Hilfsnavigation
Volltextsuche
Pressedienst
© Marco2811/fotolia.com 
Seiteninhalt
18.09.2017

Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen

Am 1. August 2017 ist die novellierte Gewerbeabfallverordnung in Kraft getreten. In der neuen Verordnung sind im Wesentlichen verschärfte Anforderungen an die Getrennthaltungspflicht beim Abfallerzeuger geregelt. Ziel des Gesetzgebers ist es, das Recycling für gewerbliche Siedlungsabfälle und für Bau- und Abbruchabfälle zu steigern. Seit dem 1. August müssen Altpapier (Papier, Pappen, Kartonagen), Metalle, Holz, Kunststoffe, Glas, Textilien und Bioabfälle getrennt erfasst werden. Für nicht verwertbare Abfälle bleibt es bei der Regelung, einen Restabfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu nutzen.
Unternehmen mit nur geringen Abfallmengen (z.B. Büros von Freiberuflern in Wohnhäusern) können wie bisher gemeinsame Behälter für ihre gewerblichen Abfälle und ihre Abfälle aus dem Privathaushalt nutzen. In diesen Fällen entfällt auch die Dokumentationspflicht, die ausdrücklich neu verlangt wird.
Die Gewerbeabfallerzeuger haben die Erfüllung der Getrenntsammlungspflicht zu dokumentieren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Dokumentation ist durch Lagepläne, Skizzen, Lichtbilder des Abfall-Lagerbereichs, Liefer- und Wiegescheine, Rechnungen oder ähnliche Dokumente zu untermauern. Ferner ist der beabsichtigte Verbleib durch eine entsprechende Erklärung des Entsorgers zu belegen.
Ist dem Gewerbeabfallerzeuger eine getrennte Erfassung der Abfälle technisch nicht möglich (z. B. wegen Platzmangel) oder wirtschaftlich nicht zumutbar (z. B. wegen zu geringer Mengen), ist ausnahmsweise eine gemischte Erfassung zulässig. In diesem Fall sind die gemischten Abfälle einer Gewerbeabfallsortieranlage zuzuführen. Falls die genannte Ausnahmeregelung beansprucht wird, ist dies in die Dokumentation mit aufzunehmen, zu begründen und mit Nachweisen zu belegen. Darüber hinaus hat der Abfallerzeuger vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage zum 1.01.2019 bestätigen zu lassen, dass die Anlage die Sortierquote gemäß Verordnung erfüllt.
Gleiches gilt im Prinzip auch für Bau- und Abbruchabfälle bei Neubau-, Renovierungs-, Sanierungs- und Abbruchmaßnahmen. Künftig müssen folgende Bauabfälle getrennt gesammelt werden: Glas Kunststoffe, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel sowie Fliesen und Keramik. Die Dokumentationspflicht entfällt nur für Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen insgesamt weniger als 10 Kubikmeter Abfälle anfallen. Ist eine getrennte Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, dürfen die Bauabfälle im Ausnahmefall gemischt erfasst werden; dies ist entsprechend zu dokumentieren, zu begründen und mit Nachweisen zu belegen.

Telefonische Nachfragen nehmen der Kundenservice des Amtes für Abfallwirtschaft des Kreises Plön unter 04522-747474 und das Umweltamt des Kreises Plön unter 04522-743 410 / Herr Kollath gerne entgegen.

Kontakt

Amt für Abfallwirtschaft / AWKP mbH »
Behler Weg 21a
24306 Plön
Karte anzeigen
Telefon: +49 4522 7474 74
Fax: +49 4522 744 55 97
E-Mail schreiben oder Formular
https://www.kreis-ploen.de/
Seitenanfang