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Ökokonto

Wer ohne rechtliche Verpflichtung und ohne die Inanspruchnahme von öffentlichen Fördermitteln Maßnahmen des Naturschutzes und des Landschaftspflege durchführt, von denen dauerhaft günstige Wirkungen auf Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild ausgehen, kann, soweit die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erfüllt sind, die Maßnahmen nicht Programmen und Plänen nach den §§ 10 und 11 BNatSchG widersprechen und eine Dokumentation des Ausgangszustandes der Fläche vorliegt, von der zuständigen Naturschutzbehörde gemäß § 16 Abs. 1 BNatSchG eine Anerkennung als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für künftige Eingriffe verlangen (Ökokonto).

Das Nähere zu Inhalt, Verfahren und Anrechnung als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bei künftigen Eingriffen (Ökokonto) ist in der Landesverordnung über das Ökokonto, die Einrichtung des Kompensationsverzeichnisses und über Standards für Ersatzmaßnahmen (Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung - ÖkokontoVO) vom 23. Mai 2008 geregelt.

 

Präsentation zum Thema Ökokonto:
 
Ablauf von Ökokontoverfahren bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Plön

 

 

 

 

 




Präsentation der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Plön zur Ökokontoveranstaltung des Kreises Plön am 30.09.2009

Inhalte:

  • Ablauf vor der schriftlichen Antragstellung

  • Ablauf nach Eingang des schriftlichen Antrages bis zur Anerkennung als Ökokonto

  • Ablauf Inanspruchnahme von Ökokontoguthaben durch den Ökokontoinhaber selbst oder durch Dritte





     

 

 


Verfahren zur Aufnahme in das Ökokonto

Jede juristische oder natürliche Person kann einen Antrag zur Aufnahme von Maßnahmen in das Ökokonto gemäß § 16 Abs. 1 BNatSchG stellen. Der Antrag ist in Text und Karte bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die betreffende Fläche liegt.

Die untere Naturschutzbehörde prüft, ob von der zur Aufnahme in ein Ökokonto vorgesehenen Maßnahme dauerhaft günstige Wirkungen auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild ausgehen.

Die Maßnahme muss insbesondere

  1. geeignet sein, die durch zukünftige Eingriffe beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in gleichwertiger Weise zu ersetzen oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestalten zu können,

  2. auf einer Fläche durchgeführt werden, die tatsächlich in naturschutzfachlicher Hinsicht aufwertungsfähig ist und innerhalb des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems in der Regel eine Mindestgröße von 5.000 Quadratmetern und außerhalb des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems in der Regel eine Mindestgröße von 10.000 Quadratmetern aufweist,

  3. abweichend von § 16 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG die Anforderungen der Landschaftsplanung berücksichtigen und

  4. den Festsetzungen der Bauleitplanung Rechnung tragen.

Umfassen die Maßnahmen Waldflächen oder Neuwaldbildungsflächen, entscheidet die untere Naturschutzbehörde über den Antrag zur Aufnahme in das Ökokonto im Benehmen mit der unteren Forstbehörde.

Erforderliche Antragsunterlagen:
Welche Angaben der Antrag zur Aufnahme einer Maßnahme in das Ökokonto enthalten muss, ergibt sich aus § 2 Abs. 2 der ÖkokontoVO.

Eine Liste der erforderlichen Antragsunterlagen und Angaben kann hier heruntergeladen werden.

Im Rahmen der Antragstellung bedarf es unter anderem einer Einwilligung der Antragstellerin / des Antragstellers zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten.
-> Vordruck Einwilligung Antragsteller / -in

Falls die Antragstellerin / der Antragsteller nicht Eigentümer / -in der für die Einrichtung eines Ökokontos vorgesehenen Fläche(n) ist, bedarf es zusätzlich einer Einwilligung der Eigentümerin / des Eigentümers zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten.
-> Vordruck Einwilligung Eigentümer / -in

Es besteht nach § 6 der ÖkokontoVO z. B. die Möglichkeit, eigenes Ökokontoguthaben an Dritte zur Inanspruchnahme durch diese zu übertragen bzw. zu veräußern (weitere Informationen hierzu erhalten Sie weiter unten auf dieser Seite unter dem Punkt "Handelbarkeit"). Sollten Sie mit einer Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten und der Daten aus dem Ökokonto an Dritte, die sich für die Inanspruchnahme von Ökokontoguthaben interessieren, einverstanden sein, können Sie dies in dem Vordruck Einwilligung Antragsteller / -in (siehe oben) bzw. in dem Vordruck Einwilligung Eigentümer / -in (siehe oben) entsprechend vermerken.
 


Einbuchung in das Ökokonto

Die untere Naturschutzbehörde setzt bei Aufnahme der Fläche in das Ökokonto den so genannten Anrechnungsfaktor für die Einbuchung gemäß Anhang 1 der ÖkokontoVO fest (die Größenordnung des Anrechnungsfaktors hängt davon ab, in welcher Höhe im Einzelfall in naturschutzfachlicher Hinsicht ein tatsächliches Aufwertungspotential der jeweiligen Ausgangsfläche vorhanden ist). Anschließend ermittelt die untere Naturschutzbehörde den so genannten Basiswert der Ökokontomaßnahme (Basiswert = Flächengröße x Anrechnungsfaktor) gemäß Anhang 1 der ÖkokontoVO

Der Wert der Ökokonto-Maßnahme wird in Ökopunkten ausgedrückt, 1 Ökopunkt entspricht einer Kompensation von 1 m².

Die Bewertung zur Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto erfolgt gemäß der Anlage 1 zur ÖkokontoVO auf Grundlage folgender Berechnung: Basiswert + Zinsen + Zuschlage Artenschutz + Zuschlag Biotop + Zuschlag Lage = Ökopunkte


Folgende Zuschläge auf den Basiswert des Ökokontos sind gemäß der Anlage 1 zur ÖkokontoVO möglich:

  • Zinsen: der Zinsfaktor beträgt 3% vom Basiswert für jedes vollendete Jahr gerechnet vom Tag der Einbuchung der Maßnahme in und ihrer Ausbuchung aus dem Ökokonto, höchstens jedoch 30%. Zinseszinsen werden nicht berücksichtigt.

  • Zuschlag Artenschutz: Werden zusätzlich Maßnahmen zur Förderung des Artenschutzes gemäß Anhang 2 der Anlage 1 der ÖkokontoVO oder gemäß dem Artenhilfsprogramm durchgeführt, beträgt der Zuschlag 5 bis 70% vom Basiswert der Ökokonto-Maßnahme, wobei jeweils die Hälfte des Zuschlags auf die Durchführung der Artenschutzmaßnahme und auf ihren nachgewiesenen Erfolg entfällt. Sollen sowohl der Zuschlag Artenschutz als auch der Zuschlag Biotop berechnet werden, kann sich der Zuschlag Artenschutz nur auf Maßnahmen beziehen, die nicht bereits durch die Maßnahmen im Zuschlag Biotop abgedeckt werden.

  • Zuschlag Biotop: Werden im Zielzustand schützenswerte Biotope nach § 30 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) unter Berücksichtigung der Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope vom 22.01.2009 (Biotopverordnung) oder Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) (Anlage 1, Anhang 3) angestrebt, beträgt der Zuschlag 50 % vom Basiswert der Ökokonto-Maßnahme, wobei der Zuschlag auf den nachgewiesenen Erfolg und die reine Biotopfläche nach Maßgabe der Landesverordnung entfällt.

  • Zuschlag Lage: Liegt die Ökokontomaßnahme innerhalb des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystem des Landes Schleswig-Holstein, beträgt der Zuschlag 10% vom Basiswert der Maßnahme.

 


Rechte und Pflichten des Trägers der Ökokontomaßnahme

Der Maßnahmeträger kann ohne Angabe von Gründen die Löschung seiner Maßnahme oder eines Teils seiner Maßnahme aus dem Ökokonto verlangen, sofern für diese Maßnahme oder einen Teil der Maßnahme noch keine Anrechnung für einen Eingriff erfolgt ist.

Für eine Änderung des Zielbiotops einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Zielerreichung und besonderer Maßnahmen für den Artenschutz nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 der ÖkokontoVO vor der Anrechnung der Maßnahme aus dem Ökokonto ist die Zustimmung der Naturschutzbehörde, die die Maßnahme in das Ökokonto aufgenommen hat, einzuholen.


Handelbarkeit
 

Der Maßnahmeträger kann gemäß § 6 der ÖkokontoVO die Rechte und Pflichten aus dem Ökokonto ganz oder teilweise auf andere juristische oder natürliche Personen übertragen (=Handelbarkeit). So kann z. B. Ökokontoguthaben an Dritte zur Inanspruchnahme durch diese übertragen bzw. veräußert werden. Die Übertragung ist der Naturschutzbehörde anzuzeigen, die die Maßnahme in das Ökokonto aufgenommen hat. Zur Anzeige der Übertragung kann die hier abrufbare vorbereitete Einverständnisserklärung des Maßnahmenträgers verwendet werden.
 


Voraussetzungen für die Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto als Ersatzmaßnahme

Voraussetzungen für die Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto als Ersatzmaßnahme sind:

  • die flächenbezogene Festsetzung von Art und Umfang der aus einem Ökokonto anzurechnenden Ersatzmaßnahmen bei der Genehmigung des Eingriffs gemäß § 17 Abs. 3 BNatSchG oder § 11 Abs. 2 und Abs. 3 LNatSchG oder bei der Entscheidung über die Zulassung oder Durchführung eines Eingriffs nach § 17 Abs. 1 BNatSchG (grundsätzlich also durch Auflage in der Genehmigung),

  • das Vorliegen einer schriftlichen Einverständniserklärung des Maßnahmenträgers und, falls hiervon abweichend, der Eigentümerin oder des Eigentümers der Flächen aus dem Ökokonto und

  • die grundbuchliche Sicherung der für Ersatzmaßnahmen beanspruchten Maßnahmen aus dem Ökokonto oder ihre Überführung in das Eigentum einer öffentlichen Stelle oder einer Stiftung, in deren Satzung als Zweck der Stiftung der Erwerb oder die langfristige Pachtung für den Naturschutz besonders geeigneter Grundstücke, deren Verwaltung sowie der Schutz und gegebenenfalls die Entwicklung der Natur auf diesen Grundstücken enthalten ist.

Die Höhe der Anrechnung der Maßnahme aus dem Ökokonto als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme bestimmt nach Prüfung des Entwicklungszustandes die Naturschutzbehörde, die für die Entscheidung nach § 17 Abs. 3 BNatSchG i. V. m. § 11 Abs. 2 und Abs. 3 LNatSchG  oder für die Erteilung des Einvernehmens über die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 17 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LNatSchG örtlich zuständig ist, gemäß Anlage 1 der ÖkokontoVO. Die Maßnahme wird, sobald der Bescheid über die Zulässigkeit des Eingriffs bestandskräftig geworden ist, aus dem Ökokonto ganz oder entsprechend der Anrechnung teilweise ausgebucht.

Ersatzmaßnahmen für einen Eingriff müssen in derselben Raumeinheit gemäß Anlage 2 der ÖkokontoVO wie der Eingriff liegen. Abweichende Entscheidungen für Flächen in Randbereichen, die nicht vollständig in derselben Raumeinheit liegen, sind zulässig.

 

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