seit dem 01.04.1998 auch alle
Kinder erbrechtlich gleichgestellt, unabhängig davon, ob ihre
Eltern bei ihrer Geburt miteinander verheiratet waren oder nicht.
Sind werdende Eltern nicht miteinander verheiratet, kann der Vater
vor oder nach der Geburt des Kindes die Vaterschaft in einer Urkunde
anerkennen. Damit diese Anerkennung wirksam wird, muss die Mutter
ihr zustimmen. Nur dann wird der Vater auch in die Geburtsurkunde
des Kindes eingetragen. Die Erklärungen über die
Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung der Mutter müssen
beurkundet werden. Diese Beurkundungen sind gebührenfrei bei jedem
Standesamt, Jugendamt und Amtsgericht oder gebührenpflichtig beim
Notar möglich (Personalausweis und Abstammungsurkunden der Eltern
bei der Beurkundung mitbringen). Beide Urkunden müssen dem
Geburtsstandesamt des Kindes (Geburtsort) vorgelegt werden.
Das Jugendamt empfiehlt, die Vaterschaft schon vor der Geburt oder
möglichst bald nach der Geburt des Kindes feststellen zu lassen.
Wenn der Vater des Kindes die Vaterschaft nicht
freiwillig in einer Urkunde anerkennt, kann die Vaterschaft auf
gerichtlichem Wege festgestellt werden.
Auf Wunsch berät und unterstützt das Jugendamt
bei der Feststellung der Vaterschaft.
Ab 01.07.1998 ist es möglich, dass nicht
miteinander verheiratete Eltern gemeinsam die elterliche Sorge für
ihr Kind ausüben. Hierzu müssen beide Elternteile eine so genannte
"Sorgeerklärung" abgeben. Diese Erklärungen müssen beim
Jugendamt (gebührenfrei) oder beim Notar (gebührenpflichtig)
beurkundet werden, damit sie rechtswirksam sind.
Auf Wunsch des Vaters gegen den Willen der Mutter
kann eine gemeinsame elterliche Sorge nicht begründet werden.
Genauere Informationen zur Sorgeerklärung
können Sie unserer Seite "Information zur Sorgeerklärung"
entnehmen.
Eingehende Beratung und weitere zum Sorge- und
Umgangsrecht können Sie beim Allgemeinen Sozialen
Dienst des Jugendamtes erhalten.
Auf schriftlichen Antrag eines sorgeberechtigten Elternteiles,
in dessen Obhut sich das Kind befindet, kann beim Jugendamt eine
Beistandschaft eingerichtet werden. Der Beistand kümmert sich um
die Feststellung der Vaterschaft und/oder die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen des Kindes. Das elterliche Sorgerecht wird
durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt.
Die Beistandschaft kann jederzeit durch
schriftliche Erklärung beendet werden.
Lesen Sie auch unseren Flyer
"Wichtige Hinweise
für Eltern, die bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander
verheiratet sind" (als pdf zum Herunterladen).
Für weitere Informationen zu diesen Themen und
zur Beurkundung stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen des Amtes für
Jugend und Sport gerne telefonisch oder persönlich zur Verfügung.
Zur Vermeidung langer Wartezeiten ist es sinnvoll, vor Besuch des
Jugendamtes telefonisch einen Termin zu vereinbaren.
Sprechzeiten: Mo.- Fr. 09.00 - 12.30 Uhr und Di.
14.30 - 18.00 Uhr