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Jeder kann einmal im Alter oder aus Gesundheitsgründen auf
die Fürsorge anderer angewiesen sein. Aber wer sind diese anderen? Verwandte
oder Fremde? Und wie werden sie in wichtigen Fragen entscheiden? Für häusliche
Pflege oder für ein Altenheim, für lebensverlängernde Maßnahmen oder
dagegen? Um spätere Lebensentscheidungen auf jeden Fall mitzubestimmen, kann
man im voraus Wünsche und Richtlinien festlegen.
Das geht in Form von Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen.
Über eine Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson bestimmt, einzelne oder
auch alle wichtigen Angelegenheiten stellvertretend zu regeln.
Wenn die Vollmacht ausreichende Erklärungen enthält, kann sie für bestimmte
Bereiche - z. B. die Finanzen - eine amtliche Betreuung ersetzen.
Eventuell wird
eine Betreuung durch eine Vorsorgevollmacht sogar vollkommen überflüssig.
Im Vergleich zu einem Betreuer hat ein Vorsorgebevollmächtigter mehr
Freiheiten. Das ist praktisch, denn er kann die Angelegenheiten des Betroffenen
unbürokratisch erledigen. Das birgt eventuell aber auch Nachteile, denn er wird
nicht durch weitere Personen oder eine unabhängige Stelle kontrolliert. Deshalb
kann es ratsam sein, zwei Bevollmächtigte zu bestimmen oder die Vollmacht
bewusst einzuschränken.
Es ist ein gutes Gefühl, sich seinen zukünftigen Betreuer selbst auszusuchen.
Wünsche nach einer bestimmten Person und Anweisungen für eine Betreuung
können im voraus in einer Betreuungsverfügung festgeschrieben werden. Nicht
nur ein Personenwunsch, auch bestimmte Gewohnheiten und Vorstellungen für ein
späteres Leben können mit einer Betreuungsverfügung abgesichert werden.
Betreuungsverfügungen können auch medizinische Anweisungen enthalten, die
einem Patiententestament gleichkommen und zum Beispiel folgende
Regelungen beinhalten:
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Behandlung im Fall der Bewusstlosigkeit oder Einwilligungsunfähigkeit, |
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Entscheidungen hinsichtlich lebensverlängernder Maßnahmen, |
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Bestimmungen zu medizinischer Forschung am eigenen Körper. |
Aufschreiben, hinterlegen, beurkunden - was ist nötig?
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Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen können
eigentlich formlos getroffen werden. Es ist aber ratsam, sie zumindest
aufzuschreiben und sicher zu verwahren, um später einen Beleg in der Hand zu
haben. Der Hausarzt, ein Anwalt oder eine Bank sind gute Adressen, um eine
Verfügung zu hinterlegen. Bei einigen weitreichenden Befugnissen muss ein Notar
die Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung beurkunden (das betrifft
insbesondere Grundstücksangelegenheiten).
Vollmachten für risikoreiche
Heileingriffe und sogenannte freiheitsentziehende Maßnahmen sollten ebenfalls
im Detail notariell beurkundet werden.
Sollten Sie selbst als Vertrauensperson eine schriftliche
Verfügung verwahren, beachten Sie bitte:
Sie müssen mit dem Vormundschaftsgericht Kontakt aufnehmen, sobald für Ihren
Vollmachtgeber ein Betreuungsverhältnis ansteht.
Für genauere Auskünfte wenden Sie sich bitte an ein Vormundschaftsgericht,
einen Betreuungsverein oder eine amtliche Betreuungsstelle in Ihrer
Nähe. Dort können Sie auch weiteres Informationsmaterial erhalten.
Informationen zum Betreuungsgesetz hier.
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