Hilfsnavigation
Volltextsuche
Eingangsbereich mit Information der Kreisverwaltung Plön
© Kreis Plön 
Seiteninhalt

Was erledige ich wo?

A B C D E F G H I J K L M N O P QR S T U V W XYZ Alle
 

Schädlingsbekämpferin / Schädlingsbekämpfer: Sachkundeprüfung
[Nr.99050051000000 ]

Leistungsbeschreibung

Die gewerbliche Schädlingsbekämpfung dürfen sie nur ausüben, wenn Sie gegenüber der zuständigen Behörde unter anderem den Nachweis der Sachkunde erbracht haben.

Sachkundig ist zum Beispiel, wer den anerkannten Abschluss "geprüfte/r Schädlingsbekämpfer/in" oder die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltenden Recht in den alten Bundesländern oder nach dem Recht der ehemaligen DDR abgelegt hat oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nachweislich eine vergleichbare Sachkunde erworben hat.

Die berufliche Umschulung mit anschließender Prüfung zum „geprüften Schädlingsbekämpfer" beziehungsweise zur "geprüften Schädlingsbekämpferin“ war bis 2004 möglich. Sei dem 1. August 2004 gibt es die Berufsausbildung zum/ zur Schädlingsbekämpfer/in. Diese dauert 3 Jahre und schließt nach praktischen sowie theoretischen Lehreinheiten mit einer entsprechenden Prüfung an einer Berufsschule ab. Näheres dazu regelt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin.

An wen muss ich mich wenden?

  • An die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK), wenn es um die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer geht,
  • an eine einschlägige Fachschule, wenn es um den Erwerb der Sachkunde für einen Teilbereich der Schädlingsbekämpfung gemäß der "Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 523)" geht,
  • an den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Veterinäramt), wenn es um eine tierschutzrechtliche Erlaubnis geht.

Welche Fristen muss ich beachten?

Für die tierschutzrechtliche Erlaubnis sind keine Fristen vorgesehen.

Rechtsgrundlage

  • Anhang I (zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3) Nummer 3.4 Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV),
  • § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e Tierschutzgesetz (TierSchG),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 14.4.1.8 - VwGebV.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Nachweise über die Sachkunde. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Für die tierschutzrechtliche Erlaubnis wird eine Gebühr von 26,00 bis 511,00 Euro gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren erhoben. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Zuständige Behörde

Abteilung Veterinär- und Lebensmittelaufsicht »
Amt für Sicherheit und Ordnung und Veterinärwesen
Hamburger Straße 17-18
Besucheradresse: Ascheberger Straße 71
24306 Plön
Karte anzeigen
Telefon: +49 4522 743 270
E-Mail schreiben oder Formular

Kontakt

Kristin Schwartau »
Telefon: +49 4522 743 484
Fax: +49 4522 743 95 484
E-Mail schreiben oder Formular
Seitenanfang