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Ökokonto - Einzelheiten zum Verfahren

Rechte und Pflichten des Trägers der Ökokontomaßnahme

Der Maßnahmeträger kann ohne Angabe von Gründen die Löschung seiner Maßnahme oder eines Teils seiner Maßnahme aus dem Ökokonto verlangen, sofern für diese Maßnahme oder einen Teil der Maßnahme noch keine Anrechnung für einen Eingriff erfolgt ist. Für eine Änderung des Zielbiotops einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Zielerreichung und besonderer Maßnahmen für den Artenschutz nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 der ÖkokontoVO vor der Anrechnung der Maßnahme aus dem Ökokonto ist die Zustimmung der Naturschutzbehörde, die die Maßnahme in das Ökokonto aufgenommen hat, einzuholen.

Verfahren zur Aufnahme in ein Ökokonto

Jede juristische oder natürliche Person kann vor Durchführung einer Maßnahme einen Antrag zur Aufnahme  in ein Ökokonto gemäß § 16 Abs. 1 BNatSchG stellen. Der Antrag ist in Text und Karte zu stellen. Die untere Naturschutzbehörde prüft, ob von der zur Aufnahme in ein Ökokonto vorgesehenen Maßnahme dauerhaft günstige Wirkungen auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild ausgehen.

Die Maßnahme muss

  • geeignet sein, die durch zukünftige Eingriffe beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in gleichwertiger Weise zu ersetzen oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestalten zu können
  • auf einer Fläche durchgeführt werden, die tatsächlich in naturschutzfachlicher Hinsicht aufwertungsfähig ist
  • innerhalb des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems in der Regel eine Mindestgröße von 5.000 m² und außerhalb des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems in der Regel eine Mindestgröße von 10.000 m² aufweisen
  • die Anforderungen der Landschaftsplanung berücksichtigen und
  • den Festsetzungen der Bauleitplanung Rechnung tragen

Einbuchung in das Ökokonto, Zuschläge

Die untere Naturschutzbehörde setzt bei Aufnahme der Fläche in das Ökokonto den so genannten Anrechnungsfaktor für die Einbuchung gemäß Anhang 1 der ÖkokontoVO fest (die Größenordnung des Anrechnungsfaktors hängt davon ab, in welcher Höhe im Einzelfall in naturschutzfachlicher Hinsicht ein tatsächliches Aufwertungspotential der jeweiligen Ausgangsfläche vorhanden ist).
Anschließend ermittelt die untere Naturschutzbehörde den sogenannten Basiswert der Ökokontomaßnahme (Basiswert = Flächengröße x Anrechnungsfaktor) gemäß Anhang 1 der ÖkokontoVO. Der Wert der Ökokonto-Maßnahme wird in Ökopunkten ausgedrückt, 1 Ökopunkt entspricht einer Kompensation von 1 m².
Die Bewertung zur Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto erfolgt gemäß der Anlage 1 zur ÖkokontoVO auf Grundlage folgender Berechnung:
Basiswert + Zinsen + Zuschlag Lage + Zuschlag Gewässerrandstreifen + Zuschlag Biotop + Zuschlag Artenschutz + Zuschlag Entsiegelung = Ökopunkte

Zuschläge

Folgende Zuschläge auf den Basiswert des Ökokontos sind gemäß der Anlage 1 zur ÖkokontoVO möglich:

Anlage 1 der ÖkokontoV SH 2017 - Bewertungsverfahren zur Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto

Voraussetzungen für die Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto als Ersatzmaßnahme

Voraussetzungen für die Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto als Ersatzmaßnahme sind:

  • die flächenbezogene Festsetzung von Art und Umfang der aus einem Ökokonto anzurechnenden Ersatzmaßnahmen bei der Genehmigung des Eingriffs gemäß § 17 Abs. 3 BNatSchG oder § 11 Abs. 2 und Abs. 3 LNatSchG oder bei der Entscheidung über die Zulassung oder Durchführung eines Eingriffs nach § 17 Abs. 1 BNatSchG (grundsätzlich also durch Auflage in der Genehmigung),
  • das Vorliegen einer schriftlichen Einverständniserklärung des Maßnahmenträgers und, falls hiervon abweichend, der Eigentümerin oder des Eigentümers der Flächen aus dem Ökokonto und
  • die grundbuchliche Sicherung der für Ersatzmaßnahmen beanspruchten Maßnahmen aus dem Ökokonto oder ihre Überführung in das Eigentum einer öffentlichen Stelle oder einer Stiftung, in deren Satzung als Zweck der Stiftung der Erwerb oder die langfristige Pachtung für den Naturschutz besonders geeigneter Grundstücke, deren Verwaltung sowie der Schutz und gegebenenfalls die Entwicklung der Natur auf diesen Grundstücken enthalten ist.

Die Höhe der Anrechnung der Maßnahme aus dem Ökokonto als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme bestimmt nach Prüfung des Entwicklungszustandes die untere Naturschutzbehörde gemäß Anlage 1 der ÖkokontoVO.
Die Maßnahme wird, sobald der Bescheid über die Zulässigkeit des Eingriffs bestandskräftig geworden ist, aus dem Ökokonto ganz oder entsprechend der Anrechnung teilweise ausgebucht. Ersatzmaßnahmen für einen Eingriff müssen in derselben Raumeinheit gemäß Anlage 2 der ÖkokontoVO wie der Eingriff liegen.

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