Durchführung
des Gesetzes zur Einrichtung einer Stiftung
„Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens“
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1.
Antragstellung: |
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Ansprechpartnerin |
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Der
Antrag kann nur von der Schwangeren selbst
(persönlich) im Amt für Gesundheit des Kreises Plön, Zimmer 334 gestellt werden. Die Antragstellung soll bis zur
20. Schwangerschaftswoche erfolgen. In besonderen Fällen ist aber
auch eine spätere Antragstellung möglich. Auf jeden Fall aber
muss eine Antragstellung vor der Geburt erfolgen. Bitte vor Antragstellung telefonisch unter
04522/743-527 einen Termin vereinbaren. |
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Merkblatt |
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2.
Unterlagen für die Antragstellung: |
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Folgende Unterlagen werden benötigt: |
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Verdienstnachweise
der letzten drei Monate der Antragstellerin, des Vaters des Kindes oder bei Arbeitslosigkeit einen entsprechenden
Bescheid des Arbeitsamtes
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andere Einkünfte, z.B. Wohngeld, Unterhalt, Bafög,
BAB, Kinderzuschlag, Kindergeld, Mieteinahmen
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Mietvertrag oder Nachweis der Höhe eines eventuellen Abtrages bei
Eigentum, sowie sämtlicher Nebenkosten (außer Versicherungen)
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3.
Stiftungsmittel für Sozialhilfeempfänger: |
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Der
Stiftungsgeber hat festgelegt, dass grundsätzlich keine Stiftungsmittel gezahlt werden dürfen, wenn das Einkommen
ausschließlich
aus Sozialhilfemitteln bestritten wird. Wenn neben geringerem
Arbeitseinkommen ergänzend Sozialhilfe gewährt wird, ist eine
Zahlung u.U. möglich. Ansonsten ist
der
zuständige Sozialhilfeträger (ARGE) zur Hilfe verpflichtet.
Nähere Informationen hierzu bitte telefonisch bei der ARGE
erfragen. |
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4.
Verwendungsnachweise der Stiftungsmittel? |
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Grundsätzlich
werden keine Verwendungsnachweise gefordert. In Ausnahmefällen ist
dies aber durchaus möglich. Einzige Bedingung ist die Vorlage einer
Geburtsurkunde
des Kindes spätestens 8 Wochen nach der Geburt. |
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Ansprechpartnerin: |
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