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Kurzinformation zur Tuberkulose

     

Die Tuberkulose ist eine übertragbare Krankheit. Von der Tuberkulose ist vor allem die Lunge betroffen und von der Lunge her breitet sie sich weiter aus. Einstmals zu Recht gefürchtet, gehört sie heute zu den am besten heilbaren Infektionskrankheiten. Aber auch hier ist Voraussetzung, dass die Erkrankung rechtzeitig erkannt wird.

 
  Ansprechpartner

Folgende Krankheitserscheinungen können auftreten:

 
  Link:

Husten, Auswurf, Appetitlosigkeit, Gewichtsabnahme, allgemeine Abgeschlagenheit, leichte Ermüdbarkeit und Nachtschweiß.

  www.rki.de

Die Infektion erfolgt fast ausschließlich auf dem Luftweg. Die Bakterien gelangen durch den Hustenstoß nach außen. Kleinste bakterienhaltige Tröpfchen erhalten sich schwebend in der Luft und können so von anderen Personen eingeatmet werden.

   

Wer mit einer an Tuberkulose erkrankten Person Kontakt hatte, bevor die Behandlung der Patientin/des Patienten begonnen wurde, muss vorsorglich einmal oder wiederholt untersucht werden (der Zeitraum von der Ansteckung bis zum möglichen Ausbruch der Krankheit kann bis zu 1 Jahr, in Einzelfällen länger, dauern). Dies ist die so genannte Umgebungsuntersuchung. Die Tuberkulose verursacht längere Zeit keine oder nur leichte Beschwerden. Deshalb kann man das Anfangsstadium nur durch eine Röntgenaufnahme erkennen und das mit minimaler Strahlenbelastung. Eine rechtzeitige Diagnose ermöglicht eine problemlose, stationär beginnende Behandlung, die dann ambulant noch mehrere Monate weitergeführt werden muss. Die Umgebungsuntersuchung ist notwendig bei Kontakt mit einem/einer Erkrankten in der Familie, in der Schule, im Kindergarten, an der Arbeitsstelle und anderen Gemeinschaftseinrichtungen oder bei sonstigen Gelegenheiten. Je nach dem Grad der Gefährdung wird einmal oder wiederholt untersucht.

   

Die Verpflichtung zu diesen Untersuchungen ergibt sich aus dem Infektionsschutzgesetz (§§ 16, 25 und 26 auch angefügter Gesetzestext). Sie liegen aber auch im eigenen Interesse.

   

Die Untersuchung wird vom und beim Amt für Gesundheit durchgeführt. Es entstehen keine Kosten, Fahrkosten können ersetzt werden. Selbstverständlich unterliegen die persönlichen Daten der Schweigepflicht.

   
Nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist die Erkrankung und der Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose meldepflichtig, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt. Diese namentliche Meldung der Tuberkulose-Erkrankung muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach erlangter Kenntnis gegenüber dem für den Aufenthalt des Betroffenen zuständigen Gesundheitsamt erfolgen (§ 9 IfSG). Dem Gesundheitsamt ist darüber hinaus unverzüglich mitzuteilen, wenn Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose leiden, die Behandlung verweigern oder abbrechen (§ 6 IfSG).
 
   

Eine Tuberkuloseerkrankung ist umso besser zu heilen, je früher sie erkannt wird!

 
   
     
     
        Frau Bieber
         
  Kreis Plön Telefon:   04522 / 743 - 542
  Amt für Gesundheit      
  Hamburger Str. 17-18 Fax:   04522 / 743 - 95 - 542
  24306 Plön      
    E-Mail:   @kreis-ploen.de
  Haus C      
  Zi. 302      
         
 
 
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