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Hinweise zum Knickschutz

Als Knicks bezeichnet man Feldhecken, die typischerweise auf Erdwällen angelegt wurden. Sie sind für die schleswig-holsteinische Kulturlandschaft charakteristisch und prägend und als Biotop besonders gesetzlich geschützt.
Knicks kommen in verschiedenen Erscheinungen in der Landschaft vor. Bepflanzte Knickwälle sind typisch, aber auch gehölzfreie Erdwälle und ebenerdige Gehölzpflanzungen sind als Knick geschützt, wenn sie als Knickgehölze angepflanzt wurden.
Die erhebliche Beeinträchtigung oder Beseitigung von Knicks ist verboten.

Die ausnahmsweise Beseitigung oder Versetzung eines Knicks bedarf einer Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Plön.

Weitere Informationen

Unter den folgenden Links erhalten Sie weitere Informationen zu Knicks, insbesondere über die typischen Knickgehölze und Pflegemaßnahmen: 

Skizze des zulässigen seitlichen Knickrückschnitts ab 2021

MELUND-Information zu aktuellen Knickpflegevorschriften im Bauernblatt vom 02.10.2021

Knickpflege-Hinweise der Landwirtschaftskammer, Stand Oktober 2021

LLUR-Flyer Knickschutz und fachgerechte Knickpflege im Überblick, Stand November 2019

MELUND Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz vom 20.01.2017

Knicks in Schleswig-Holstein (LANU-Merkblatt 1988)

Liste typischer Gehölzarten von Knicks in Schleswig-Holstein

Anlegen eines Knicks

Anlegen eines Redders

Zustandsbericht der Knicks im Kreis Plön 2006 und Auswirkungen auf die Vogelwelt

Auswirkungen des seitlichen Knickrückschnitts am Beispiel der Schlehe

Lohnt sich das «Knickputzen« heute noch bzw. sind Knickrandstreifen wirtschaftlich?  

Knickschutzprogramm des Kreises Plön

Im Landesportal Schleswig-Holstein erhalten Sie weitere Informationen zu Knicks:

Knicks - Schleswig-Holsteins wilde Hecken (2015)

Pressemitteilung MELUR vom 25.03.2015

Pressemitteilung MELUR vom 08.02.2017

Pressemitteilung LLUR vom 14.01.2020

An wen muss ich mich wenden?

An die untere Naturschutzbehörde des Kreises Plön

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Gebühren fallen an?

Gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren fallen Gebühren in Höhe von 25,00 Euro bis 2.560,00 Euro an. 

Rechtsgrundlagen

  • §§ 30, 44 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
  • § 21 Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
  • § 1 Nr. 10 Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope (Biotopverordnung)
  • Landesverordnung über die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden (Naturschutzzuständigkeitsverordnung - NatSchZVO)
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif)  - VwGebV

    BNatSchG
    § 21 LNatSchG
    BiotopV
    NatSchZVO
    VwGebV
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