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Krähen

Beschreibung

Bei der Bewertung von Störungen durch Krähen sind die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zum allgemeinen Schutz wildlebender Tiere sowie die Vorschriften für besonders geschützte Tierarten zu beachten.

Es ist grundsätzlich verboten, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen.
Darüber hinaus gehören Saatkrähen zu den besonders geschützten Arten. Daher ist es verboten, ihnen nachzustellen, sie zu verletzen und zu töten. Außerdem ist es verboten, sie während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. 
  
Unannehmlichkeiten durch Krähen und andere Vogelarten sind daher innerhalb zumutbarer Grenzen hinzunehmen. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass Vergrämungsmaßnahmen gegenüber Saatkrähen in den meisten Fällen nicht erfolgreich sind. Meist werden in der unmittelbaren Umgebung Ersatzkolonien begründet und die Krähen kehren bald zu den alten Brutplätzen zurück. 
 
In besonderen Ausnahmefällen kann jedoch versucht werden, die Vögel außerhalb der Brut- und Nestlingszeit von ihren angestammten Nistplätzen zu vertreiben. Für die hierfür erforderlichen Vergrämungsmaßnahmen ist eine Genehmigung der jeweils zuständige Naturschutzbehörde erforderlich.

Einzelheiten zum Umgang mit innerörtlichen Saatkrähenkolonien

An wen muss ich mich wenden?

Im Siedlungsbereich ist für die Genehmigung von Vergrämungsmaßnahmen das Landesamt für Umwelt (LfU) zuständig.

Landesamt für Umwelt
Abteilung Naturschutz
Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek
Tel.: 04347 704-0 (Zentrale)
Fax: 04347 704 -102


In der freien Landschaft 
kann die untere Naturschutzbehörde des Kreises zur Abwehr landwirtschaftlicher Schäden im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot des § 44 Abs. 1 und Abs. 2 BNatSchG zulassen und den Abschuss von Saatkrähen genehmigen. 
Den zuständigen Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde erreichen Sie unter der Telefonnummer 04522 743-418.

Antragsvordruck für den Abschuss von Saatkrähen in der freien Landschaft  

Welche Gebühren fallen an?

Gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren fallen Gebühren in Höhe von 10,00 Euro bis 2.000,00 Euro an. 

Rechtsgrundlagen

  • § 7 Abs. 2 Nr. 13 b Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
  • § 39 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
  • § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG
  • § 45 Abs. 7 BNatSchG

BNatSchG  

Zuständige Behörde

Abteilung Naturschutz »
Amt für Umwelt
Hamburger Straße 17-18
Besucheradresse: Krögen 6, 24306 Plön
24306 Plön
Karte anzeigen
Telefon: +49 4522 743 400
Fax: +49 4522 74395 400
E-Mail schreiben oder Formular
https://www.kreis-ploen.de/
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