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Vaterschaftsanerkennung

 


Die rechtswirksame Feststellung der Vaterschaft ist für das Kind von erheblicher Bedeutung, weil erst dadurch Unterhalts-, Erb- und Rentenansprüche erworben werden.
So sind z.B. seit dem 01.04.1998 auch alle Kinder erbrechtlich gleichgestellt, unabhängig davon, ob ihre Eltern bei ihrer Geburt miteinander verheiratet waren oder nicht.
Sind werdende Eltern nicht miteinander verheiratet, kann der Vater vor oder nach der Geburt des Kindes die Vaterschaft in einer Urkunde anerkennen. Damit diese Anerkennung wirksam wird, muss die Mutter ihr zustimmen. Nur dann wird der Vater auch in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen. Die Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung der Mutter müssen beurkundet werden. Diese Beurkundungen sind gebührenfrei bei jedem Standesamt, Jugendamt und Amtsgericht oder gebührenpflichtig beim Notar möglich (Personalausweis und Abstammungsurkunden der Eltern bei der Beurkundung mitbringen). Beide Urkunden müssen dem Geburtsstandesamt des Kindes (Geburtsort) vorgelegt werden.

Das Jugendamt empfiehlt, die Vaterschaft schon vor der Geburt oder möglichst bald nach der Geburt des Kindes feststellen zu lassen.

Wenn der Vater des Kindes die Vaterschaft nicht freiwillig in einer Urkunde anerkennt, kann die Vaterschaft auf gerichtlichem Wege festgestellt werden.

Auf Wunsch berät und unterstützt das Jugendamt bei der Feststellung der Vaterschaft.

Ab 01.07.1998 ist es möglich, dass nicht miteinander verheiratete Eltern gemeinsam die elterliche Sorge für ihr Kind ausüben. Hierzu müssen beide Elternteile eine so genannte "Sorgeerklärung" abgeben. Diese Erklärungen müssen beim Jugendamt (gebührenfrei) oder beim Notar (gebührenpflichtig) beurkundet werden, damit sie rechtswirksam sind.

Auf Wunsch des Vaters gegen den Willen der Mutter kann eine gemeinsame elterliche Sorge nicht begründet werden.

Genauere Informationen zur Sorgeerklärung können Sie unserer Seite "Information zur Sorgeerklärung" entnehmen.

Eingehende Beratung und weitere zum Sorge- und Umgangsrecht können Sie beim Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes erhalten.

Auf schriftlichen Antrag eines sorgeberechtigten Elternteiles, in dessen Obhut sich das Kind befindet, kann beim Jugendamt eine Beistandschaft eingerichtet werden. Der Beistand kümmert sich um die Feststellung der Vaterschaft und/oder die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes. Das elterliche Sorgerecht wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt.

Die Beistandschaft kann jederzeit durch schriftliche Erklärung beendet werden.

Lesen Sie auch unseren Flyer "Wichtige Hinweise für Eltern, die bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind" (als pdf zum Herunterladen).

Für weitere Informationen zu diesen Themen und zur Beurkundung stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen des Amtes für Jugend und Sport gerne telefonisch oder persönlich zur Verfügung.
Zur Vermeidung langer Wartezeiten ist es sinnvoll, vor Besuch des Jugendamtes telefonisch einen Termin zu vereinbaren.

Sprechzeiten: Mo.- Fr. 09.00 - 12.30 Uhr und Di. 14.30 - 18.00 Uhr

Zur Beratung stehen Ihnen folgende Ansprechpartner/innen im Amt für Jugend und Sport des Kreises Plön, Hamburger Str. 17/18, 24306 Plön, zur Verfügung. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Kindes:

Buchstaben

Ansprechpartner/in

Telefon

 A - F, O, Kl u. Ko Herr Treu 04522/743-225
 G - J, M, Y, Z und Ku Frau Wendelborn 04522/743-516
 P - S, Ke, Kn u. Kr Frau Prieß-Bartsch 04522/743-346
 L, N, T - X, Ka u. Ki Frau Bierwirth 04522/743-513

Fax: 04522/743-401

E-Mail: jugendamt@kreis-ploen.de


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