Kurzinformation zur Tuberkulose
|
|
| |
|
|
|
Die
Tuberkulose ist eine übertragbare Krankheit. Von der
Tuberkulose ist vor allem die Lunge betroffen und von der
Lunge her breitet sie sich weiter aus. Einstmals zu Recht
gefürchtet, gehört sie heute zu den am besten heilbaren
Infektionskrankheiten. Aber auch hier ist Voraussetzung, dass
die Erkrankung rechtzeitig erkannt wird.
|
|
Ansprechpartner |
|
Folgende
Krankheitserscheinungen können auftreten:
|
|
Link: |
|
Husten,
Auswurf, Appetitlosigkeit, Gewichtsabnahme, allgemeine
Abgeschlagenheit, leichte Ermüdbarkeit und Nachtschweiß. |
|
www.rki.de |
|
Die Infektion
erfolgt fast ausschließlich auf dem Luftweg. Die Bakterien
gelangen durch den Hustenstoß nach außen. Kleinste
bakterienhaltige Tröpfchen erhalten sich schwebend in der Luft
und können so von anderen Personen eingeatmet werden. |
|
|
|
Wer mit einer
an Tuberkulose erkrankten Person Kontakt hatte, bevor die
Behandlung der Patientin/des Patienten begonnen wurde, muss
vorsorglich einmal oder wiederholt untersucht werden (der
Zeitraum von der Ansteckung bis zum möglichen Ausbruch der
Krankheit kann bis zu 1 Jahr, in Einzelfällen länger, dauern).
Dies ist die so genannte Umgebungsuntersuchung. Die
Tuberkulose verursacht längere Zeit keine oder nur leichte
Beschwerden. Deshalb kann man das Anfangsstadium nur durch
eine Röntgenaufnahme erkennen und das mit minimaler
Strahlenbelastung. Eine rechtzeitige Diagnose ermöglicht eine
problemlose, stationär beginnende Behandlung, die dann
ambulant noch mehrere Monate weitergeführt werden muss. Die
Umgebungsuntersuchung ist notwendig bei Kontakt mit
einem/einer Erkrankten in der Familie, in der Schule, im
Kindergarten, an der Arbeitsstelle und anderen
Gemeinschaftseinrichtungen oder bei sonstigen Gelegenheiten.
Je nach dem Grad der Gefährdung wird einmal oder wiederholt
untersucht. |
|
|
|
Die
Verpflichtung zu diesen Untersuchungen ergibt sich aus dem
Infektionsschutzgesetz (§§ 16, 25 und 26 auch angefügter
Gesetzestext). Sie liegen aber auch im eigenen Interesse. |
|
|
|
Die
Untersuchung wird vom und beim Amt für Gesundheit
durchgeführt. Es entstehen keine Kosten, Fahrkosten können
ersetzt werden. Selbstverständlich unterliegen die
persönlichen Daten der Schweigepflicht. |
|
|
Nach § 6
des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist die Erkrankung und der
Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose
meldepflichtig, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht
vorliegt. Diese namentliche Meldung der Tuberkulose-Erkrankung
muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach
erlangter Kenntnis gegenüber dem für den Aufenthalt des
Betroffenen zuständigen Gesundheitsamt erfolgen (§ 9 IfSG).
Dem Gesundheitsamt ist darüber hinaus unverzüglich
mitzuteilen, wenn Personen, die an einer
behandlungsbedürftigen Tuberkulose leiden, die Behandlung
verweigern oder abbrechen (§ 6 IfSG).
|
|
|
|
Eine
Tuberkuloseerkrankung ist umso besser zu heilen, je früher sie
erkannt wird!
|
|
|
| |
|
|
| |
|
|