Der Kreistag des Kreises Plön
Rechtsstellung
Der Kreistag ist das oberste Organ der Willensbildung des Kreises. Er geht aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen durch die Bürgerinnen und Bürger hervor (Artikel 28 Abs. 1 Grundgesetz). Das Nähere zur Wahl regelt das Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG). Die Mitglieder des Kreistages bekleiden ein öffentliches Amt und führen die Bezeichnung Kreistagsabgeordnete/r. Vorsitzende/r ist die/der Kreispräsident/in.
Aufgaben
Der Kreistag legt die Ziele und Grundsätze für die Verwaltung des Kreises fest. Auf Grund seiner übergeordneten Stellung als Volksvertretung entscheidet der Kreistag damit über die Eckwerte der Kreispolitik.
Der Kreistag trifft ferner alle für den Kreis wichtigen Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten und überwacht ihre Durchführung. Er stellt den Haushaltsplan auf und erlässt Satzungen zur Regelung kommunaler Angelegenheiten. Von dem Prinzip der Willensbildung durch den Kreistag wird nur durch die Direktwahl der Landrätinnen und Landräte (§ 43 Kreisordnung) und im Falle eines Bürgerentscheids (§ 16 f Kreisordnung) abgewichen. Der Kreistag hat somit gegenüber dem die Verwaltung des Kreises leitenden Landrat das Übergewicht. Der Kreistag kann seine Beschlüsse in der Regel nicht selbst ausführen. Von wenigen Ausnahmen abgesehen ist hierzu allein das verwaltungsleitende Organ (die Landrätin/der Landrat) berufen (§ 51 Kreisordnung).
Der Kreistag kann bestimmte Entscheidungen auf den Hauptausschuss oder die Landrätin/den Landrat übertragen, soweit es sich nicht um eine gesetzlich vorbehaltene Aufgabe handelt. Auch den Ausschüssen können vom Kreistag bestimmte Entscheidungen übertragen werden.
Zusammensetzung
Die Kreistage bestehen in Kreisen bis 200.000 Einwohner aus mindestens 45 Abgeordneten. Der Kreis Plön hat rund 130.000 Einwohner, der Plöner Kreistag besteht derzeit aus 63 Kreistagsabgeordneten.