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20.03.2020

Aktualisierte Allgemeinverfügung zur Betreuung von Kindern in Kindertagespflege und zu privaten Feiern und öffentlichen Ansammlungen; Allgemeinverfügung zum Verbot über die Nutzung von Nebenwohnungen

Der Kreis Plön hat heute weitere Aktualisierungen bzw. Neuerungen an Allgemeinverfügungen vorgenommen (www.kreis-ploen.de/bekanntmachungen):

Aktualisierte Allgemeinverfügung zur Betreuung von Kindern in Kindertagespflege

Die Allgemeinverfügung des Kreises Plön über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Plön wurde in Punkt 5 im Bereich der Kindertagespflege geändert.
Mit der Aktualisierung wird klargestellt, dass Kindertagespflegepersonen selbst entscheiden, ob sie die bestehende Betreuung aufrechterhalten oder sich auf eine Notbetreuung für die Kinder der Eltern beschränken, die in kritischen Infrastrukturen tätig sind, oder die Betreuung ganz einstellen. 

Darüberhinaus ist das Neuaufnahmeverbot von Kindern insoweit gelockert worden, dass Kinder, die den Ausnahmebestimmungen zur Notbetreuung unterfallen, jetzt neu in die Betreuung aufgenommen werden dürfen, damit die Verfügbarkeit der Elternteile gegeben ist.

„Die Sorgen der Tagesmütter, durch eine Ungleichbehandlung zwischen Tagespflege und Kindergartenbetreuung benachteiligt zu werden, die mich in den letzten Tagen erreicht haben, kann ich gut nachvollziehen. Diese werden jetzt mit der landesweit geeinten Änderung ein wenig genommen.“, Landrätin Stephanie Ladwig dazu.

Aktualisierte Allgemeinverfügung zur Beschränkung der Personenzahl für private Feiern und Ansammlungen im öffentlichen Raum

Zu den privaten Feiern und Ansammlungen im öffentlichen Raum gibt es eine weitere Verschärfung. Diese sind nunmehr ab einer Personenzahl von mehr als 5 Personen verboten.
„Einige Bürger*innen haben es immer noch für notwendig gehalten, private Feiern im größeren Rahmen durchzuführen oder sich im öffentlichen Raum zu treffen. Dies ist nicht im Sinne der strengen Regeln zur Eindämmung des Virus. Daher war auch hier drastisch nachzusteuern.“

Allgemeinverfügung über das Verbot der Nutzung von Nebenwohnungen im Bereich des Kreises Plön

Der Kreis Plön als touristisch attraktiver Kreis an der Ostseeküste  hat sich auch zu weiteren Einschränkungen bei der Nutzung von Zweitwohnungen entschieden. Die Nutzung von Nebenwohnungen (Zweitwohnungen) auf dem Gebiet des Kreises Plön ist ab sofort untersagt. Dies gilt nicht für Bewohner, die mit Erstwohnsitz im Kreis Plön gemeldet sind.

Hiervon ausgenommen sind die Nutzungen aus zwingenden beruflichen sowie aus ehe-, sorge- und betreuungsrechtlichen Gründen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Sofern die Nutzung für zwingend und nicht aufschiebbare Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen erforderlich ist, kann eine Ausnahmegenehmigung beim Kreis Plön beantragt werden. Dies gilt nicht für Renovierungsarbeiten.
Personen, die sich bereits in einer Nebenwohnung im Gebiet des Kreises Plön befinden, haben ihre Rückreise unverzüglich, spätestens bis einschließlich 22.03.2020, vorzunehmen.

Die Regelung gilt zunächst bis 24.03.2020, eine Verlängerung ist möglich.

„Ziel aller Maßnahmen ist es, die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen. Jede Zweitwohnungsnutzung unterläuft die derzeitigen Anstrengungen, das Reiseaufkommen drastisch zu verringern. Ich habe mich aufgrund der Hinweise aus den Kommunen und der Bevölkerung dazu entschlossen, die Nutzung der Zweitwohnungen im Kreis Plön zu untersagen bzw. stark einzuschränken.“, so Landrätin Stephanie Ladwig.
„Nur wenn alle an einem Strang ziehen, können wir die generellen Ausgangssperren, die in Bayern jetzt schon Realität geworden sind, noch verhindern.“

Kontakt

Nicole Heyck »
Hamburger Str. 17-18
24306 Plön
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Telefon: +49 4522 743 475
Fax: +49 4522 743 95 475
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Jutta Klingler »
Hamburger Str. 17-18
24306 Plön
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Fax: +49 4522 743 95 376
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