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Abgrabungen / Auffüllungen: |
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Wer
auf seinem Grundstück Abgrabungen oder Bodenaufschüttungen vornehmen
will, bedarf der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde, wenn die
betroffene Fläche größer als 1000 m² ist oder die zu verbringende
Bodenmenge mehr als 30 m³ beträgt. Eine eigenständige Genehmigung ist
nicht erforderlich für Baugruben die unmittelbar zur Aufnahme eines
Baukörpers dienen.
Zur Vermeidung von Problemen, die dadurch entstehen, dass eine nicht
genehmigungspflichtige Abgrabung oder Aufschüttung auf einer
Biotopfläche (nach § 30 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz und § 21
Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz geschützt)
durchgeführt werden soll, wird empfohlen, die untere
Naturschutzbehörde bei solchen Vorhaben zu kontaktieren.
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Ausschuss für Bauen, Umwelt
und Abfallwirtschaft: |
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Informationen zu der Zusammensetzung des Ausschusses erhalten Sie
hier.
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B
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Baumfällungen: |
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Wann darf ein Baum
gefällt werden und wann steht er unter gesetzlichem Schutz?
Informationen über die Voraussetzungen zum Fällen und die
verschiedenen Schutzbestimmungen erhalten Sie
hier.
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Beirat
für Naturschutz: |
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Bei
der unteren Naturschutzbehörde ist ein Beirat für Naturschutz
eingerichtet. Grundlage für die Einrichtung des
Beirates
ist § 44 Landesnaturschutzgesetz.
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K
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Kleingewässerverlegung: |
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Natürliche und naturnahe Kleingewässer einschließlich
ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder
naturnahen Vegetation sind nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Bundesnaturschutzgesetz als Biotope besonders gesetzlich
geschützt.
Für die Verlegung eines geschützten Kleingewässers ist
eine Ausnahmegenehmigung der unteren Naturschutzbehörde erforderlich,
einen entsprechenden Antragsvordruck finden Sie hier:

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Knickschutz: |
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Als Knicks bezeichnet man
heckenförmige, für die schleswig-holsteinische Kulturlandschaft
charakteristische und prägende Landschaftselemente, die nach § 30 Abs. 2
Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 4
Landesnaturschutzgesetz als Biotope einem besonderen gesetzlichen Schutz unterliegen.
Die Beseitigung oder Versetzung eines Knicks bedarf einer
Ausnahmegenehmigung der unteren Naturschutzbehörde.
Nähere Informationen und Formulare finden
Sie
hier. |
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Krähen (Abschuss): |
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Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem
Verbot des § 44 Abs. 1 und Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz zulassen und den Abschuss von
Saatkrähen genehmigen. Informationen über die
Antragsvoraussetzungen und einen entsprechenden Antragsvordruck
finden Sie hier:

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L
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Landschaftsschutz: |
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Gebiete, in denen ein besonderer
Schutz der Natur erforderlich ist, sei es zur Erhaltung der Naturgüter
oder z.B. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des
Landschaftsbildes, können durch Verordnung der unteren
Naturschutzbehörde zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden.
Im
Kreis Plön sind dies zur Zeit 19 Landschaftsschutzgebiete.
Die einzelnen Verordnungen und die zugehörigen Übersichtskarten finden Sie
hier.
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N
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Naturdenkmale: |
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Als Naturdenkmale im Kreis Plön sind einzig Bäume
ausgewiesen und unter Schutz gestellt worden, deren Erscheinungsbild
sich weit vom üblichen Erscheinungsbild entsprechender Bäume
unterscheidet.
Sie werden durch die Kreisverordnung zum Schutze von Naturdenkmalen vom
13.09.2002 geschützt. Weitere Informationen finden Sie
hier.
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Naturerlebnisräume: |
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Naturerlebnisräume dienen sowohl dem Naturerleben und der
Umwelterziehung als auch der Bevölkerung als Naherholungsgebiete und
dem örtlichen Tourismus, um die Eigenarten, die Vielfältigkeit und die
Schönheit der Landschaft zu erfahren und sich darin aufzuhalten.
Im
Kreis Plön sind derzeit drei vom zuständigen Ministerium anerkannte
Naturerlebnisräume ausgewiesen. Es sind
die Naturerlebnisräume Koppelsberg, Hessenstein und Wendtorf.
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Naturschutzgebiete: |
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Zur Zeit gibt es im Kreis Plön 21 Naturschutzgebiete.
Federführend ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und
ländliche Räume in Kiel, der Kreis Plön ist lediglich für Schutz-,
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zuständig.
Naturschutzgebiete machen z. Zt. im Kreis Plön einen Flächenanteil von
3.019,50 ha aus. Dies sind rund 2,8 % der gesamten Kreisfläche. Weitere
Informationen und Links zu den einzelnen Verordnungen finden Sie
hier.
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Ö |
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Ökokonto |
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Nach der Landesverordnung über das Ökokonto, die
Einrichtung des Kompensationsverzeichnisses und über Standards für
Ersatzmaßnahmen (Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung -
ÖkokontoVO) vom 23. Mai 2008 können Flächeneigentümer (Landwirte,
Waldbesitzer, Gemeinden etc.) auf ihren Grundstücken Maßnahmen
durchführen, die dauerhaft günstige Auswirkungen auf den Naturhaushalt
haben und die diese Flächen ökologisch aufwerten.
Diese Flächen können als „Guthaben“ in ein sogenanntes Ökokonto zur
Kompensation für spätere Eingriffe in Natur und Landschaft (z. B. für
ein Bauvorhaben) eingebucht werden. Konkret geht es um aufwertungsfähige
Flächen ab einer Mindestgröße von 5.000 m².
Weitere Informationen finden Sie
hier. |
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Umweltberatung: |
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Der Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V., der Bund für Umwelt und
Naturschutz (BUND) e.V., der Verein Koordination Natur im Kreis (knik)
e.V. und die Gemeinde Schönberg betreiben derzeit fünf
Natur-, Umwelt- und
Abfallberatungsstellen im Kreisgebiet. Durch das Amt für
Abfallwirtschaft des Kreises Plön sowie durch den Kreishaushalt (Amt für
Umwelt des Kreises Plön) erfolgt anteilig eine Finanzierung der Sach- und
Personalkosten.
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