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Was in welchem Alter erlaubt ist

 

 


steht im Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Achtung: Die Erziehungsberechtigten sind nicht verpflichtet, alles zu erlauben, was das Gesetz gestattet. Sie tragen bis zur Volljährigkeit die Verantwortung. Das Gesetz gilt nicht für bereits verheiratete Jugendliche.

erlaubt:

nicht erlaubt:


 

 

Kinder unter 14 Jahre

Jugendliche unter 16 Jahre

Jugendliche unter 18 Jahre

ausnahmsweise erlaubt

§ 4

Aufenthalt in Gaststätten
 



X



X

bis 24 Uhr

X

zwischen 5 - 23 Uhr, um Mahlzeit oder Getränk einzunehmen

 

Aufenthalt in Nachtbars, Nachtclubs oder vergleichbaren Vergnügungsbetrieben

 
§ 5 Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen,
u. a. Disco



X



X

bis 24 Uhr


 
 
  Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe sowie bei künstlerischer Betätigung oder zur Brauchtumspflege bis 22 Uhr
bis 24 Uhr bis 24 Uhr
 
§ 6 Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen Teiln. an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten 

 
§ 7 Anwesenheit bei jugendgefährdenden Veranstaltungen oder in Betrieben

 

 
§ 8 Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten

 



 

§ 9

Abgabe / Verzehr von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken u. Lebensmittel

 

 

Abgabe / Verzehr anderer alkoholischer Getränke; z. B. Wein, Bier o. ä.










ab 14 Jahren sind Ausnahmen möglich

§ 10 Abgabe und Konsum von Tabakwaren












 

§ 11

Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen nur bei Freigabe des Films: ohne Altersbeschrän-kung /ab 6/12/16 Jahre (Kinder unter 6 J. nur mit personensorgeberech-tigter oder erziehungs-beauftragter Person)


bis 20 Uhr 
X


bis 22 Uhr
X


bis 24 Uhr
X

Filme ab 12 Jahren: Anwesenheit ab 6 Jahren in Begleitung Personensorge-berechtigter

§ 12

Abgabe von Bildträgern oder Spielen nur entsprechend d. Freigabekennzeichen: ohne Altersbeschrän-kung / ab 6/12/16 Jahre

 

§ 13

Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglich-keiten  nur nach den Freigabekennzeichen: ohne Altersbeschränkung /
ab 6/12/16 Jahre

 

  X = Mit diesem Zeichen gekennzeichnete Verbote oder zeitliche Begrenzungen werden durch die Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungs-beauftragten Person aufgehoben. (Die Altersbegrenzung der Filme bleibt davon unberührt.)

 

Zusätzlich  steht hier eine Übersicht der Arbeitszeiten für Kinder und Jugendliche gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) zum Download bereit (--->  Download).

 

Weitere Einzelheiten können in den vorliegenden "Jugendschutz - Gewusst wie" Broschüren eingesehen werden. Diese liegen hier als pdf-Datei vor:

 •
  Einzelhandel
 •  Disco
 •  Familie
 •  Gasstätten
 •  Kino
 •  Video

Die Broschüren für Einzelhandel, Gaststätten und Familie können zusätzlich in Heftform angefordert werden.



E R Z I E H U N G S A U F T R AG

Die Personenberechtigten (i.d.R. die Eltern) haben in mehreren Situationen die Möglichkeit, eine/n Erziehungsbeauftragten zu benennen.
In Begleitung dieser/dieses Erziehungsbeauftragten kann die/der Minderjährige an bestimmten Veranstaltungen teilnehmen (z.B. der Besuch einer Disco).
Achtung: die erziehungsbeauftragte Person muss mindesten 18 Jahre alt sein und persönlich bekannt sein. Die Gefahren des Alkoholkonsums sollte angesprochen werden. Weitere Einzelheiten können in der Broschüre "Familie" nachgelesen werden.

Ein Beispiel für den schriftlichen Erziehungsauftrag steht hier zum Download bereit.

 

Ansprechpartner im Amt für Jugend und Sport, Haus C, Zimmer 134:


 Frau Wulff 
 Tel. 04522/743-450
 Fax: 04522/743-95-450

 email: Birgit.Wulff@Kreis-Ploen.de
 
 Frau Hamann 
 Tel. 04522/743-584
 Fax: 04522/743-95-584
 
email: Delia.Hamann@Kreis-Ploen.de
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