigen Grund untersagt werden müssen.
Die Allgemeinverfügungen der Kreise waren aufgrund der gestrigen Entscheidungen von Bund und Ländern ohnehin neu zu bewerten.

Der Kreis Plön hat seine Allgemeinverfügung daher wie folgt abgeändert:
Es gelten ab sofort bis zum 19.04.2020 (Verlängerung möglich) folgende Regelungen zur Nutzung der Zweitwohnung:

  • Die touristische Nutzung der Zweitwohnungen ist für Personen, die ihren Erstwohnsitz außerhalb des Kreises Plön haben, untersagt. Dies gilt auch für die Anreise für einen Aufenthalt, der zu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation erfolgt.

  • Die Zweitwohnung kann aus folgenden Gründen genutzt werden, wenn

    • die Nebenwohnung aus zwingenden gesundheitlichen, beruflichen sowie aus ehe-, sorge-und betreuungsrechtlichen Gründen genutzt wird,
    • Verwandte 1. Grades, die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner in der Nebenwohnung ihren derzeitigen Aufenthaltsort haben,
    • eine zwingende Betreuung von betreuungs- oder pflegebedürftigen nahen Familienangehörigen in oder bei der Nebenwohnung sichergestellt werden soll,
    • um eine am Hauptwohnsitz nicht zu gewährleistende Trennung von Personen vorzunehmen, die aufgrund behördlicher Anordnung unter häusliche Quarantäne gestellt wurden, oder
    • um zwingende und nicht aufschiebbare Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen an der Nebenwohnung vorzunehmen. Dies gilt nicht für Renovierungsarbeiten.

Sollten vergleichbare schwerwiegende Gründe eine Ausnahme erfordern, so wäre eine Genehmigung beim Kreis Plön schriftlich (Ordnungsamt, Hamburger Str. 17/18, 24306 Plön) oder per Email (ordnungsamt@kreis-ploen.de) zu beantragen.

  • Personen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinverfügung in ihrer Nebenwohnung aufhalten, sind nicht zur Rückkehr an ihren Erstwohnsitz verpflichtet. Erfolgt dennoch eine Abreise, gelten für die Wiederanreise die oben genannten Vorgaben.

„Die Praxis des Wochenendes hat gezeigt, dass eine Ergänzung der Allgemeinverfügung sinnvoll ist, weil nicht alle Fälle, die einen Aufenthalt hier rechtfertigen, von der zuvor geltenden Ausnahmeregelung erfasst waren“, so Landrätin Stephanie Ladwig.

Kontakt

Nicole Heyck »
Hamburger Str. 17-18
24306 Plön
Karte anzeigen
Telefon: +49 4522 743 475
Fax: +49 4522 743 95 475
E-Mail schreiben oder Formular
Jutta Klingler »
Hamburger Str. 17-18
24306 Plön
Karte anzeigen
Telefon: +49 4522 743 376
Fax: +49 4522 743 95 376
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