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Informationen für Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen/ medizinischen Einrichtungen

Als Leitung von Gemeinschaftseinrichtungen / medizinischen Einrichtungen, insbesondere von:

Gemeinschaftseinrichtungen wie:

  1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten
  2. Erlaubnispflichtigen Kindertagespflegen (nach § 43 Abs. 1 des achten Sozialgesetzbuches)
  3. Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
  4. Heimen
  5. Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge

und medizinischen Einrichtungen wie:

  1. Krankenhäusern
  2. Einrichtungen für ambulantes Operieren
  3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern ähnliche medizinische Versorgung erfolgt
  4. Dialyseeinrichtungen
  5. Tageskliniken
  6. Entbindungseinrichtungen
  7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer in Buchstabe a bis f genannten Einrichtung vergleichbar sind
  8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen
  9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe

dürfen Sie in Ihrer Einrichtung keine Personen betreuen oder beschäftigen, die zum Nachweis der Immunität oder des ausreichenden Impfschutzes gegen Masern verpflichtet sind und diesen Nachweis Ihnen gegenüber nicht erbringen. Ist eine Person am 01.03.2020 schon bei Ihnen beschäftigt oder wird betreut und erbringt den Nachweis nicht bis zum 31.07.2021, sind Sie verpflichtet, diese dem Amt für Gesundheit mit entsprechenden Daten zu melden.

Beginnt eine Person nach dem 01.03.2020 eine Tätigkeit in Ihrer Einrichtung, und erbringt diese Person den Nachweis nicht innerhalb von 8 Wochen nach Beginn der Tätigkeit, so haben Sie auch diese Person dem Amt für Gesundheit zu melden.

Ist eine Person vor 1970 geboren ist diese nicht zum Nachweis verpflichtet, da diese Person dann als immun nach durchgemachten Masern gilt.

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