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Baumschutz im Kreis Plön

Ob ein Baum gefällt werden darf oder ob eine naturschutzrechtliche Genehmigung benötigt wird, richtet sich zum einen nach der Größe des Baumes und zum anderen nach dem Standort und dem Zeitpunkt der Fällung. Anhand der nachfolgenden Punkte lässt sich ein eventueller Schutz feststellen. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die untere Naturschutzbehörde, Herrn Dettmer (Telefon 04522-743 472)

 


Schutzfrist

Aus Gründen des Artenschutzes ist es in der Zeit vom 15. März bis zum 30. September eines Jahres verboten, u. a. Bäume, Knicks, Hecken und sonstige Gehölzbestände zu fällen, zu roden, auf den Stock zu setzen oder auf andere Weise zu beseitigen.            Dieses Verbot gilt nicht für Maßnahmen der Forstwirtschaft im Rahmen der guten fachlichen Praxis  sowie für behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen im öffentlichen Interesse. Die Schutzfrist gilt auch nicht, wenn eine rechtskräftige Baugenehmigung vorhanden ist und nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahme beseitigt werden muss.                                   Bäume auf gärtnerisch genutzten Grundflächen (Gartenbaubetriebe, Privat- und Kleingärten, Streuobstwiesen) sind von der Schutzfrist ebenfalls nicht erfasst, dies gilt allerdings ausschließlich für diese Bäume.  Knicks, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze dürfen während der Schutzfrist nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden! 
Vor solchen Fällarbeiten sind die strengen Artenschutzvorschriften des § 44 Abs. 1      Nr. 1-3 BNatSchG unbedingt zu beachten, insbesondere ist die Fällung zu unterlassen, wenn im Baum Vögel brüten oder ihre Jungen aufziehen.
Eine Befreiung von dem Verbot wäre bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen,  die Entscheidung über den Antrag ist gebührenpflichtig. Einen entsprechenden Antragsvordruck finden Sie hier:


§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 27 a Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)


Schutz als Allee

Alleen stehen als gesetzlich geschützte Biotope unter besonderem Schutz.

§ 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 3 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)

Schutz als landschaftsbestimmender Einzelbaum/Baumgruppe

Ein Baum steht unter Schutz ab einem Stammumfang von 2 Metern (oder 64 cm Durchmesser) gemessen in 1 m Höhe. Für eine Fällung ist eine naturschutzrechtliche Genehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen, die Entscheidung ist gebührenpflichtig. Einen entsprechenden Antragsvordruck finden Sie hier:


zu § 14 Abs. 1 BNatSchG


Schutz als Ufervegetation

Bäume und andere Gehölze im Uferbereich von Gewässern stehen unabhängig von ihrer Größe unter einem besonderen Schutz.
§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG


Schutz durch Baumschutzsatzungen

Mehrere Städte und Gemeinden im Kreis Plön haben für ihren Bereich per Satzung festgelegt, welche Bäume und Gehölze schützenswert sind. Für Einzelheiten wenden Sie sich bitte an die direkten Ansprechpartner in den jeweiligen Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltungen.


Schutz durch Bebauungsplan

Im Bereich der eigenen B-Pläne können die Städte und Gemeinden Bäume als erhaltenswert festsetzen. Für Auskünfte wenden Sie sich auch hier bitte an die jeweiligen Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltungen. 

 

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