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Ökokonto
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Wer ohne rechtliche Verpflichtung und ohne die
Inanspruchnahme von öffentlichen Fördermitteln Maßnahmen des Naturschutzes
und des Landschaftspflege durchführt, von denen dauerhaft günstige Wirkungen auf
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das
Landschaftsbild ausgehen, kann, soweit die Voraussetzungen des § 15 Absatz
2
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) erfüllt sind, die Maßnahmen nicht Programmen und Plänen nach
den §§ 10 und 11 BNatSchG widersprechen und eine Dokumentation des
Ausgangszustandes der Fläche vorliegt, von der zuständigen
Naturschutzbehörde gemäß § 16 Abs. 1 BNatSchG eine Anerkennung als
Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für künftige Eingriffe verlangen (Ökokonto). Das
Nähere zu Inhalt, Verfahren und Anrechnung als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bei
künftigen Eingriffen (Ökokonto) ist in der
Landesverordnung über das Ökokonto, die Einrichtung des
Kompensationsverzeichnisses und über Standards für Ersatzmaßnahmen
(Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung - ÖkokontoVO) vom 23.
Mai 2008 geregelt. |
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Präsentation zum Thema Ökokonto: |
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Ablauf von Ökokontoverfahren bei der
unteren Naturschutzbehörde des Kreises Plön
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Präsentation der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Plön zur
Ökokontoveranstaltung des Kreises Plön am 30.09.2009
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Inhalte:
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Ablauf vor der schriftlichen Antragstellung
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Ablauf nach Eingang des schriftlichen Antrages bis zur
Anerkennung als Ökokonto
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Ablauf Inanspruchnahme von Ökokontoguthaben durch den
Ökokontoinhaber selbst oder durch Dritte
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Verfahren zur Aufnahme in das
Ökokonto
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Jede juristische oder natürliche Person kann einen
Antrag zur Aufnahme von Maßnahmen in das Ökokonto gemäß § 16 Abs. 1
BNatSchG stellen. Der Antrag ist in Text und Karte bei der unteren
Naturschutzbehörde zu stellen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich
die betreffende Fläche liegt.
Die untere Naturschutzbehörde prüft, ob von der zur Aufnahme in ein
Ökokonto vorgesehenen Maßnahme dauerhaft günstige Wirkungen auf die
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das
Landschaftsbild ausgehen.
Die Maßnahme muss insbesondere
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geeignet sein, die durch zukünftige Eingriffe
beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in gleichwertiger Weise
zu ersetzen oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestalten zu
können,
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auf einer Fläche durchgeführt werden, die tatsächlich
in naturschutzfachlicher Hinsicht aufwertungsfähig ist und innerhalb des
Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems in der Regel eine Mindestgröße
von 5.000 Quadratmetern und außerhalb des Schutzgebiets- und
Biotopverbundsystems in der Regel eine Mindestgröße von 10.000
Quadratmetern aufweist,
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abweichend von § 16 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG die Anforderungen der Landschaftsplanung
berücksichtigen und
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den Festsetzungen der Bauleitplanung Rechnung tragen.
Umfassen die Maßnahmen Waldflächen oder
Neuwaldbildungsflächen, entscheidet die untere Naturschutzbehörde über
den Antrag zur Aufnahme in das Ökokonto im Benehmen mit der unteren
Forstbehörde.
Erforderliche Antragsunterlagen:
Welche Angaben der Antrag zur Aufnahme
einer Maßnahme in das Ökokonto enthalten muss, ergibt sich aus § 2 Abs.
2 der ÖkokontoVO.
Eine Liste der erforderlichen Antragsunterlagen und Angaben kann
hier heruntergeladen werden.
Im Rahmen der Antragstellung bedarf es unter anderem einer Einwilligung
der Antragstellerin / des Antragstellers zur Verarbeitung der
personenbezogenen Daten.
-> Vordruck Einwilligung Antragsteller / -in
Falls die Antragstellerin / der Antragsteller nicht Eigentümer / -in der
für die Einrichtung eines Ökokontos vorgesehenen Fläche(n) ist, bedarf
es zusätzlich einer Einwilligung der Eigentümerin / des Eigentümers zur
Verarbeitung der personenbezogenen Daten.
-> Vordruck Einwilligung Eigentümer / -in
Es besteht nach § 6 der ÖkokontoVO z. B. die Möglichkeit, eigenes Ökokontoguthaben an Dritte
zur Inanspruchnahme durch diese zu übertragen bzw. zu veräußern (weitere
Informationen hierzu erhalten Sie weiter unten auf dieser Seite unter
dem Punkt "Handelbarkeit"). Sollten Sie mit einer Weitergabe Ihrer
personenbezogenen Daten und der Daten aus dem Ökokonto an Dritte, die
sich für die Inanspruchnahme von Ökokontoguthaben interessieren,
einverstanden sein, können Sie dies in dem Vordruck Einwilligung
Antragsteller / -in (siehe oben) bzw. in dem Vordruck Einwilligung
Eigentümer / -in (siehe oben) entsprechend vermerken.
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Einbuchung in das Ökokonto
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Die untere Naturschutzbehörde setzt bei Aufnahme der
Fläche in das Ökokonto den so genannten Anrechnungsfaktor für die
Einbuchung gemäß Anhang 1 der ÖkokontoVO fest (die Größenordnung des Anrechnungsfaktors hängt
davon ab, in welcher Höhe im Einzelfall in naturschutzfachlicher
Hinsicht ein tatsächliches Aufwertungspotential der jeweiligen
Ausgangsfläche vorhanden ist). Anschließend ermittelt die untere
Naturschutzbehörde den so genannten Basiswert der Ökokontomaßnahme
(Basiswert = Flächengröße x Anrechnungsfaktor) gemäß Anhang 1 der ÖkokontoVO
Der Wert der Ökokonto-Maßnahme wird in Ökopunkten ausgedrückt, 1
Ökopunkt entspricht einer Kompensation von 1 m².
Die Bewertung zur Anrechnung einer Maßnahme aus dem
Ökokonto erfolgt gemäß der Anlage 1 zur ÖkokontoVO auf Grundlage folgender Berechnung: Basiswert + Zinsen
+ Zuschlage Artenschutz + Zuschlag Biotop + Zuschlag Lage =
Ökopunkte
Folgende Zuschläge auf den Basiswert des Ökokontos sind gemäß der Anlage
1 zur
ÖkokontoVO möglich:
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Zinsen: der Zinsfaktor beträgt 3% vom Basiswert für
jedes vollendete Jahr gerechnet vom Tag der Einbuchung der Maßnahme in
und ihrer Ausbuchung aus dem Ökokonto, höchstens jedoch 30%.
Zinseszinsen werden nicht berücksichtigt.
-
Zuschlag Artenschutz: Werden zusätzlich Maßnahmen
zur Förderung des Artenschutzes gemäß Anhang 2 der Anlage 1 der
ÖkokontoVO oder gemäß dem Artenhilfsprogramm durchgeführt, beträgt der
Zuschlag 5 bis 70% vom Basiswert der Ökokonto-Maßnahme, wobei jeweils
die Hälfte des Zuschlags auf die Durchführung der Artenschutzmaßnahme
und auf ihren nachgewiesenen Erfolg entfällt. Sollen sowohl der
Zuschlag Artenschutz als auch der Zuschlag Biotop berechnet werden,
kann sich der Zuschlag Artenschutz nur auf Maßnahmen beziehen, die
nicht bereits durch die Maßnahmen im Zuschlag Biotop abgedeckt werden.
-
Zuschlag Biotop: Werden im Zielzustand
schützenswerte Biotope nach § 30 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit §
21 Abs. 1
Landesnaturschutzgesetz
(LNatSchG) unter
Berücksichtigung der
Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope vom 22.01.2009
(Biotopverordnung) oder Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie
92/43/EWG (FFH-Richtlinie) (Anlage 1, Anhang 3) angestrebt, beträgt
der Zuschlag 50 % vom Basiswert der Ökokonto-Maßnahme, wobei der
Zuschlag auf den nachgewiesenen Erfolg und die reine Biotopfläche nach
Maßgabe der Landesverordnung entfällt.
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Zuschlag Lage: Liegt die Ökokontomaßnahme innerhalb
des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystem des Landes
Schleswig-Holstein, beträgt der Zuschlag 10% vom Basiswert der
Maßnahme.
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Rechte und Pflichten des Trägers
der Ökokontomaßnahme
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Der Maßnahmeträger kann ohne Angabe von Gründen die
Löschung seiner Maßnahme oder eines Teils seiner Maßnahme aus dem Ökokonto
verlangen, sofern für diese Maßnahme oder einen Teil der Maßnahme noch
keine Anrechnung für einen Eingriff erfolgt ist.
Für eine Änderung des Zielbiotops einschließlich der
erforderlichen Maßnahmen zur Zielerreichung und besonderer Maßnahmen für
den Artenschutz nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 der ÖkokontoVO vor der Anrechnung der Maßnahme aus dem Ökokonto ist die
Zustimmung der Naturschutzbehörde, die die Maßnahme in das Ökokonto
aufgenommen hat, einzuholen. |
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Handelbarkeit
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Der Maßnahmeträger kann gemäß § 6 der ÖkokontoVO die Rechte und Pflichten aus dem Ökokonto ganz oder
teilweise auf andere juristische oder natürliche Personen übertragen
(=Handelbarkeit). So kann z. B. Ökokontoguthaben an Dritte zur
Inanspruchnahme durch diese übertragen bzw. veräußert werden. Die
Übertragung ist der Naturschutzbehörde anzuzeigen, die die Maßnahme in das
Ökokonto aufgenommen hat. Zur Anzeige der Übertragung kann die hier
abrufbare vorbereitete
Einverständnisserklärung des Maßnahmenträgers verwendet werden.
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Voraussetzungen für die Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto als
Ersatzmaßnahme
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Voraussetzungen für die Anrechnung einer Maßnahme aus
dem Ökokonto als Ersatzmaßnahme sind:
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die flächenbezogene Festsetzung von Art und Umfang
der aus einem Ökokonto anzurechnenden Ersatzmaßnahmen bei der
Genehmigung des Eingriffs gemäß § 17 Abs. 3 BNatSchG oder § 11 Abs. 2
und Abs. 3 LNatSchG oder bei der Entscheidung über die Zulassung oder
Durchführung eines Eingriffs nach § 17 Abs. 1 BNatSchG (grundsätzlich
also durch Auflage in der Genehmigung),
-
das Vorliegen einer schriftlichen
Einverständniserklärung des Maßnahmenträgers und, falls hiervon
abweichend, der Eigentümerin oder des Eigentümers der Flächen aus dem
Ökokonto und
-
die grundbuchliche Sicherung der für Ersatzmaßnahmen
beanspruchten Maßnahmen aus dem Ökokonto oder ihre Überführung in das
Eigentum einer öffentlichen Stelle oder einer Stiftung, in deren Satzung
als Zweck der Stiftung der Erwerb oder die langfristige Pachtung für den
Naturschutz besonders geeigneter Grundstücke, deren Verwaltung sowie der
Schutz und gegebenenfalls die Entwicklung der Natur auf diesen
Grundstücken enthalten ist.
Die Höhe der Anrechnung der Maßnahme aus dem Ökokonto
als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme bestimmt nach Prüfung des Entwicklungszustandes die
Naturschutzbehörde, die für die Entscheidung nach § 17 Abs. 3 BNatSchG i.
V. m. § 11 Abs. 2 und Abs. 3 LNatSchG oder für die Erteilung des
Einvernehmens über die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 17 Abs. 1
BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LNatSchG örtlich zuständig ist, gemäß Anlage 1 der ÖkokontoVO.
Die Maßnahme wird, sobald der Bescheid über die Zulässigkeit des Eingriffs bestandskräftig geworden ist, aus dem
Ökokonto ganz oder entsprechend der Anrechnung teilweise ausgebucht.
Ersatzmaßnahmen für einen Eingriff müssen in derselben Raumeinheit gemäß
Anlage 2 der ÖkokontoVO wie der Eingriff liegen. Abweichende Entscheidungen für
Flächen in Randbereichen, die nicht vollständig in derselben Raumeinheit
liegen, sind zulässig. |
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