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01.04.2020

Änderung der Allgemeinverfügung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Plön: Verschärfung des Betretungsverbotes in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen

Aufgrund des restriktiveren Erlasses des Landes über die Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 hat auch der Kreis seine Allgemeinverfügung dahingehend noch einmal verschärft.

Die Punkte 7 und 8 der Allgemeinverfügung wurden verändert. Es geht darin um Maßnahmen in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie in stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe. Das Betreten dieser eben genannten Einrichtungen ist nun generell untersagt, es gibt nur noch wenige Ausnahmen.

„Auch wenn diese Verschärfung auf den ersten Blick für die Betroffenen nur sehr schwer zu ertragen ist, so ist es doch ein richtiger Schritt zum Schutz der kranken und älteren Menschen in diesen Einrichtungen“, wirbt Landrätin Ladwig für Verständnis. „Aus dem Alten- und Pflegeheim „Haus am Klostergarten“ in Preetz weiß ich zum Beispiel, dass die Mitarbeiter*innen dort alles tun, um ihre Bewohner zu schützen, aber auch den Kontakt mit den Angehörigen via Skype oder Videoanrufen zu ermöglichen. Es ist wirklich bemerkenswert, wie die Mitarbeiter*innen in der Pflege, im Krankenhaus oder den anderen nun noch stärker betroffenen Einrichtungen sich für ihre Schützlinge einsetzen.“

Zu den Ausnahmen des Betretungsverbotes gehören ab sofort:

  • Personen, die für die pflegerische, therapeutische oder medizinische Versorgung zwingend erforderlich sind,
  • Personen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind, wie beispielsweise Handwerker für nicht aufschiebbare bauliche Maßnahmen am Gebäude sowie Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen und
  • Personen, die Waren von Lieferanten an einen fest definierten Punkt in der Einrichtung übergeben.

Diese Ausnahmen gelten nicht für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen. Diese dürfen die Einrichtung auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nicht betreten.

Weitere Ausnahmen von Betretungsverbot dürfen die Einrichtungen nur nach strenger Prüfung im Einzelfall zulassen, sofern ein Besuch aus besonderen persönlichen Gründen unter Berücksichtigung des Schutzes der übrigen Mitpatienten bzw. Bewohner*innen sowie der Mitarbeiter*innen der jeweiligen Einrichtung dringend geboten oder medizinisch oder sozial-ethisch erforderlich ist.
Darüber hinaus müssen die Einrichtungen –sofern noch nicht geschehen -

  • weitere Maßnahmen ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren,
  • Patient*innen und Personal schützen,
  • persönliche Schutzausrüstung einsparen, indem genau überlegt wird, für welche Arbeiten welche Schutzausrüstung zwingend benötigt wird.
  • Kantinen, Cafeterien und andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patient*innen und Besucher*innen schließen,
  • Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. unterlassen.

Kontakt

Nicole Heyck »
Hamburger Str. 17-18
24306 Plön
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Telefon: +49 4522 743 475
Fax: +49 4522 743 95 475
E-Mail schreiben oder Formular
Jutta Klingler »
Hamburger Str. 17-18
24306 Plön
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Fax: +49 4522 743 95 376
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