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Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), wenn sie nicht nur vorübergehend geistig, körperlich oder mehrfach behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.

Die Eingliederungshilfe hat das Ziel:
  • eine drohende Behinderung zu verhüten
  • eine vorhandene Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und
  • Menschen mit Behinderungen möglichst weitgehend in die Gesellschaft einzugliedern.
Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Kindern und Jugendlichen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören insbesondere:
  • mobile heilpädagogische Frühförderung behinderter Kinder
  • Einzelintegration im Regelkindergarten
  • Teilstationäre Betreuung in Kindertagesstätten mit integrativen Kindergartengruppen
  • Teilstationäre Betreuung in Kindertagesstätten mit heilpädagogischen Kleingruppen
  • Betreuung schwerstbehinderter Kinder in einer integrativen Schule oder Förderschule
  • Ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen zur Verhütung, Beseitigung oder Milderung der Behinderung
  • Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.
Bitte beachten Sie, dass diese Aufzählung nicht abschließend, sondern nur beispielhaft ist.

Voraussetzungen:

Die Eingliederungshilfe ist eine nachrangige Leistung. Sie wird nur dann gewährt, wenn keine Ansprüche gegenüber vorrangigen Sozialleistungsträgern (zum Beispiel Krankenkassen, ) bestehen. Die Krankenkassen erbringen unter anderem Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie als vorrangige Leistungen.

Leistungen nach dem SGB IX sind in der Regel abhängig vom Einkommen und Vermögen. Ausnahmen hiervon gibt es beispielsweise bei der Frühförderung, die grundsätzlich einkommens- und vermögensunabhängig gezahlt wird.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Soziales beraten gerne über die Anspruchsvoraussetzungen und die zu beachtenden Verfahrensabläufe.

Verfügbare Dokumente

Icon Formular Antrag auf Eingliederungshilfe für Kinder  | PDF-Dokument, 267 kB
Icon Formular Anlage Schule Stellungnahme  | PDF-Dokument, 75 kB
Icon Formular Antrag Schulbegleitung SGB IX  | PDF-Dokument, 350 kB
Icon Formular Weiterbewilligung Schulbegleitung Stellungnahme Schule  | PDF-Dokument, 114 kB

Zuständige Behörde

Abteilung Hilfen für Menschen mit Behinderung »
Amt für Soziales
Hamburger Straße 17-18
24306 Plön
Karte anzeigen
Telefon: +49 4522 743 382
Fax: +49 4522 74395 382
Telefon: sozialamt@kreis-ploen.de
https://www.kreis-ploen.de/

Kontakt

Zuständig für: Hilfeplanung

Anja Hartmann »
Telefon: +49 4522 743 581
Fax: +49 4522 743 95 581
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Zuständig für: Hilfeplanung

Anna Herrmann »
Telefon: +49 4522 743 148
Fax: +49 4522 743 95 148
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Zuständig für: Hilfeplanung

Miriam Kallweit »
Telefon: +49 4522 743 739
Fax: +49 4522 743 95 739
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Zuständig für: Hilfeplanung

Kirsten Lang »
Telefon: +49 4522 743 746
Fax: +49 4522 743 95 746
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Zuständig für: Hilfeplanung

Vanessa Moeller »
Telefon: +49 4522 743 585
Fax: +49 4522 743 95 585
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Zuständig für: Hilfeplanung

Heidrun Schlimmermann-Jacobs »
Telefon: +49 4522 743 719
Fax: +49 4522 743 95 719
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Zuständig für: Hilfeplanung

Barbara Zurborg »
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Fax: +49 4522 743 95 883
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Judith Mengel »
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Fax: +49 4522 743 95 483
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Sophie Politz »
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Marie-Therese beim Graben »
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Manja Fieberg »
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Lisa Piekulla-Flügger »
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