Trinkwasserhygiene
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Öffentliche und
private Trinkwasserversorgung
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Das Amt für
Gesundheit
überwacht alle Trinkwasser-Versorgungsanlagen und die Qualität des daraus
abgegebenen Trinkwassers. Hierzu werden regelmäßig Ortsbesichtigungen
durchgeführt sowie bakteriologische und chemische Wasseruntersuchungen
vorgenommen bzw. veranlasst. |
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Kontrolliert werden: |
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- Wasserwerke,
Anlagen von
Wasserversorgungsgemeinschaften
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das
öffentliche Versorgungsnetz und Hausinstallationen, aus
denen Wasser für die Öffentlichkeit entnommen wird, z. B. in Schulen,
Kindergärten, Krankenhäusern, Altenheimen
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- Versorgungsanlagen
von lebensmittel-
verarbeitenden Betrieben
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- ca. 1350
private Einzelwasserversorgungsanlagen (Hausbrunnen)
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Die
Trinkwasserverordnung regelt klar, wer für die Einhaltung der
vorgeschriebenen Trinkwasserqualität verantwortlich ist: |
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Für die Einhaltung
der Trinkwasserqualität ist das Wasserversorgungsunternehmen bis zur
Übergabe in die Hausinstallation verantwortlich. Von dort an liegt diese
Zuständigkeit beim Hauseigentümer. In der Regel endet die Zuständigkeit
des Wasserversorgungsunternehmens am ersten Absperrventil hinter dem
Wasserzähler. |
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Angaben über die Qualität Ihres
Trinkwassers oder die Untersuchungsergebnisse der einzelnen Parameter
erhalten Sie bei Ihrem Wasserversorger. |
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Eigenwasserversorgungsanlagen
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Überall dort, wo keine öffentliche Trinkwasserversorgung existiert,
liefern Hausbrunnen das notwendige Trink- und
Brauchwasser. Solche „Eigenwasserversorgungsanlagen“ können bei
Verunreinigung durch Krankheitserreger oder durch chemische Stoffe,
z.B. Nitrat gesundheitliche Gefahren hervorrufen.
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Auch sie müssen daher nach dem Infektionsschutzgesetz und der
Trinkwasserverordnung zum Schutz der Gesundheit
der Verbraucher in regelmäßigen Abständen mikrobiologisch und chemisch
untersucht werden. |
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Das Gesundheitsamt hat die Aufgabe,
auch die Wasserqualität der Hausbrunnen zu überwachen. Der Gesetzgeber
schreibt daher vor, dass Eigenwasser-Versorgungsanlagen der zuständigen
Behörde zu melden sind.
Wenn Ihr Hausbrunnen noch nicht gemeldet ist, sollten Sie die Anmeldung so
bald wie möglich vornehmen. |
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Ein Formblatt zur
"Meldung einer Eigenwasser-Versorgungsanlage" und weitere Merkblätter zum
Thema Trinkwasser erhalten Sie auf dieser Seite oder im Downloadbereich. |
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Nach § 14 TrinkwV
ist der Betreiber einer Trinkwasser-versorgungsanlage verpflichtet das
Wasser jährlich unter-suchen zu lassen. Die Untersuchungen werden von den
Betreiber/-Innen einer solchen Anlage immer selbst und unaufgefordert bei
einer akkreditierten Trinkwasserunter-suchungsstelle in Auftrag gegeben. |
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Die für das Land Schleswig-Holstein
zugelassenen Labore finden Sie in der folgenden Liste: |
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Liste
der in Schleswig-Holstein ansässigen Trinkwasseruntersuchungsstellen (.pdf) |
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Ansprechpartner: |
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