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Informationen zum gemeinsamen Sorgerecht
(Beispiele für Angelegenheiten des täglichen Lebens und Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung)

Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung

Angelegenheiten des täglichen Lebens

Aufenthalt: Grundentscheidung, bei welchem Elternteil das Kind lebt, freiheitsentziehende Unterbringung

Aufenthalt: Aufenthaltsbestimmung im einzelnen (Teilnahme an Ferienlager, Besuch bei Großeltern, etc.)

Pass- und Meldewesen: An- und Abmeldung, Antrag auf Kinderausweis

Pass- und Meldewesen: Personalausweis und/oder Pass ab 16. Lebensjahr: der Jugendliche ist selbst berechtigt, Anträge zu stellen.

Gesundheit: Operationen (außer in Eilfällen), medizinische Behandlungen mit erheblichem Risiko, grundlegende Entscheidungen der Gesundheitsvorsorge

Gesundheit: Behandlung leichterer Erkrankungen üblicher Art (z.B. Erkältungen) alltägliche Gesundheits-vorsorge, Routineimpfungen

Umgang: Grundentscheidungen des Umgangs, § 1632 II BGB (betreffend das Ob und die Dimension des Umgangs, z.B. Umgang des Kindes mit seinen Eltern, Geschwistern oder Großeltern); Umgangsvereinbarungen z.B.: Termine; gemeinsame Reisen mit dem Elternteil, in dessen Haushalt das Kind nicht lebt

Umgang: Einzelentscheidungen im täglichen Umgang (z.B. Kontakte des Kindes zu anderen Kindern, Fernhalten eines unerwünschten Freundes)

Schule/Ausbildung: Wahl der Schulart und Schule, Entscheidung über Internatser-ziehung, der Fächer und Fachrichtungen, Besprechung mit Lehrern über gefährdete Versetzung; Wahl der Lehre und der Lehrstätte

Schule/Ausbildung: Schul-/Ausbildungs-entschuldigung im Krankheitsfalle, Teil-nahme an Veranstaltungen, Notwendigkeit von Nachhilfe, unbedeutendere Wahl-möglichkeiten im Rahmen des gewählten Ausbildungsgangs (z.B. Schulchor, Arbeitsgemeinschaften etc.)

Status- und Namensfragen: sind stets von erheblicher Bedeutung

 

Vermögenssorge: grundlegende Fragen der Art der Anlage von Kindesvermögen, grundlegende Fragen der Verwendung

Vermögenssorge: vergleichsweise unbedeutende Angelegenheiten (etwa Verwaltung von kleineren Geldgeschenken); Taschengeldregeln in § 110 BGB beachten !

Geltendmachung von Unterhalt: Der betreuende Elternteil kann auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen (weitere Informationen hier).

Bei Gefahr im Verzug ist selbstverständlich jeder Elternteil zu den notwendigen
Handlungen berechtigt. Der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
 


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