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Informationen zur Sorgeerklärung

Seit dem 01.07.1998 gilt das neue Kindschaftsrecht. Gem. § 1626 a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) besteht dadurch für Eltern, die bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, nun die Möglichkeit, die elterliche Sorge für ihr minderjähriges Kind gemeinsam auszuüben.
Damit die Übernahme der gemeinsamen Sorge durch beide Elternteile erfolgen kann, sind sogenannte "Sorgeerklärungen" notwendig. Diese sind durch beide Elternteile persönlich in urkundlicher Form abzugeben.
Die Sorgeerklärungen können bereits vor Geburt des Kindes abgegeben werden, wenn auch die rechtswirksame Vaterschaftsanerkennung vorgeburtlich erfolgt ist.

Die Urkunde über die Sorgeerklärung kann von jedem Jugendamt (gebührenfrei) oder von einem Notar (gebührenpflichtig) aufgenommen werden. Es ist dabei nicht nötig, dass beide Eltern ihre Erklärung zeitgleich und am selben Ort abgeben.

Wird die Sorgeerklärung lediglich von einem Elternteil abgegeben, so wird sie erst und nur dann rechtswirksam, wenn der zweite Elternteil ebenfalls eine Sorgeerklärung abgegeben hat.

Voraussetzungen zur Beurkundung der Sorgeerklärung


Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.

Die Mutter hat die alleinige elterliche Sorge.

Die Mutter und der Vater möchten die elterliche Sorge gemeinsam ausüben.

Der Vater hat die Vaterschaft rechtswirksam anerkannt.

Es ist unerheblich, ob die Eltern einen gemeinsamen Haushalt führen oder getrennt leben.
In der Bundesrepublik Deutschland ist die Staatsangehörigkeit der Eltern für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge ohne Bedeutung.
Eine vorherige Prüfung des Kindeswohls ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Sollte bei Abgabe der Sorgeerklärung ein Elternteil oder auch beide Eltern minderjährig sein, so wird die Zustimmung des jeweiligen gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) benötigt. Diese Zustimmung muss ebenfalls beurkundet werden.

Benötigte Unterlagen zur Abgabe der Sorgeerklärung:

gültiger Personalausweis / Reisepass
beglaubigte Abschrift der Vaterschaftsanerkennungsurkunde
beglaubigte Abschrift der Urkunde über die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung
Geburtsurkunde des Kindes

Auswirkungen durch die Abgabe der Sorgeerklärungen

Nach Abgabe der Sorgeerklärung durch beide Elternteile üben die Eltern die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam aus.
Die Abgabe der Sorgeerklärungen ist gem. § 1626 b BGB nur einmal möglich.
Die Sorgeerklärungen können nicht widerrufen werden.
Eine spätere Änderung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann deshalb ausschließlich durch eine Entscheidung des Familiengerichts erfolgen.
Bei nicht nur vorübergehend getrennt lebenden Eltern kann gem. § 1671 BGB jeder Elternteil beim Familiengericht beantragen, dass ihm die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge allein übertragen wird.
Dazu ist erforderlich: die Zustimmung des anderen Elternteils sowie bei über 14-jährigenKindern deren Verzicht auf einen Widerspruch oder die Überzeugung des Gerichtes, dass die alleinige Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht.

Leben die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern dauernd getrennt, entscheiden sie über die für das Kind wichtigen Angelegenheiten gemeinsam. Über Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet der Elternteil allein, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Was darunter zu verstehen ist, können Sie unserer Beispielübersicht entnehmen.
Nach Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann der Familienname des Kindes innerhalb von 3 Monaten durch beide Elternteile neu bestimmt werden.
Nähere Einzelheiten zum Namensrecht erfragen Sie bitte bei Ihrem Standesamt.
Sollte ein Elternteil sterben, so übt bei gemeinsamer elterlicher Sorge der andere Elternteil automatisch die elterliche Sorge allein aus. Eine gerichtliche Entscheidung wird darüber nicht getroffen.
Dies ist auch der Fall, wenn einem Elternteil die elterliche Sorge durch das Familiengericht entzogen oder wenn durch das Gericht das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt wird.

Eingehende Beratung und weitere Informationen zum Sorge- und Umgangsrecht können Sie beim Allgemeinen Sozialen Dienst erhalten.
Zu Fragen der Sorgeerklärungen, der Beurkundung und auch des Unterhaltes stehen Ihnen folgende Ansprechpartner/innen im Amt für Jugend und Sport des Kreises Plön, Hamburger Str. 17/18, 24306 Plön, zur Verfügung. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Kindes::

Buchstaben

Ansprechpartner/in

Telefon

 A - F, O, Kl u. Ko Herr Treu 04522/743-225
 G - J, M, Y, Z und Ku Frau Wendelborn 04522/743-516
 P - S, Ke, Kn u. Kr Frau Prieß 04522/743-346
 L, N, T - X, Ka u. Ki Frau Bierwirth 04522/743-513

Zur Vermeidung längerer Wartezeiten sollten Sie vor Besuch des Jugendamtes und für Beurkundungen telefonisch einen Termin vereinbaren.

 

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