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Aus Gründen des
Artenschutzes ist es in der Zeit vom 15. März bis zum 30. September eines Jahres verboten, u. a. Bäume, Knicks,
Hecken und sonstige Gehölzbestände zu fällen, zu roden, auf den Stock
zu setzen oder auf andere Weise zu beseitigen.
Dieses
Verbot gilt nicht für Maßnahmen der Forstwirtschaft im Rahmen der guten
fachlichen Praxis sowie für behördlich angeordnete oder
zugelassene Maßnahmen im öffentlichen Interesse. Die Schutzfrist gilt
auch nicht, wenn eine rechtskräftige Baugenehmigung vorhanden ist und
nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahme
beseitigt werden muss. Bäume auf gärtnerisch genutzten Grundflächen
(Gartenbaubetriebe, Privat- und Kleingärten, Streuobstwiesen) sind von
der Schutzfrist ebenfalls nicht erfasst, dies gilt allerdings
ausschließlich für diese Bäume. Knicks, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche
und andere Gehölze dürfen während der Schutzfrist nicht abgeschnitten
oder auf den Stock gesetzt werden!
Vor solchen Fällarbeiten sind die strengen
Artenschutzvorschriften des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG unbedingt zu
beachten, insbesondere ist die Fällung zu unterlassen, wenn im Baum
Vögel brüten oder ihre Jungen aufziehen.
Eine Befreiung von dem
Verbot wäre bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen, die
Entscheidung über den Antrag ist gebührenpflichtig. Einen
entsprechenden Antragsvordruck finden Sie hier:

§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in
Verbindung mit § 27 a Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
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