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Wer muss ausreichenden Impfschutz oder Immunität gegen Masern nachweisen?

Nachweispflicht besteht für beschäftigte / tätige Person in einer Gemeinschaftseinrichtung / medizinischen Einrichtung, insbesondere in:

Gemeinschaftseinrichtungen wie:

  1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten
  2. Erlaubnispflichtigen Kindertagespflegen (nach § 43 Abs. 1 des achten Sozialgesetzbuches)
  3. Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
  4. Heimen
  5. Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge

und medizinischen Einrichtungen wie:

  1. Krankenhäusern
  2. Einrichtungen für ambulantes Operieren
  3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern ähnliche medizinische Versorgung erfolgt
  4. Dialyseeinrichtungen
  5. Tageskliniken
  6. Entbindungseinrichtungen
  7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer in Buchstabe a bis f genannten Einrichtung vergleichbar sind
  8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen
  9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe

Der Nachweis ist von Personen, die am 01.03.2020 in einer solchen Einrichtung bereits tätig sind, bis spätestens zum 31.07.2021 zu erbringen. Ihr Arzt oder Kinderarzt kann Ihnen anhand Ihrer Impfdokumente/Ihres Impfpasses die durchgeführten Impfungen oder anhand eines Antikörpernachweis die Immunität bestätigen. Bitte beachten Sie, dass dies kostenpflichtig ist.

Die Impfung bei Ihrem Arzt ist für gesetzlich Krankenversicherte kostenfrei!

Der Nachweis ist gegenüber der Leitung der Einrichtung zu erbringen. Das Amt für Gesundheit ist ebenfalls berechtigt, einen entsprechenden Nachweis zu verlangen.

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