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Eine mündliche und schriftliche Belehrung braucht, wer
eine Tätigkeit in Küchen, Restaurants, Cafés, Kantinen und anderen
Lebensmittelbetrieben aufnehmen will und dabei mit Lebensmitteln direkt
(mit der Hand) oder indirekt (Bedarfsgegenstände wie Geschirr, Besteck und
andere Arbeits- materialien) in Berührung kommt. Über die Belehrung nach
§§ 42, 43 Infektionsschutzsgesetz (IFSG) wird eine
Bescheinigung ausgestellt. Die Belehrungen finden in Gruppen und nur zu
bestimmten Zeiten statt. |