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Informationen zur Sorgeerklärung
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Seit dem 01.07.1998 gilt das
neue Kindschaftsrecht. Gem. § 1626 a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
besteht dadurch für Eltern, die bei der Geburt des Kindes nicht
miteinander verheiratet sind, nun die Möglichkeit, die elterliche Sorge
für ihr minderjähriges Kind gemeinsam auszuüben.
Damit die Übernahme der gemeinsamen Sorge durch beide Elternteile
erfolgen kann, sind sogenannte "Sorgeerklärungen"
notwendig. Diese sind durch beide Elternteile persönlich in
urkundlicher Form abzugeben.
Die Sorgeerklärungen können bereits vor Geburt des Kindes
abgegeben werden, wenn auch die rechtswirksame Vaterschaftsanerkennung
vorgeburtlich erfolgt ist.
Die Urkunde über die Sorgeerklärung kann von jedem Jugendamt
(gebührenfrei) oder von einem Notar (gebührenpflichtig) aufgenommen
werden. Es ist dabei nicht nötig, dass beide Eltern ihre Erklärung
zeitgleich und am selben Ort abgeben.
Wird die Sorgeerklärung
lediglich von einem Elternteil abgegeben, so wird sie erst und nur dann
rechtswirksam, wenn der zweite Elternteil ebenfalls eine Sorgeerklärung
abgegeben hat.
Voraussetzungen zur Beurkundung der Sorgeerklärung

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Die Eltern sind
nicht miteinander verheiratet.
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Die Mutter hat
die alleinige elterliche Sorge.
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Die Mutter und
der Vater möchten die elterliche Sorge gemeinsam ausüben.
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Der Vater hat die
Vaterschaft rechtswirksam anerkannt.
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Es ist unerheblich, ob die
Eltern einen gemeinsamen Haushalt führen oder getrennt leben.
In der Bundesrepublik Deutschland ist die Staatsangehörigkeit der Eltern
für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge ohne Bedeutung.
Eine vorherige Prüfung des Kindeswohls ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Sollte bei Abgabe der Sorgeerklärung ein Elternteil oder auch beide
Eltern minderjährig sein, so wird die Zustimmung des jeweiligen
gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) benötigt. Diese Zustimmung muss
ebenfalls beurkundet werden.
Benötigte Unterlagen zur Abgabe der
Sorgeerklärung:
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gültiger Personalausweis /
Reisepass |
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beglaubigte Abschrift der
Vaterschaftsanerkennungsurkunde |
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beglaubigte Abschrift der Urkunde
über die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung |
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Geburtsurkunde des Kindes |
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Auswirkungen durch die Abgabe der
Sorgeerklärungen
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Nach Abgabe der Sorgeerklärung durch beide Elternteile üben die Eltern
die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam aus.
Die Abgabe der Sorgeerklärungen ist gem. § 1626 b BGB nur einmal
möglich.
Die Sorgeerklärungen können nicht widerrufen werden.
Eine spätere Änderung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann deshalb
ausschließlich durch eine Entscheidung des Familiengerichts erfolgen.
Bei nicht nur vorübergehend getrennt lebenden Eltern kann gem. § 1671
BGB jeder Elternteil beim Familiengericht beantragen, dass ihm die
elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge allein übertragen
wird.
Dazu ist erforderlich: die Zustimmung des anderen Elternteils sowie bei
über 14-jährigenKindern deren Verzicht auf einen Widerspruch oder
die Überzeugung des Gerichtes, dass
die alleinige Sorge dem Kindeswohl am
besten entspricht.
Leben die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern dauernd getrennt, entscheiden
sie über die für das Kind wichtigen Angelegenheiten gemeinsam. Über
Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet der Elternteil allein,
bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Was darunter zu verstehen ist,
können Sie unserer Beispielübersicht
entnehmen.
Nach Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann der Familienname
des Kindes innerhalb von 3 Monaten durch beide Elternteile neu bestimmt
werden.
Nähere Einzelheiten zum Namensrecht erfragen Sie bitte bei Ihrem
Standesamt.
Sollte ein Elternteil sterben, so übt bei gemeinsamer elterlicher Sorge
der andere Elternteil automatisch die elterliche Sorge allein aus. Eine
gerichtliche Entscheidung wird darüber nicht getroffen.
Dies ist auch der Fall, wenn einem Elternteil die elterliche Sorge durch
das Familiengericht entzogen oder wenn durch das Gericht das Ruhen der
elterlichen Sorge festgestellt wird.
Eingehende Beratung und
weitere Informationen zum Sorge- und
Umgangsrecht können Sie beim Allgemeinen
Sozialen Dienst erhalten.
Zu Fragen der Sorgeerklärungen, der Beurkundung und auch des
Unterhaltes stehen
Ihnen folgende Ansprechpartner/innen im Amt für Jugend und Sport des
Kreises Plön, Hamburger Str. 17/18, 24306 Plön, zur Verfügung. Die
Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des
Kindes::
Buchstaben
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Ansprechpartner/in
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Telefon
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| A - F, O, Kl u. Ko |
Herr Treu |
04522/743-225 |
| G - J, M, Y, Z und Ku |
Frau Wendelborn |
04522/743-516 |
| P - S, Ke, Kn u. Kr |
Frau Prieß |
04522/743-346 |
| L, N, T - X, Ka u. Ki |
Frau Bierwirth |
04522/743-513 |
Zur Vermeidung längerer
Wartezeiten sollten Sie vor Besuch des Jugendamtes und für Beurkundungen
telefonisch einen Termin vereinbaren. |