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Informationen zu den Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde


A

 
Abgrabungen / Auffüllungen:

Wer auf seinem Grundstück Abgrabungen oder Bodenaufschüttungen vornehmen will, bedarf der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde, wenn die betroffene Fläche größer als 1000 m² ist oder die zu verbringende Bodenmenge mehr als 30 m³ beträgt. Eine eigenständige Genehmigung ist nicht erforderlich für Baugruben die unmittelbar zur Aufnahme eines Baukörpers dienen.
Zur Vermeidung von Problemen, die dadurch entstehen, dass eine nicht genehmigungspflichtige Abgrabung oder Aufschüttung auf einer Biotopfläche (nach § 30 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz und § 21 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz geschützt) durchgeführt werden soll, wird empfohlen, die untere Naturschutzbehörde bei solchen Vorhaben zu kontaktieren.

 

Ausschuss für Bauen, Umwelt 
und Abfallwirtschaft:

Informationen zu der Zusammensetzung des Ausschusses erhalten Sie hier.

 


B

Baumfällungen:

Wann darf ein Baum gefällt werden und wann steht er unter gesetzlichem Schutz? Informationen über die Voraussetzungen zum Fällen und die verschiedenen Schutzbestimmungen erhalten Sie hier.

 

 

Beirat für Naturschutz:

Bei der unteren Naturschutzbehörde ist ein Beirat für Naturschutz eingerichtet. Grundlage für die Einrichtung des Beirates ist § 44 Landesnaturschutzgesetz.

 


K

Kleingewässerverlegung:

Natürliche und naturnahe Kleingewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sind nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz als Biotope besonders gesetzlich geschützt.

Für die Verlegung eines geschützten Kleingewässers ist eine Ausnahmegenehmigung der unteren Naturschutzbehörde erforderlich, einen entsprechenden Antragsvordruck finden Sie hier:

 

Knickschutz:

Als Knicks bezeichnet man heckenförmige, für die schleswig-holsteinische Kulturlandschaft charakteristische und prägende Landschaftselemente, die nach § 30 Abs. 2 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 Landesnaturschutzgesetz als Biotope einem besonderen gesetzlichen Schutz unterliegen.
Die Beseitigung oder Versetzung eines Knicks bedarf einer Ausnahmegenehmigung der unteren Naturschutzbehörde.

Nähere Informationen und Formulare finden Sie hier.

 

Krähen (Abschuss):

Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot des § 44 Abs. 1 und Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz zulassen und den Abschuss von Saatkrähen genehmigen. Informationen über die Antragsvoraussetzungen und einen  entsprechenden Antragsvordruck finden Sie hier:

 


L

Landschaftsschutz:

Gebiete, in denen ein besonderer Schutz der Natur erforderlich ist, sei es zur Erhaltung der Naturgüter oder z.B. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes, können durch Verordnung der unteren Naturschutzbehörde zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden.

Im Kreis Plön sind dies zur Zeit 19 Landschaftsschutzgebiete. Die einzelnen Verordnungen und die zugehörigen Übersichtskarten finden Sie hier.

 


N
 

Naturdenkmale:

Als Naturdenkmale im Kreis Plön sind einzig Bäume ausgewiesen und unter Schutz gestellt worden, deren Erscheinungsbild sich weit vom üblichen Erscheinungsbild entsprechender Bäume unterscheidet.
Sie werden durch die Kreisverordnung zum Schutze von Naturdenkmalen vom 13.09.2002 geschützt. Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Naturerlebnisräume:

Naturerlebnisräume dienen sowohl dem Naturerleben und der Umwelterziehung als auch der Bevölkerung als Naherholungsgebiete und dem örtlichen Tourismus, um die Eigenarten, die Vielfältigkeit und die Schönheit der Landschaft zu erfahren und sich darin aufzuhalten.
 Im Kreis Plön sind derzeit drei vom zuständigen Ministerium anerkannte Naturerlebnisräume ausgewiesen. Es sind die Naturerlebnisräume Koppelsberg, Hessenstein und Wendtorf.

 

Naturschutzgebiete:

Zur Zeit gibt es im Kreis Plön 21 Naturschutzgebiete. Federführend ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume in Kiel, der Kreis Plön ist lediglich für Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zuständig.
Naturschutzgebiete machen z. Zt. im Kreis Plön einen Flächenanteil von 3.019,50 ha aus. Dies sind rund 2,8 % der gesamten Kreisfläche. Weitere Informationen und Links zu den einzelnen Verordnungen finden Sie hier.

 


Ö

Ökokonto

Nach der Landesverordnung über das Ökokonto, die Einrichtung des Kompensationsverzeichnisses und über Standards für Ersatzmaßnahmen (Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung - ÖkokontoVO) vom 23. Mai 2008 können Flächeneigentümer (Landwirte, Waldbesitzer, Gemeinden etc.) auf ihren Grundstücken Maßnahmen durchführen, die dauerhaft günstige Auswirkungen auf den Naturhaushalt haben und die diese Flächen ökologisch aufwerten.
Diese Flächen können als „Guthaben“ in ein sogenanntes Ökokonto zur Kompensation für spätere Eingriffe in Natur und Landschaft (z. B. für ein Bauvorhaben) eingebucht werden. Konkret geht es um aufwertungsfähige Flächen ab einer Mindestgröße von 5.000 m².
Weitere Informationen finden Sie hier.


U

 

Umweltberatung:

Der Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V., der Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) e.V., der Verein Koordination Natur im Kreis (knik) e.V. und die Gemeinde Schönberg betreiben derzeit fünf Natur-, Umwelt- und Abfallberatungsstellen im Kreisgebiet. Durch das Amt für Abfallwirtschaft des Kreises Plön sowie durch den Kreishaushalt (Amt für Umwelt des Kreises Plön) erfolgt anteilig eine Finanzierung der Sach- und Personalkosten.

 

 
Downloads der Abteilung Natur, Landschaft und Umweltplanung 
 

Haben Sie noch Fragen?   


Richten Sie diese bitte per E-Mail an das Umweltamt@kreis-ploen.de

                                                      

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